Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG)
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In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen harmonisiert wird. Die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Strassenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität ergänzt diese Rechtsvorschriften durch Nachhaltigkeitskriterien und schreibt verbindlich vor, dass bei der öffentlichen Beschaffung von Strassenfahrzeugen die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen berücksichtigt werden, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu stimulieren, einen Beitrag zur Verringerung der CO2- und Luftschadstoffemissionen zu leisten und die Energieeffizienz zu steigern. Die Richtlinie 2009/33/EG wurde in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) sowie im Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) umgesetzt.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG wird neu durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 ausgeweitet und eine Definition für saubere leichte Nutzfahrzeuge auf der Grundlage eines kombinierten Schwellenwerts für CO2- und Luftschadstoffemissionen festgelegt. Ausserdem werden Mindestziele festgesetzt, ein Rahmen für Berichterstattung und Überwachung eingeführt und die Methode zur Monetisierung von externen Effekten verworfen. Diese Ausweitung macht eine Anpassung sowohl des ÖAWG als auch des ÖAWSG erforderlich.
Die Richtlinie (EU) 2019/1161 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Es bedarf deshalb zu einem späteren Zeitpunkt der Zustimmung des Landtags zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss). Die Unterbreitung der vorliegenden Gesetzesvorlage zum jetzigen Zeitpunkt ist notwendig, um eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht zu gewährleisten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat bei der Überprüfung der nationalen Bestimmungen mit den Richtlinien (EU) 2014/23 und 2014/24 festgestellt, dass Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÖAWG diesen Richtlinien widerspricht. Aus diesem Grund ist Art.
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5 Abs. 1 Bst. c ÖAWG zu streichen, andernfalls die ESA ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein eröffnet.
Des Weiteren soll mit der gegenständlichen Vorlage die Bezeichnung des zwischenzeitlich umbenannten Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union im ÖAWG und ÖAWSG geändert werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Stabsstelle Regierungskanzlei - Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
Amt für Umwelt
Amt für Strassenverkehr
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Vaduz, 04. Oktober 2022
LNR 2022-1433
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) zu unterbreiten.
Am 12. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge veröffentlicht worden
1. Die Richtlinie steht kurz vor der Übernahme in das EWR-Abkommen, womit Liechtenstein als Mitgliedstaat des EWR verpflichtet ist, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
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Die Richtlinie (EU) 2019/1161 befindet sich noch im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme der EU-Richtlinie in das EWR-Abkommen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfolgen (EWR-Übernahmebeschluss). Da mit dem zu fassenden EWR-Übernahmebeschluss Verpflichtungen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung (LV)
2 eingegangen werden, bedarf dieser der Zustimmung des Landtags. Zu diesem Zweck wird ein entsprechender Bericht und Antrag nach Art. 103 des EWR-Abkommens erstellt und dem Landtag vorgelegt werden.
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1 | Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (ABl. L 188, 12.7.2019, S. 116). |
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2 | Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15. |
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