Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Aufhebung von Zweckbindungen in der Landesrechnung
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Als Zweckbindung wird die gesetzlich definierte Ausgabenverwendung von bestimmten Erträgen der Landesrechnung verstanden. Zweckbindungen stellen damit eine Verknüpfung zwischen bestimmten Erträgen und Aufwendungen her, welche sich nicht vom eigentlichen Mittelbedarf ableitet. Da zweckgebundene Erträge und Aufwendungen in der Praxis selten in einem gewünschten Gleichgewicht stehen, sollte von solchen soweit wie möglich Abstand genommen werden.
Die Landesrechnung kennt unterschiedliche Arten von Zweckbindungen. Während bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sowie den Umweltabgaben jährlich Auskunft über die Verwendung der Erträge gegeben werden muss, werden zwei Drittel des Gewinnanteils an der Interkantonalen Landeslotterie an die Kulturstiftung Liechtenstein weitergegeben. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung vor, die bestehenden Zweckbindungen bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe sowie den Umweltabgaben aufzuheben. Unabhängig von den Ertragsanteilen werden die bestehenden Massnahmen und Förderungen auf der Grundlage der eigentlichen Bedürfnisse weitergeführt oder bei Bedarf weiter ausgebaut.
Aufgrund der notwendigen Übernahme der schweizerischen Rechtsvorschriften zur Weiterführung der Interkantonalen Landeslotterie in Liechtenstein kann die Zweckbindung in diesem Bereich nicht aufgehoben werden. Zur Entlastung der Landesrechnung schlägt die Regierung vor, den Gewinnanteil der Interkantonalen Landeslotterie vollständig und direkt der Kulturstiftung Liechtenstein zukommen zu lassen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Stabsstelle Finanzen
Amt für Umwelt
Amt für Bau und Infrastruktur
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Amt für Strassenverkehr
Amt für Volkswirtschaft
Kulturstiftung Liechtenstein
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Vaduz, 2. November 2021
LNR 2021-1552
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Aufhebung von Zweckbindungen in der Landesrechnung an den Landtag zu unterbreiten.
Als Zweckbindung wird die gesetzlich definierte Ausgabenverwendung von bestimmten Erträgen der Landesrechnung verstanden. Dies im Gegensatz zu allgemeinen Erträgen, welche zur Deckung sämtlicher Aufwendungen zur Verfügung stehen. Zweckbindungen stellen damit eine Verknüpfung zwischen bestimmten Erträgen und Aufwänden her, welche sich jedoch nicht vom Mittelbedarf ableitet. In der Landesrechnung bestehen derzeit noch einige Zweckbindungen, welche im Folgenden näher erläutert werden.