Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Richterbestellungsgesetzes sowie des Staatsanwaltschaftsgesetzes
(Umsetzung von Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption - GRECO - im Rahmen der vierten Evaluationsrunde)
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Liechtenstein ist seit 2010 Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Seit seinem Beitritt hat Liechtenstein bereits drei Evaluationsrunden durch GRECO erfolgreich abgeschlossen und befindet sich aktuell in der vierten Evaluationsrunde. Diese konzentriert sich inhaltlich auf die Korruptionsbekämpfung in Bezug auf Landtagsabgeordnete, Richter und Staatsanwälte.
An der 85. GRECO-Plenarversammlung vom 21. bis 25. September 2020 wurde der Evaluationsbericht über Liechtenstein betreffend die aktuelle vierte Evaluationsrunde verabschiedet. GRECO richtet darin 16 Empfehlungen an Liechtenstein.
Liechtenstein muss GRECO bis zum 31. März 2022 einen Situationsbericht unterbreiten, in dem die getroffenen und geplanten Umsetzungsmassnahmen aufgezeigt werden.
Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen jene Gesetzesänderungen vorgenommen werden, welche für die Umsetzung der aktuellen Empfehlungen GRECOs im Rahmen der vierten Evaluationsrunde notwendig sind. Dies betrifft die Stärkung der Rolle der Gerichte im Auswahlverfahren der Richter, die öffentliche Ausschreibung sämtlicher Richterstellen, die Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Integritätserfordernisses für Staatsanwälte sowie die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit von Staatsanwälten aus wesentlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nach Art. 50 des Staatsanwaltschaftsgesetzes.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Richterauswahlgremium
Gerichte
Staatsanwaltschaft
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Vaduz, 2. November 2021
LNR 2021-1419
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Richterbestellungsgesetzes sowie des Staatsanwaltschaftsgesetzes zu unterbreiten.
Unter den nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.