Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 308/2021 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
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Mit Beschluss Nr. 308/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 wird die Streichung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG durch das Test-Achats Urteil zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in das EWR-Abkommen übernommen. Ziel ist es, die effektive Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 (im Folgenden "Test-Achats Urteil"1) erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, welcher eine Ausnahme vom Verbot der Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen vorsah, für ungültig. Die so genannte Unisex-Regelung ist daher in der EU seit dem 21. Dezember 2012 ohne Ausnahme in Bezug auf die Berechnung von Prämien und Leistungen in neuen Verträgen anzuwenden.
Liechtenstein hat die Richtlinie 2004/113/EG mit dem EWR-Übernahmebeschluss Nr. 147/2009 ins EWR übernommen und in liechtensteinisches Recht, konkret im Gleichbehandlungsgesetz, umgesetzt. Mit dem Test-Achats Urteil des EuGH wurde Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG ersatzlos gestrichen. Die Streichung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie wird mittels EWR-Übernahmebeschluss Nr. 308/2021 ins EWR-Abkommen übernommen. Dies bedingt die Änderung des liechtensteinischen Gleichstellungsgesetzes (GLG). Das Gesetz zur Abänderung des Gleichstellungsgesetzes und die Streichung von dessen Art. 4a Abs 5 Bst. c tritt in Liechtenstein am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur (federführend)
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht
Amt für Soziale Dienste
Stabstelle EWR
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Vaduz, 26. Oktober 2021
LNR 2021-1532
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 308/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Urteil des Gerichtshofs (Grosse Kammer) vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour constitutionelle (Belgien) mit Entscheidung vom 18. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2009, in dem Verfahren Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL, Yann van Vugt, Charles Basselier gegen Conseil des ministres.
 
1.Ausgangslage
Am 29. Oktober 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 (im Folgenden "Test-Achats Urteil") hinsichtlich der Aufhebung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (im Folgenden "die Richtlinie 2004/113/EG")2 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 308/2021).
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Mit dem Test-Achats Urteil erklärte der EuGH Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG, welcher eine Ausnahme vom Verbot der Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen vorsah, für ungültig. Die so genannte Unisex-Regel ist daher in der EU seit dem 21. Dezember 2012 ohne Ausnahme in Bezug auf die Berechnung von Prämien und Leistungen in neuen Verträgen anzuwenden.
Alle EU-Staaten haben das Test-Achats Urteil bereits in nationales Recht umgesetzt. Obwohl die Rechtsprechung des EuGH in den EWR/EFTA-Staaten nicht unmittelbar anwendbar ist und obwohl das EWR-Abkommen nicht angepasst wurde, haben auch Norwegen und Island das Urteil bereits umgesetzt und die Unisex-Regel eingeführt.
Das Test-Achats Urteil betrifft nur private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme. Es hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Betriebsrenten3.
Die liechtensteinischen Versicherungsunternehmen bieten hauptsächlich grenzüberschreitende Versicherungsleistungen im EWR-Raum an. Sie müssen aufgrund dieser hauptsächlichen Tätigkeit im EWR bereits jetzt für die grenzüberschreitende Tätigkeit im EWR Unisex-Tarife anbieten. Die Vorlage betrifft somit die in Liechtenstein vertriebenen Versicherungsverträge.
Nach langen Verhandlungen mit der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und in Absprache mit den in Liechtenstein aktiven Versicherungsunternehmen und den zuständigen Ministerien und Amtsstellen, wird die Streichung des Art. 5 Abs. 2 der
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Richtlinie 2004/113/EG durch das Test-Achats Urteil in das EWR-Abkommen übernommen und die Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG aufgehoben.
Die Aufhebung von Art. 4a Abs. 5 Bst. c des Gleichstellungsgesetzes ist bereits am 4. November 2020 in 1. Lesung und am 11. Juni 2021 in 2. Lesung (BuA Nr. 101/2020) erfolgt. Die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.



 
2Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; ABl. Nr. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
 
3Siehe auch die Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats), 2012/C 11/01, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1540196672550&uri=CELEX:52012XC0113(01)
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2022 / 023
Landtagssitzungen
02. Dezember 2021
Stichwörter
Abän­de­rung Liech­tens­tei­ni­sches Gleichstellungsgesetz
Beschluss Nr. 308/2021
GLG
Grund­satz Gleich­be­hand­lung Männer Frauen
Richt­linie 2004/113/EG
Test-Achats Urteil
Unisex-Regelung