Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 116
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Finan­zi­elle Kon­se­quenzen für die Gemeinden und das Land
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes (FINAG)  und die Festlegung der Faktoren (k) und (h)  für die Finanzausgleichsperiode 2024 - 2027 
 
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Die letzte grosse Reform des Finanzzuweisungssystems wurde auf das Jahr 2008 vorgenommen. Dabei wurde eine Abkehr von den früheren ertragsorientierten Systemen beschlossen und ein Finanzausgleich eingeführt, welcher sich am Finanzbedarf der Gemeinden orientiert. Mit der Mittelausstattung durch das Land wurde den Gemeinden Planungssicherheit für die Finanzierung ihrer Aufgaben gewährleistet. Trotz einiger Anpassungen im Rahmen der Sanierung des Staatshaushalts hat sich das bestehende Finanzausgleichssystem bewährt und wird von den Gemeinden grundsätzlich befürwortet. Dennoch zeichnet sich aufgrund der grossen Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden Handlungsbedarf ab.
Nach diversen parlamentarischen Vorstössen und einer ersten Vernehmlassung im Jahr 2019 hat die Regierung das bestehende Finanzzuweisungssystem nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen und schlägt mit der gegenständlichen Vorlage zur Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes diverse Anpassungen des im Jahr 2008 eingeführten Systems vor.
Von zentraler Bedeutung ist dabei die Zweckerweiterung des Finanzausgleichsgesetzes, in dem nebst der Finanzierung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben die Reduktion der Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden als Ziel aufgenommen wird. Dies soll mit der Einführung einer horizontalen Finanzausgleichsstufe zwischen den Gemeinden erfolgen, wobei Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen standardisierten Steuerkraft Mittel zu Gunsten der unterdurchschnittlichen Gemeinden abtreten. Weitere Anpassungen betreffen die Umstellung der Berechnung der Steuerkraft mit einem einheitlichen Gemeindesteuerzuschlag von 150% auf die Vermögens- und Erwerbssteuer sowie die lineare Ausgestaltung der Zuschlagssätze für die Kleinheit.
Im Rahmen der gegenständlichen Vorlage schlägt die Regierung dem Landtag die Festlegung des neu festzulegenden Faktors (h) mit 30% (horizontaler Ausgleichssatz) sowie einen Faktor (k) von 0.65 (Mindestfinanzbedarf von CHF 4'887) für die Finanzausgleichsperiode 2024 bis 2027 vor. Damit können die deutlichen Steuerkraftunterschiede zwischen den Gemeinden verringert und die Finanzausgleichsgemeinden gestärkt werden.
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Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 25. Oktober 2022
LNR 2022-1555
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes (FinAG) und die Festlegung der Faktoren (k) und (h) für die Finanzausgleichsperiode 2024 - 2027 an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Entstehung des aktuellen Finanzausgleichssystems
Verbunden mit dem Ziel, die Finanzbeziehungen zwischen Land und Gemeinden neu zu ordnen, wurde im Jahr 2007 das Finanzausgleichssystem revidiert. Dabei wurde eine Abkehr vom vorhergehenden ertragsorientierten System vorgenommen und ein Finanzausgleich eingeführt, welcher sich am Finanzbedarf der Gemeinden orientiert. Die Hauptfunktion des Finanzzuweisungssystems liegt darin, die Gemeinden in die finanzielle Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Gemeinden nur in einem sehr begrenzten Bereich Steuern und Gebühren erheben können, reichen die Eigeneinnahmen der meisten
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Gemeinden nicht für die Finanzierung ihrer Aufgaben aus. Um diese sicherzustellen, werden den Gemeinden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen direkte Steueranteile überlassen und bei Erfüllung der Anspruchsbedingungen Finanzausgleichszahlungen vom Land ausgerichtet. Nebst einer ausreichenden Finanzierung der Gemeindeaufgaben wurden mit der Reform des Finanzzuweisungssystems im Jahr 2007 die folgenden weiteren Ziele verfolgt:
Stärkung der Gemeindeautonomie;
Anreizschaffung zu einer sparsamen Haushaltsführung;
Anreizschaffung zur Bildung von Reserven für zukünftige zusätzliche Aufgaben;
Erhaltung des Anreizes zur Ansiedelung juristischer Personen aufgrund der Zuweisung von direkten Steueranteilen;
Abschaffung von Fehlanreizen durch Subventionsgewährung für Grossprojekte;
keine Bestrafung aufgrund zu hoher Reserven oder unter 200% liegender Gemeindesteuerzuschläge;
Berücksichtigung der höheren Kosten pro Kopf für kleinere Gemeinden;
Erhöhung der Planungssicherheit für die Gemeinden durch die Festlegung des Mindestfinanzbedarfs über eine Mehrjahresperiode;
Übertrag des Ertragsausfallrisikos von den Gemeinden an das Land;
möglichst einfaches und transparentes Finanzausgleichssystem.
Das auf das Jahr 2008 eingeführte Finanzausgleichssystem gleicht in einem ersten Schritt die Differenz zwischen der Steuerkraft einer Gemeinde und einem für alle Gemeinden einheitlich definierten Finanzbedarf aus. In einem zweiten Schritt wird der Tatsache Rechnung getragen, dass kleinere Gemeinden einen höheren
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Finanzbedarf pro Kopf ausweisen. Des Weiteren erhält die Gemeinde Triesenberg einen Sonderbeitrag zur Deckung der Kosten für das Naherholungsgebiet Steg-Malbun.
In weiterer Folge wurden auf das Jahr 2012 Anpassungen am Finanzzuweisungssystem vorgenommen. Im Bericht und Antrag betreffend das Massnahmenpaket I zur Sanierung des Landeshaushalts1 wurde für die Finanzzuweisungen an die Gemeinden ein Reduktionsziel von CHF 50 Mio. festgelegt und folgende Massnahmen umgesetzt:
Streichung des Gemeindeanteils an der Grundstücksgewinnsteuer;
Reduktion des Gemeindeanteils an der Ertragssteuer von 40% auf 35%;
Begrenzung des Maximalanteils einer einzelnen Gemeinde auf 25% der Summe aller Gemeindeanteile an der Ertragssteuer;
Reduktion des Faktors (k) zur Festlegung des Mindestfinanzbedarfs für die Finanzausgleichsgemeinden von 0.87 in zwei Schritten auf 0.71;
Reduktion der Zuschlagssätze für die Finanzausgleichsstufe 2 für kleinere Gemeinden um jeweils 10%.
Eine weitere Anpassung erfuhr das Finanzausgleichsgesetz am 8. November 2019. Auf der Grundlage einer parlamentarischen Initiative2 wurde der Sonderbeitrag zur Deckung der Kosten für das Naherholungsgebiet Steg-Malbun auf Steg-Malbun-Silum-Masescha-Gaflei erweitert und von rund CHF 2.5 Mio. um CHF 0.9 Mio. auf CHF 3.4 Mio. pro Jahr angehoben. Diese Änderung des Finanzausgleichsgesetzes trat am 1. Januar 2020 in Kraft.



 
1Bericht und Antrag Nr. 73/2010.
 
2Bericht und Antrag Nr. 76/2019.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 161
Landtagssitzungen
02. Dezember 2022
Stichwörter
Finanz­aus­gleichs­stufe horizontal
Gemein­des­teur­zu­schlag einheitlich
Reduk­tion Steu­er­kraft­un­ter­schiede Gemeinden
Ums­tel­lung Berech­nung Steuerkraft
Zwecker­wei­te­rung Finanausgleichsgesetz