Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 und Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
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Mit Beschluss Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 5. Februar 2021 die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 und der Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1156 und die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2019/1156 dient der Harmonisierung der Anforderungen an Marketing-Anzeigen, welche sowohl für den Vertrieb von OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) als auch von AIF (Alternative Investmentfonds) gleichermassen zur Anwendung gelangen. Nationalen Aufsichtsbehörden steht die Möglichkeit der Prüfung solcher Marketing-Anzeigen offen. Im Übrigen sind verschiedene Transparenzpflichten für die Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Gebühren und Abgaben sowie geltendes Recht vorgesehen. Ergänzend soll durch die Errichtung einer zentralen Datenbank bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) für Anleger eine Entscheidungsgrundlage und Vergleichbarkeit der Konditionen bei Investitionen in OGAW oder AIF zur Verfügung gestellt werden.
Das Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1160 ist die bessere Koordinierung der Regelungen in der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie) und in der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie), insbesondere im Hinblick auf das Anzeigeverfahren (Notifikation) beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb. Zudem enthält sie Regelungen zu den Einrichtungen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat, dem Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs sowie eine Regelung zum Pre-Marketing von AIF.
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Beide Rechtsakte dienen der weiteren Förderung des gut funktionierenden grenzüberschreitenden Fondsvertriebs, d.h. des bereits geltenden EWR-Pass-Regimes. Zudem sollen festgestellte Nachteile aufgrund einer sehr grossen Fragmentierung der verschiedenen regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Ansätze beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb in den verschiedenen Mitgliedstaaten beseitigt werden.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1156 und der Richtlinie (EU) 2019/1160 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die direkt anwendbare Verordnung (EU) 2019/1156 bedarf, abgesehen von einer Strafbestimmung, keiner Umsetzung und wird durch Aufnahme sowohl im UCITSG als auch im AIFMG im nationalen Recht durchgeführt. Die Richtlinie (EU) 2019/1160 bedarf hingegen der vollständigen Umsetzung.
Sowohl die Verordnung (EU) 2019/1156 als auch die Richtlinie (EU) 2019/160 waren bereits am 3. Dezember 2020 Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 125/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG). Im Rahmen der Stellungnahme der Regierung an den Landtag im Hinblick auf die zweite Lesung im Mai 2021 wird in den Gesetzesvorlagen jeweils die Vorabumsetzung der beiden EWR-Rechtsakte vorgesehen, um ein gleichzeitiges Inkraftreten der nationalen Gesetzesvorlagen mit der Anwendbarkeit der EWR-Rechtsakte in den EU-Mitgliedstaaten am 2. August 2021 sicherzustellen.
Der Beschluss Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Februar 2021 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 16. März 2021
LNR 2021-382
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 5. Februar 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 und die Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
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Die Verordnung (EU) 2019/1156 und die Richtlinie (EU) 2019/1160 sind in den EU-Mitgliedstaaten am 2. August 2019 in Kraft getreten und gelangen ab 2. August 2021 zur Anwendung.
Für die EWR/EFTA-Staaten gelten die Verordnung (EU) 2019/1156 und die Richtlinie (EU) 2019/1160 nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen und der entsprechenden Umsetzung bzw. Durchführung im jeweils nationalen Recht. In Liechtenstein sollen die Gesetze zur Abänderung des UCITSG und AIFMG, die der Umsetzung bzw. Durchführung der EWR-Rechtsakte dienen und bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag am 3. Dezember 2020 (Bericht und Antrag Nr. 125/2020) waren, ebenfalls am 2. August 2021, gleichzeitig mit der Anwendbarkeit in der EU in Kraft treten. Dazu wird von der Regierung im Rahmen der Stellungnahme der Regierung an den Landtag im Hinblick auf die zweite Lesung im Mai 2021 in beiden Gesetzesvorlagen eine Vorabumsetzung der EWR-Rechtsakte vorgeschlagen.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 53/2021 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.