Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 104
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
1.Gesetz über Euro­päi­sche gedeckte Schuldverschreibungen
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen
4.Gesetz über die Abän­de­rung des Sanie­rungs- und Abwicklungsgesetzes
5.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Mit der gegenständlichen Vorlage soll die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (Covered Bond Directive; CBD) umgesetzt werden. Die Richtlinie dient der Harmonisierung und Stärkung des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Wesentliche Aspekte der Richtlinie und damit die in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen beziehen sich auf die Schaffung einer einheitlichen Definition für gedeckte Schuldverschreibungen sowie die Festlegung struktureller Eigenschaften und Produktqualität von gedeckten Schuldverschreibungen (insbesondere Befriedigung der gesicherten Forderung durch den doppelten Rückgriff, Präzisierung und Vereinheitlichung der anerkennungsfähigen Deckungswerte sowie Homogenität der Deckungswerte). Zudem werden gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen vorgesehen sowie zur Minderung des Liquiditätsrisikos zusätzlich ein Liquiditätspuffer angefordert. Schliesslich werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Aufsicht festgelegt.
Die Richtlinie (EU) 2019/2162 war in den EU-Staaten bis zum 8. Juli 2021 umzusetzen. Die entsprechenden Vorschriften sind von den EU-Staaten ab dem 8. Juli 2022 anzuwenden. Mit Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/2162 in das EWR-Abkommen übernommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 04. Oktober 2022
LNR 2022-1437
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (Covered Bond Directive; CBD) werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
Schutz der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen von Banken;
Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen innerhalb des EWR;
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Schaffung eines sicheren und effizienten Finanzierungsinstruments ("European Covered Bond"/"European Covered Bond Premium"); und
Stabilität des Finanzsystems.
Hintergrund für die Harmonisierung ist die Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen im EWR. Bisher gab es Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten im EWR durch deren eigene nationale Regelungen; daneben gab es nach der Verordnung (EU) 575/2013 den Genuss einer günstigeren Behandlung für Instrumente mit unterschiedlichen Merkmalen in Bezug auf ihre Art, Risikoniveau und den Anlegerschutz. Durch die Harmonisierung der nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich gedeckter Schuldverschreibungen sollen potenzielle Risiken gemindert und die Finanzstabilität gestärkt werden. Die Harmonisierung im EWR soll auch in den Staaten, in welchen es keine Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen gibt, die Entwicklung einer stabilen Finanzierungsquelle für Banken fördern und für die Anleger eine sichere Alternativanlage bieten. Die Banken sollen durch die gedeckten Schuldverschreibungen Mittel bereitgestellt bekommen, um in der Folge Darlehen vergeben zu können.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 146
2023 / 145
2023 / 144
2023 / 143
2023 / 142
Stichwörter
Emis­sion gedeckter Schuldverschreibungen
Euro­päi­sche gedeckte Schuld­ver­schrei­bungen (EuGSVG)
öffent­liche Auf­sicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Richt­linie (EU) 2019/2162