Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 93
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Abän­de­rung Gesetz gegen den unlau­teren Wett­be­werb (UWG)
2.Abän­de­rung Zivilprozessordnung
3.Abän­de­rung Ausserstreitgesetz
4.Abän­de­rung Strafprozessordnung
5.Abän­de­rung Alter­na­tive-Streit­bei­le­gung-Gesetz
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer Gesetze
(Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung sowie Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts)
4
5
Am 8. Juni 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erlassen.
Ziel der Richtlinie (EU) 2016/943 ist eine Harmonisierung der zivilrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Der europäische Gesetzgeber hat zum einen erkannt, dass in den EWR-Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Verständnis von Geheimnisschutz vorherrscht sowie auch unterschiedliche Schutzniveaus bestehen. Zum anderen geht der Richtliniengeber davon aus, dass ein effektiver zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Richtlinie beabsichtigt keine Vollharmonisierung, sondern legt lediglich ein Mindestschutzniveau fest, um im Binnenmarkt einen ausreichenden und kohärenten Schutz zu schaffen. Insgesamt wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Richtlinie gestärkt, denn sie treibt erstmals die Rechtsangleichung der Schutzsysteme im Zusammenhang mit vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen voran.
Zusätzlich werden mit dieser Vorlage die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts erforderlichen Gesetzesanpassungen vorgenommen.
Die gesetzlichen Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 respektive zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 erfolgen durch eine Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie weiterer Gesetze.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft
6
Vaduz, 2. November 2021
2021-1471
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1 sowie weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 sowie Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302) an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unterlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121.
 
1.1Richtlinie (EU) 2016/943 - Geschäftsgeheimnisse
Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden als "Richtlinie" bezeichnet) trat in der Europäischen Union (EU) am 5. Juli 2016 in Kraft.2 In der EU war die Richtlinie bis zum 9. Juni 2018 umzusetzen.
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Der europäische Gesetzgeber hat zum einen erkannt, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Verständnis von Geheimnisschutz vorherrscht sowie auch unterschiedliche Schutzniveaus bestehen. Zum anderen geht der Richtliniengeber davon aus, dass ein effektiver zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die Richtlinie beabsichtigt keine Vollharmonisierung, sondern legt lediglich ein Mindestschutzniveau fest, um im Binnenmarkt einen ausreichenden und kohä-renten zivilrechtlichen Schutz zu schaffen. So sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, einen weitergehenden Schutz vor rechtswidrigem Erwerb oder vor rechtwidriger Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorzuschreiben, sofern die in der Richtlinie ausdrücklich festgelegten Regelungen zum Schutz der Interessen anderer Parteien eingehalten werden.3
Die Richtlinie definiert im Wesentlichen, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist, wann der Erwerb von Geschäftsgeheimnissen rechtmässig bzw. unrechtmässig im Sinne der Richtlinie ist und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung und Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen unrechtmässig sind. Sie legt die Schranken des Geheimnisschutzes fest und widmet sich den Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen. Weiters beinhaltet die Richtlinie geeignete Kriterien zur Berechnung des Schadenersatzes.



 
2ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.
 
3Erwägungsgrund 10 der Richtlinie.
 
LR-Systematik
2
27
271
2
27
274
3
31
312
9
94
944
2
24
LGBl-Nummern
2022 / 119
2022 / 118
2022 / 117
2022 / 116
2022 / 115
Landtagssitzungen
02. Dezember 2021
Stichwörter
Geheim­nis­schutz
Geschäfts­ge­heim­nisse
Har­mo­ni­sie­rung zivil­recht­li­cher Vorschriften
Min­dest­schutz­ni­veau
Richt­linie (EU) 2016/943
Schutz ver­trau­li­chen Know-hows
unge­recht­fer­tigtes Geoblocking
Ver­ord­nung (EU) 2018/302