Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 74
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Begrün­dung der Vorlage
2.Schwer­punkte der Vorlage
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Zivil­rechts-Media­tions-Gesetzes (ZMG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des all­ge­meinen bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (ABGB)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZMG), der Zivilprozessordnung (ZPO), und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
 
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Die gegenständliche Vorlage umfasst die Einführung einer neuen Bestimmung im Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZMG), eine formelle Verweiskorrektur in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie eine Änderung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Das ZMG sieht derzeit vor, dass die Durchführung des Gesetzes direkt der Regierung obliegt. Mit der Aufnahme einer Delegationsnorm ins ZMG soll die Regierung die Möglichkeit erhalten, die Entscheidung über Eintragungen oder Streichungen von der Liste der Mediatoren sowie die Führung der Liste der Mediatoren an das Amt für Justiz zu delegieren.
In der ZPO soll ein fehlerhafter Verweis in § 393 Abs. 4 korrigiert werden.
Schliesslich soll im ABGB die Verjährungsbestimmung des § 1489a angepasst werden. Um klarzustellen, dass die Verjährungsregelung des § 1489a ABGB nicht nur für klassische Schadenersatzansprüche, sondern auch für Herausgabeansprüche gemäss § 1009 ABGB gilt, soll eine entsprechende Bestimmung eingeführt werden. Zudem soll der Wortlaut des geltenden § 1489a ABGB aufgrund von Auslegungsproblemen in der Praxis angepasst werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 28. September 2021
LNR 2021-1343
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZMG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu unterbreiten.
1.1Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZMG)
Das Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz; ZMG)1 sieht in Art. 3 vor, dass der Regierung der Vollzug des Gesetzes obliegt, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Mediatoren sowie die Führung der Liste der Mediatoren.
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Art. 92 Abs. 1 der Liechtensteinischen Verfassung (LV)2 hält fest, dass der Regierung der Vollzug aller Gesetze obliegt. Weiter bestimmt Art. 78 Abs. 2 LV, dass bestimmte Geschäfte durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung an einzelne Amtspersonen, Amtsstellen oder besondere Kommissionen zur selbständigen Erledigung übertragen werden können (unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung).
Das Gesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)3 regelt in Art. 34 des Weiteren, dass die Ämter die Geschäfte erledigen, welche ihnen durch Gesetz, Verordnung, Regierungsbeschluss oder Auftrag des zuständigen Regierungsmitgliedes übertragen sind. Zudem sieht Art. 24 RVOG die Möglichkeit vor, dass die Regierungsmitglieder im Interesse einer raschen und zweckmässigen Geschäftsbehandlung unbeschadet ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit und Zuständigkeit Amtsstellenleiter ermächtigen können, bestimmte Geschäfte in ihrem Namen und Auftrag zu erledigen.
Art. 3 Abs. 5 RVOG bestimmt, dass Verwaltungsaufgaben soweit möglich und sinnvoll von den Amtsstellen und den besonderen Kommissionen wahrgenommen werden und nur dann bei der Regierung verbleiben sollen, wenn dies aufgrund der Bedeutung der Aufgaben notwendig ist.
Bei der Entscheidung über die Eintragung in die oder die Streichung von der Liste der Mediatoren sowie die Führung der Liste der Mediatoren handelt es sich nicht um eine Aufgabe, die aufgrund ihrer Bedeutung der Regierung obliegen muss. Vielmehr kann diese Tätigkeit sinnvollerweise von einer Amtsstelle übernommen werden. Eine Delegation an das Amt für Justiz erscheint angebracht, zumal dieses
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bereits jetzt Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des ZMG wahrnimmt.
Gegenständlich soll deshalb eine Delegationsmöglichkeit der Regierung ins Gesetz aufgenommen werden.



 
1LGBl. 2005 Nr. 31; LR 275.1.
 
2LGBl. 1921 Nr. 15; LR 101.
 
3LGBl. 2012 Nr. 348; LR 172.011.
 
LR-Systematik
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27
2
27
271
2
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210
LGBl-Nummern
2022 / 167
2022 / 166
2022 / 165
Landtagssitzungen
05. November 2021
Stichwörter
ABGB
All­ge­meines bür­ger­li­ches Gesetzbuch
Dele­ga­ti­ons­norm
Media­toren
Ver­jäh­rungs­bes­tim­mung
Zivil­pro­tess­ord­nung
Zivil­rechts-Media­tions-Gesetz
ZMG
ZPO