Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU ("CBD")
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Mit Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (CBD) in das EWR-Abkommen übernommen. Die Richtlinie dient der Harmonisierung des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen im EWR.
Wesentliche Aspekte der Richtlinie und damit die in der Vorlage vorgesehenen Bestimmungen beziehen sich auf die Schaffung einer einheitlichen Definition für gedeckte Schuldverschreibungen sowie die Festlegung struktureller Eigenschaften und Produktqualität von gedeckten Schuldverschreibungen (insbesondere Befriedigung der gesicherten Forderung durch den doppelten Rückgriff, Präzisierung und Vereinheitlichung der anerkennungsfähigen Deckungswerte sowie Homogenität der Deckungswerte). Zudem werden gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Befugnis zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen vorgesehen sowie zur Minderung des Liquiditätsrisikos zusätzlich ein Liquiditätspuffer angefordert. Schliesslich werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Aufsicht festgelegt. Liechtenstein ist zur Übernahme der CBD aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die CBD wird durch die Schaffung des Gesetzes über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch Banken (GSVG) umgesetzt.
Die Richtlinie (EU) 2019/2162 war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 8. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die entsprechenden Vorschriften sind ab dem 8. Juli 2022 in den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden.
Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit den EU-Mitgliedstaaten sicherstellen zu können, soll der Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 in den EWR/EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island am 8. Juli 2022 in Kraft treten.
Mit Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde auch die Verordnung (EU) 2019/2160 ins EWR-Abkommen übernommen. Die Verordnung (EU) 2019/2160 wird mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 76/2022 des
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Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 unmittelbar anwendbar. Eine Umsetzung im liechtensteinischen Recht ist nicht erforderlich.
Der Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 3. Mai 2022
LNR 2022-665
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 an den Landtag zu unterbreiten.
Mit Beschluss Nr. 76/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. März 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (CBD) in das EWR-Abkommen übernommen.
Die CBD war in der EU bis zum 8. Juli 2022 vollständig umzusetzen. Für die EWR/EFTA-Staaten wurde im Beschluss Nr. 76/2022 eine Umsetzungsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 76/2022 vorgesehen.
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Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten der CBD mit den EU-Staaten sicherstellen zu können, soll der Beschluss Nr. 76/2022 am 8. Juli 2022 in Kraft treten.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 76/2022 erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in Island, Norwegen und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.