Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
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Mit Beschluss Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 11. Dezember 2020 die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1991 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2017/1991 ändert die beiden Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und Nr. 346/2013 in der Weise ab, dass einerseits deren Geltungsbereich auf zugelassene AIFM, die keine "kleinen" AIFM im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2011/61/EU sind, ausgedehnt wird. Andererseits werden zum Zwecke der Unterstützung des Aktionsplans der EU-Kommission zur Schaffung der Kapitalmarktunion einheitliche Vorschriften zu den Mindestkapitalanforderungen und zu den Eigenmitteln eingeführt sowie die Spektren an Unternehmen, in die EuVECA und EuSEF investieren dürfen, erweitert. Es handelt sich bei den abgeänderten Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und Nr. 346/2013 um spezielle Regimes für alternative Investmentfonds (AIF), wobei bei Einhaltung der festgelegten Minimalanforderungen durch die Verwalter (AIFM) ein Vertrieb unter der Bezeichnung EuVECA bzw. EuSEF im gesamten EWR möglich ist.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1991 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Verordnung (EU) 2017/1991 wird in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2016 Nr. 46, gemäss den in der Verordnung enthaltenen Vorgaben durchgeführt. Die entsprechende Abänderung des AIFMG war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 und Nr. 116A/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (1. Lesung: 6. September 2019; 2. Lesung 4. Dezember 2019). Gemäss Kapitel IV Abs. 3 des Gesetzes wird die Abänderung des AIFMG, LGBl. 2020 Nr. 8, gleichzeitig mit dem
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EWR-Übernahmebeschluss betreffend die Verordnung (EU) 2017/1991 (Nr. 2014/2020) in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Dezember 2020 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 16. März 2021
LNR 2021-383
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 214/2020 vom 11. Dezember 2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 11. Dezember 2020 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 214/2020).
Die Verordnung (EU) 2017/1991 gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 1. März 2018.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2017/1991 nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Gemäss der Verordnung (EU)
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2017/1991 haben die Mitgliedstaaten jedoch einige Bestimmungen national umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis der zuständigen Aufsichtsbehörde die Verordnung (EU) 2017/1991 zu vollziehen, d.h. zugelassene AIFM, die AIF unter der Bezeichnung EuVECA oder EuSEF zu verwalten oder zu vertreiben beabsichtigen, zu registrieren und prudentiell zu beaufsichtigen. Ebenso ist es notwendig, im Falle eines Verstosses gegen die Vorschriften dieser Verordnung angemessene Strafen vorzusehen.
Die Verordnung (EU) 2017/1991 war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag: Bericht und Antrag Nr. 79/2019 und Nr 116A/2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (1. Lesung: 6. September 2019, 2. Lesung 4. Dezember 2019). Die einschlägigen Umsetzungsbestimmungen werden gleichzeitig mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2020 in Kraft treten (siehe Kapitel IV des Gesetzes betreffend die Abänderung des AIFMG, LGBl. 2020 Nr. 8).
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 214/2020 erfordert den Abschluss der Zu-stimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.