Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes und des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
(Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Partner/innen und Lebensgefährt/innen)
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Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Mai 2021 zu StGH 2020/097 entschieden, dass die Unzulässigkeit der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare gemäss der aktuellen liechtensteinischen Rechtslage gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse, weil die Stiefkindadoption in Liechtenstein nur für heterosexuelle, nicht aber für gleichgeschlechtliche Paare möglich sei.
Aufgrund dessen hob der Staatsgerichtshof Art. 25 des Partnerschaftsgesetzes - kundgemacht in LGBl. 2021 Nr. 237 am 13. Juli 2021 - als EMRK- und verfassungswidrig auf. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung wurde um ein Jahr nach Kundmachung aufgeschoben.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll in Umsetzung des StGH-Urteils 2020/097 die Stiefkindadoption für eingetragene Partner/innen und Lebensgefährt/innen durch Anpassungen im Partnerschaftsgesetz sowie im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch rechtlich verankert werden. Damit kann die vom Staatsgerichtshof gerügte Ungleichheit beseitigt sowie die bestehende Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil rechtlich anerkannt und somit Rechtssicherheit geschaffen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
Staatsgerichtshof
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Amt für Soziale Dienste
Amt für Justiz
Zivilstandsamt
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Vaduz, 8. Februar 2022
LNR 2022-16
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Partnerschaftsgesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu unterbreiten.
Das liechtensteinische Adoptionsrecht (= Annahme an Kindesstatt) ist grundsätzlich in den §§ 179 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
1 normiert.
Darüber hinaus befinden sich materiell-rechtliche Bestimmungen im Partnerschaftsgesetz (PartG)
2 sowie im Kinder- und Jugendgesetz (KJG)
3. Das -
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Adoptionsverfahrensrecht ist schliesslich in den Art. 86 ff. des Ausserstreitgesetzes (AussStrG)
4 normiert.
Nachfolgend werden die - für die gegenständliche Vorlage - massgeblichen Bestimmungen des geltenden liechtensteinischen Adoptionsrechts zur besseren Nachvollziehbarkeit kurz dargelegt.
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1 | LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert im ASW, LR-Nr. 210.0. |
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2 | LGBl. 2011 Nr. 350, LR-Nr. 212.41. |
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3 | LGBl. 2009 Nr. 29, LR-Nr. 852.0. |
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4 | LGBl. 2010 Nr. 454, LR-Nr. 274.0. |
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