Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 130
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Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Zu § 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.1Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
1.2Abän­de­rung der Strafprozessordnung
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung aufgeworfenen Fragen
(Beantwortung der Motion zur Anpassung des Strafrechts betreffend das Strafmass beim sexuellen Kindsmissbrauch und dem Besitz von kinderpornografischem Material)
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Am 4. November 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 112/2022 betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung in erster Lesung beraten. Der Landtag hat die Vorlage begrüsst und sprach sich für Eintreten aus.
Im Rahmen der ersten Lesung wurde lediglich die Höhe des Mindesttagessatzes bei Geldstrafen nach § 19 Abs. 2 StGB thematisiert. Darauf wird in der gegenständlichen Stellungnahme nochmals eingegangen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Landespolizei
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Vaduz, 15. November 2022
LNR 2022-1716
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (BuA Nr. 112/2022) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Sitzung vom 4. November 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 112/2022 betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (Beantwortung der Motion zur Anpassung des Strafrechts betreffend das Strafmass beim sexuellen Kindsmissbrauch und dem Besitz von kinderpornografischem Material) in erster Lesung beraten. Der Landtag begrüsste die Vorlage und sprach sich für Eintreten aus.
Im Rahmen der ersten Lesung wurde lediglich die Höhe des Mindesttagessatzes bei Geldstrafen nach § 19 Abs. 2 StGB thematisiert. Während sich drei Abgeordnete für die Beibehaltung des unteren Tagessatzes in Höhe von CHF 10
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aussprachen, votierten zwei Abgeordnete für die von der Regierung vorgeschlagene moderate Erhöhung auf CHF 15.
LR-Systematik
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31
311
3
31
312
LGBl-Nummern
2023 / 049
2023 / 048
Landtagssitzungen
01. Dezember 2022
Stichwörter
Abän­de­rung des Strafgesetzbuches
Abän­de­rung des Strafprozessordnung
Anpas­sung Straf­mass Sexu­eller Kindsmissbrauch
Besitz kin­derpor­no­gra­fi­sches Materiel
Höhe Min­dest­ta­gesatz Geldstrafen