Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), des Asylgesetzes (Asylg) und des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG)
Aufgrund der Covid-19-Pandemie erliessen viele Staaten komplexe Einreisevorschriften, darunter meist auch der verpflichtende Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Covid-19-Tests. Diese Tests werden auch beim Vollzug von Weg- und Ausweisungen ausländischer Personen gestützt auf das Ausländergesetz (AuG), das Asylgesetz (AsylG) und das Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) von den Heimat- oder Herkunftsstaaten, den Transitstaaten, den zuständigen Dublin-Staaten oder den Transportunternehmen verlangt.
In anderen europäischen Staaten gibt es vermehrt Fälle in denen ausreisepflichtige Personen die Durchführung eines Covid-19-Tests verweigern und somit den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verzögern oder verhindern. Auch in Liechtenstein wurde im Wegweisungsvollzug gestützt auf die Dublin-III-Verordnung bereits durch einzelne Personen angedroht, den für die Überstellung notwendigen Covid-19-Test zu verweigern, um eine Überstellung zu verhindern.
Die gegenständlichen Vorlagen sollen die betroffenen Personen zur Durchführung von Covid-19-Tests vor einer Ausreise verpflichten, wenn dies für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendig ist. Sie enthält auch die Möglichkeit der zwangsweisen Durchführung eines Tests, sofern dadurch die Gesundheit der betroffenen Person nicht gefährdet wird. Abschliessend werden in diesem Zusammenhang auch die Verweisbestimmungen im AsylG und im PFZG korrigiert und auf die Bestimmung im AuG zur Anwendung polizeilichen Zwangs erstreckt.
ZUSTÄNDIGES RESSORT
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
BETROFFENE AMTSSTELLEN
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Amt für Gesundheit
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Vaduz, 31. August 2021
LNR 2021-1190
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), des Asylgesetzes (AsylG) und des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) an den Landtag zu unterbreiten.
Die Covid-19-Pandemie stellt den Bereich des Ausländer- und Asylrechts seit März 2020 vor neue grosse Herausforderungen. Insbesondere die von den meisten Ländern eingeführten Grenzschliessungen sowie Reise- und Einreisebeschränkungen hatten gravierende Auswirkungen auf den Migrationsbereich, dies nicht zuletzt auch auf den Vollzug von Weg- und Ausweisungen. Trotz der im Frühsommer getroffenen Lockerungen bestehen die Einschränkungen im Reiseverkehr weiterhin. Obwohl die meisten Grenzen nach der Schliessung im Frühjahr 2020 wieder offen sind, ist der Wegweisungsvollzug in der Praxis weiterhin
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sehr aufwändig und teilweise sehr schwierig. Die allermeisten Heimat- oder Herkunftsstaaten, Transitländer, wie auch die meisten Dublin-Staaten verlangen einen aktuellen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme von weggewiesenen Personen. Daneben setzen auch viele Fluggesellschaften für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. In der Praxis ist es daher bereits vorgekommen, dass Personen, die zur Ausreise aus Liechtenstein verpflichtet sind, eine Verweigerung der Durchführung eines Covid-19-Tests angedroht haben. Durch die Testverweigerung kann der Vollzug der Wegweisung in einen Heimat- oder Herkunftsstaat oder den zuständigen Dublin-Staat faktisch verhindert werden. In der Schweiz waren im laufenden Jahr 2021 (Stand: Ende Mai 2021) alleine bei den ausreisepflichtigen Personen in den Bundesasylzentren (BAZ) 50 Fälle zu verzeichnen, in denen die Durchführung des für die Ausreise notwendigen Covid-19-Tests verweigert wurde. Hinzu kommen weitere Fälle von Testverweigerungen durch ausreisepflichtige Personen, die in den Kantonen untergebracht sind. Auch in anderen Dublin-Staaten gibt es Fälle, die durch die Testverweigerung eine Ausschaffung verzögern oder gar verunmöglichen.
Eine Verweigerung des Covid-19-Tests führt einerseits zu höheren Ausreisekosten durch Stornierungen von Flügen und längeren Aufenthalten in Liechtenstein und damit erhöhten Unterbringungs- und Betreuungskosten. Andererseits bindet dies Ressourcen beim Ausländer- und Passamt (APA), der Landespolizei (LP) und den für die Betreuung und Unterbringung zuständigen Dritten, dem Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL). Zudem müssen Überstellungen in den zuständigen Dublin-Staat innert in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Fristen durchgeführt werden. Werden diese Überstellungsfristen nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs auf Liechtenstein über. Es besteht ein klares öffentliches Interesse daran, dass der Vollzug von Weg- und Ausweisungen nicht durch die Verweigerung eines Covid-19-Tests verzögert bzw. verhindert werden kann.
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Die Covid-19-Testpflicht ist für alle Rechtsgrundlagen im Ausländerrecht, das AuG
1, das AsylG
2 und das PFZG
3 relevant. In allen Fällen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass Personen - ausser in Fällen von nachgewiesener Gefahr für die Gesundheit - zur Durchführung eines notwendigen Covid-19- Tests verpflichtet werden können, um den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung aus Liechtenstein sicherstellen zu können.
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1 | Gesetz vom 17. September 2008 über dieAusländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311. |
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2 | Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29. |
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3 | Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348. |
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