Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 9
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Vora­bum­set­zung der Ver­ord­nung (EU) 2019/1156 und der Richt­linie (EU) 2019/1160
3.Vora­bum­set­zung wei­terer EWR-Verordnungen
4.Kor­rektur Art. 1 Abs. 3 Bst. c und Art. 98 Abs. 6 UCITSG
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.1UCITSG
1.2AIFMG
1.3FMAG
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und  des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) aufgeworfenen Fragen 
 
4
Anlässlich der Sitzung vom 3. Dezember 2020 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 125/2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) in erster Lesung beraten.
Gegenstand der Vorlagen ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU (UCITS-Richtlinie) und 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen von gemeinsamen Anlagen (OGAW und AIF) und die Durchführung bzw. erforderliche Umsetzung der direkt anwendbaren Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen. Sowohl die Richtlinie (EU) 2019/1160 als auch die Verordnung (EU) 2019/1156 verfolgen das Ziel, den freien Verkehr für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen im gesamten EWR noch besser sicherzustellen, indem festgestellte Hindernisse durch umfangreichere Koordination und Harmonisierung beseitigt werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1160 wird durch die Verordnung (EU) 2019/1156 ergänzt. Durch die beiden Rechtsakte soll der grenzüberschreitende Fondsvertrieb weiter erleichtert werden.
Die Gesetzesvorlagen wurden vom Landtag als notwendige Umsetzungsmassnahmen im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2019/1160 bzw. Durchführungsmassnahmen im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2019/1156 begrüsst. Der Landtag hat dem Eintreten auf die Vorlagen einhellig zugestimmt. In der ersten Lesung des Landtages wurden keinerlei Fragen aufgeworfen.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die relevanten Gesetzesvorlagen gemeinsam mit dem EWR-Übernahmebeschluss in Kraft treten, da von Seiten unserer EWR/EFTA-Partnerstaaten stets zugesichert wurde, dass sie noch vor Sommer ihre nationalen Gesetzesumsetzungsprozesse abschliessen werden. Die Lage hat sich zwischenzeitlich insoweit geändert, als dass der EWR-Übernahmebeschluss nun definitiv nicht rechtzeitig vor Sommer in Kraft treten wird und folglich ein zeitgleiches Inkrafttreten der Gesetzesvorlagen mit den EU-Staaten nicht möglich ist. Damit die Chancengleichheit zwischen dem liechtensteinischen Fondsplatz und den
5
EU-Anbietern erhalten bleibt, soll im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme, eine Vorabumsetzung der Verordnung (EU) 2019/1156 und der Richtlinie (EU) 2019/1160 auf den 2. August 2021, also zeitgleich mit der Anwendbarkeit der Gesetzesvorlagen in den EU-Mitgliedstaaten, erfolgen.
Zudem sollen ab 2. August 2021 neue Geschäftsmöglichkeiten für spezielle Arten von alternativen Investmentfonds (AIF) bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) durch eine Vorabumsetzung der EU-Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA), Nr. 346/2013 (EuSEF), 2015/760 (ELTIF) sowie 2017/1131 (Europäische Geldmarktfonds) für nationale Anbieter geschaffen werden. Auch das soll die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des liechtensteinischen Fondsplatzes stärken.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
6
Vaduz, 16. März 2021
LNR 2021-413
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) aufgeworfenen Fragen sowie zu den von der Regierung vorgeschlagenen Vorabumsetzungen von EU-Rechtsakten bzw. Korrekturen in der Vorlage zur Abänderung des UCITSG zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Das Eintreten auf die Vorlagen war unbestritten und die Vorlagen wurden in der Landtagssitzung vom 3. Dezember 2020 in erster Lesung behandelt. Es wurden dabei keine inhaltlichen Fragen zu den Bestimmungen der Vorlagen aufgeworfen. Die Regierung sieht jedoch Vorabumsetzungen verschiedener EU-Rechtsake verbunden mit einem aktualisierten Inkrafttretensdatum für die Gesetzesvorlagen vor und nimmt zudem Korrekturen in Art. 1 Abs. 3 Bst. c und Art. 98 Abs. 6 UCITSG
7
vor, um eine richtlinienkonforme Umsetzung im Hinblick auf Art. 93 Abs. 7 UCITS-Richtlinie zu gewährleisten.
LR-Systematik
9
95
951
9
95
951
9
95
952
LGBl-Nummern
2021 / 231
2021 / 230
2021 / 229
Landtagssitzungen
06. Mai 2021
Stichwörter
AIFM-Richtlinie
ELTIF
Euro­päi­sche Geldmarktfonds
EuSEF
EuVECA
freier Ver­kehr für Anteile von Organismen
grenz­über­schrei­tender Ver­trieb von Organismen
neue Geschäftsmöglichkeiten
Richt­linie (EU) 2019/1160
spe­zi­elle Arten von alter­na­tiven Investmentfonds
UCITS-Richtlinie
Vora­bum­set­zung EU-Verordnungen