Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 24
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Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1. Ausgangslage
2. Begrün­dung der Vorlage
3. Schwer­punkt der vorlage
4. Umsetzung
5. Ver­hältnis zur Schweiz
6. Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7. Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
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Mit Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 10. Dezember 2021 die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 in Liechtenstein den Erlass von Gesetzesbestimmungen bedingt.
Die Verordnung (EU) 2015/2365 dient der erhöhten Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Bereich der sogenannten "Schattenbanken". Als Schattenbanken kann eine Vielzahl von Institutionen und Märkten fungieren, die insgesamt traditionelle Bankfunktionen übernehmen, ohne dafür speziell beaufsichtigt zu werden. Das Ziel ist, die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken zu erkennen und deren Umfang einzuschätzen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten und den Anlegerschutz, insbesondere im Bereich von Investitionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW, AIF) zu erhöhen. Die Transparenz wird einerseits durch Meldepflichten der Gegenparteien im Hinblick auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an registrierte Transaktionsregister sichergestellt. Andererseits werden Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und AIFM nach dem AIFMG zur Bereitstellung von Informationen in regelmässigen Berichten bzw. vorvertraglichen Unterlagen von OGAW bzw. AIF verpflichtet. Zusätzlich sind Regelungen zur Festlegung von Mindesttransparenzvorschriften für die Weiterverwendung von Sicherheiten durch Gegenparteien vorgesehen. Mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt. Nationale zuständige Behörden werden insbesondere mit Strafbefugnissen im Sinne eines effizienten Vollzugs ausgestattet.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die direkt anwendbare Verordnung bedarf insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung der zuständigen Behörde und die vorgesehenen Strafbestimmungen einer nationalen Durchführung. Dafür dient das EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz (EWR-WPFGDG), welches bereits am 7. November 2019 vom Landtag verabschiedet wurde (BuA Nr.
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67/2019). Dieses Gesetz soll gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Dezember 2021 in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Dezember 2021 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 8. März 2022
LNR 2022-281
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1. Ausgangslage
Am 10. Dezember 2021 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Verordnung (EU) 2015/2365 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 12. Januar 2016 in Kraft getreten. Davon abweichend wurde Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 betreffend die Meldepflichten je nach finanzieller bzw. nichtfinanzieller Gegenpartei stufenweise 12 Monate für Wertpapierfirmen und Banken, 15
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Monate für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer, 18 Monate für Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und 21 Monate für nicht finanzielle Gegenparteien nach Inkrafttreten der von der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Meldepflicht erlassenen Durchführungsrechtsakten wirksam (Delegierte Verordnungen (EU) 2019/356 und (EU) 2019/363 vom 13. Dezember 2018). Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 betreffend die Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW, AIF) in periodischen Berichten trat am 13. Januar 2017, Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 betreffend die Transparenz von OGAW und AIF in vorvertraglichen Unterlagen am 13. Juli 2017 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 betreffend die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten am 13. Juli 2016 in Geltung.
Für die EWR/EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EU) 2015/2365 nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen und der entsprechenden Durchführung im jeweils nationalen Recht unmittelbar. In Liechtenstein erfolgt die Durchführung durch das EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz, EWR-WPFGDG. Es war bereits Gegenstand von Beratungen im Landtag am 6. September und 7. November 2019 (Bericht und Antrag Nr. 67/2019) und wird gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 385/2021 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2024 / 273
Landtagssitzungen
07. April 2022
Stichwörter
AIF
AIFMG
Beschluss Nr. 385/2021
ESMA
Finanz­sta­bi­lität
OGAW
regis­trierte Transaktionsregister
Schat­ten­banken
Trans­pa­renz Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
UCTISG
Ver­ord­nung (EU) 2015/2365