Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
(Neue Roaming-Verordnung)
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Mit Beschluss Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen übernommen werden.
Durch die Vorgänger-Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union wurde das sogenannte "Roam like at home"-Prinzip eingeführt. Dieses stellt sicher, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise verrechnet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 läuft am 30. Juni 2022 aus.
Ziel der Verordnung (EU) 2022/612 ist es nunmehr, die Geltungsdauer des "Roam like at home" für weitere zehn Jahre zu verlängern. Aufgrund der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2022/612 in den EU-Staaten bereits am 1. Juli 2022 in Kraft treten wird und ein nahtloses Fortbestehen des "Roam like at home" auch für die liechtensteinischen Verbraucher sichergestellt werden soll, ist ausnahmsweise eine Befassung des Hohen Landtags mit dem Entwurf des EWR-Übernahmebeschlusses vor dessen Unterzeichnung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss notwendig.
Weiters sollen durch die Verordnung (EU) 2022/612 die maximalen Vorleistungsentgelte angepasst werden, um die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern. Überdies sollen neue Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz eingeführt und das "Roaming zu Inlandspreisen" auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming gewährleistet werden. Da die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 mehrfach geändert wurde, wird mit der Neufassung der Verordnung (EU) 2022/612 auch bezweckt, die Klarheit zu verbessern und die zahlreichen darin enthaltenen Änderungsrechtsakte zu ersetzen.
Für die Verbraucher im gesamten EWR stellt das "Roam like at home" eine wesentliche Erleichterung dar. Damit es zu keinen Lücken im "Roam like at home"--
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Prinzip zwischen den EWR/EFTA-Staaten und den EU-Staaten kommt, ist es notwendig, dass die Verordnung (EU) 2022/612 am 1. Juli 2022 im gesamten EWR Anwendung findet. So kann sichergestellt werden, dass auch die liechtensteinischen Verbraucher nach dem 30. Juni 2022 gleichermassen wie die Verbraucher in den EU-Staaten vom "Roam like at home" profitieren können.
Die Verordnung wird nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/612 im liechtensteinischen Recht müssen jedoch entsprechende Sanktionen erlassen werden, was eine Abänderung des Kommunikationsgesetzes erfordert.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 26. April 2022
LNR 2022-675
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Entwurf des Beschlusses Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/612 am 1. Juli 2022 und ein nahtloses Fortbestehen des "Roam like at home" für weitere zehn Jahre im gesamten EWR sicherstellen zu können, wird dem Hohen Landtag ausnahmsweise ein finaler Entwurf
1 eines EWR-Übernahmebeschlusses zur vorherigen Genehmigung vorgelegt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Verordnung (EU) 2022/612 in den EU-Staaten bereits am 1. Juli 2022 in Kraft treten wird und eine nahtlose Weiterführung des "Roam like at home" auch für die liechtensteinischen Verbraucher sichergestellt werden soll, ist eine Befassung des Hohen Landtags mit dem Entwurf des EWR-Übernahmebeschlusses vor dessen Unterzeichnung durch den Gemeinsamen
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EWR-Ausschuss notwendig. Aufgrund von Verzögerungen im EU-Genehmigungsverfahren war eine frühere Vorlage an den Landtag nicht möglich.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll am 10. Juni 2022 die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/612 ins EWR-Abkommen beschliessen. Der Beschluss Nr. ..../2022 wird am Tag nach der letzten Notifikation in Kraft treten. So soll sichergestellt werden, dass das "Roam like at home" ab dem 1. Juli 2022 im gesamten EWR nahtlos fortgesetzt werden kann.
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1 | Sollten sich im Vergleich zwischen dem vorliegenden Entwurf des Beschlusses Nr. ..../2022 und der finalen, vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu unterzeichnenden Version, Änderungen ergeben, wird der Landtag bzw. die EWR/Schengen-Kommission des Landtags entsprechend informiert und es wird entschieden, ob der Landtag erneut befasst werden muss (siehe dazu Seite 7). |
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Mit Beschluss Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union in das EWR-Abkommen übernommen werden.
Die Verordnung (EU) 2022/612 wird in den EU-Mitgliedstaaten am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Damit es zu keinen Lücken im "Roam like at home" zwischen den EWR/EFTA-Staaten und den EU-Staaten kommt, ist es unbedingt notwendig, dass die Verordnung (EU) 2022/612 am 1. Juli 2022 im gesamten EWR Anwendung findet.
Die Verordnung wird nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Gewisse Bestimmungen bedürfen jedoch einer Durchführung im Gesetz über die elektronische Kommunikation (KomG).
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Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses setzt den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein voraus. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.