Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 105
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 213/2022 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise  ("MiFID-Quick-Fix Richtlinie")
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Mit Beschluss Nr. 213/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juli 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU (nachfolgend "MiFID II") im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, die sog. "MiFID-Quick-Fix Richtlinie", in das EWR-Abkommen übernommen.
Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 in Liechtenstein die Änderung von Bestimmungen des Bankengesetzes (BankG) und des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie deren Durchführungsverordnungen, der Bankenverordnung (BankV) und der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO), bedingt.
Durch die Richtlinie (EU) 2021/338 werden eine Reihe von Anpassungen, welche ursprünglich im Rahmen des MiFID II-Review1 vorgesehen waren, aber bereits kurzfristig wichtige regulatorische Erleichterungen bringen, als Teil des Massnahmenpakets zur Erholung der Kapitalmärkte vorgezogen. Diese Änderungen haben zum Ziel, die Rekapitalisierung von Unternehmen nach der COVID-19-Pandemie zu erleichtern und bezwecken einerseits die Abänderung des Regelwerks für Warenhändler, sodass Unternehmen aus der Realwirtschaft auf Schwankungen am Markt besser reagieren können. Zugleich ermöglichen sie das Aufkommen neuer Warenkontrakte durch die Ausnahme vom Positionslimit-Regime für neu entstehende Warenmärkte. Andererseits werden zum Zwecke der Verringerung von -
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Verwaltungslast im Bereich der Dokumentations- und Informationspflichten Änderungen vorgesehen, ohne jedoch Abstriche beim Anlegerschutz hinzunehmen.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/338 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet.
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Änderung des EWR-Wertpapierprospektdurchführungsgesetzes, des BankG, des VVG und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes2 (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte), welcher die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 beinhaltet, wurde von der Regierung bereits am 7. Dezember 2021 verabschiedet. Die Vernehmlassungsfrist endete am 8. Februar 2022. Der entsprechende Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein3 wurde in erster Lesung im Mai-Landtag 2022 und in zweiter Lesung im September-Landtag 2022 behandelt.
Die Richtlinie (EU) 2021/338 wird aufgrund ihrer Bedeutung für die liechtensteinischen Finanzintermediäre mit 1. November 2022 vorabumgesetzt.
Unabhängig von der bereits erfolgten Umsetzung bedarf der Beschluss Nr. 213/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 8. Juli 2022 zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 04. Oktober 2022
LNR 2022-1444
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 213/2022 vom 8. Juli 2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU ("MiFID II") soll zusammen mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ("MiFIR") insbesondere zur Verbesserung der Marktdatentransparenz und des Zugangs zu Marktdaten, zur Verbesserung der Wettbewerbsgleichheit zwischen Ausführungsplätzen führen und gleichzeitig sicherstellen, dass EU-Marktinfrastrukturen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben können.
 
2Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Änderung des EWR-Wertpapierprospektdurchführungsgesetzes, des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte); https://www.llv.li/files/srk/vnb_capital-markets-recovery-package.pdf.
 
3Bericht und Antrag Nr. 2022/52 der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte); https://bua.regierung.li/BuA/pdfshow.aspx?nr=52&year=2022.
 
1.Ausgangslage
Am 8. Juli 2022 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise4-
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(Richtlinie (EU) 2021/338) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 213/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Richtlinie (EU) 2021/338 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 27. Februar 2021 in Kraft getreten. Sie sah eine Frist bis 28. November 2021 vor, innerhalb der die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten; seit 28. Februar 2022 haben sie diese Massnahmen anzuwenden. Die Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 ("CRD IV" und "CRD V") durch die Richtlinie (EU) 2021/338 gelten für die EU-Mitgliedstaaten bereits seit dem 28. Dezember 2020.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 213/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses als Umsetzungsfrist.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 213/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf des Abschlusses der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 erforderte Abänderungen des BankG und des VVG sowie der BankV und der VVO. Diese Anpassungen treten aufgrund der weitreichenden Entlastung für die Finanzintermediäre, die die Richtlinie (EU) 2021/338 mit sich bringt, im Sinne einer Vorabumsetzung gemeinsam mit anderen Rechtsakten im Rahmen des Massnahmenpakets für die Erholung der Finanzmärkte bereits am 1. November 2022 in Kraft.



 
4Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. L 68 vom 26.06.2021, S. 14-28.
 
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2023 / 008
Landtagssitzungen
04. November 2022
Stichwörter
Ände­rung der Richt­linie 2014/65/EU
Beschluss Nr. 213/2022
Erleich­te­rung der Reka­pi­ta­li­sie­rung von Unter­nehmen bach COVID
Erleich­te­rungen für die Finan­zin­ter­me­diäre in Bezug auf MiFID-II Pflichten
MiFID II, Änderung
Richt­linie (EU) 2021/338 des Euro­päi­schen Parlaments