Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 52
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.Gesetz über die Abän­de­rung des EWR-Wert­pa­pier­pro­spekt-Durchführungsgesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Bankengesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Vermögensverwaltungsgesetzes
4.Abän­de­rung des EWR-Ver­brie­fungs-Durchführungsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes  (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte) 
 
6
Am 24. Juli 2020 hat die Europäische Kommission als Teil der allgemeinen COVID-19 Erholungsstrategie ein Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte verabschiedet, um den Kapitalmärkten dabei zu helfen, die Unternehmen bei der wirtschaftlichen Belebung nach der Krise zu unterstützen. In diesem Paket werden gezielte Änderungen von Kapitalmarktvorschriften vorgeschlagen, die zu mehr Investitionen in die Wirtschaft anregen, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen ermöglichen und die Fähigkeit der Banken zur Finanzierung des Aufschwungs bzw. zur Abfederung von ausfallenden Krediten erhöhen sollen.
Konkret wurden vom europäischen Gesetzgeber folgende Rechtsakte erlassen:
Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie;
Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern;
7
Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen.
Sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Massnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte sind EWR-relevant und die notwendigen Umsetzungs- bzw. Durchführungsmassnahmen werden entsprechend der europäischen Vorgabe ebenfalls als ein Paket in einem Bericht und Antrag zusammengefasst.
Die Gesetzesvorlagen dienen zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338, die durch Abänderungen im Bankengesetz (BankG) und im Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) erfolgt, und zum anderen der Durchführung der grundsätzlich direkt anwendbaren Verordnungen (EU) 2021/337, (EU) 2021/557 sowie (EU) 2021/558, soweit eine solche aufgrund dieser Verordnungen erforderlich ist.
Die Verordnung (EU) 2020/873 wurde, soweit erforderlich, bereits im BankG vorabumgesetzt. Sie ist nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen ohne weitere Durchführung im BankG unmittelbar anwendbar. Im BankG werden zudem, zusätzlich zu den im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/338 notwendigen Änderungen, einige Anpassungen vorgenommen, die sich auf die Verordnung (EU) 2017/2401 vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen beziehen. Diese Anpassungen erfolgen in dieser Vorlage, da die relevanten Bestimmungen auf die Verordnung (EU) 2017/2402 Bezug nehmen, welche wiederum in der Gesetzesvorlage zur Abänderung des EWR-VDG vorabumgesetzt wird.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/557 werden Änderungen im EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz (EWR-VDG) vorgenommen. Die Verordnung (EU) 2021/337 bedarf keiner Durchführung im EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz (EWR-WPPDG), da sie nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbar ist. Anlässlich dieses Gesetzespakets wird jedoch die Gelegenheit genutzt, eine in der Aufsichtspraxis festgestellte Lücke in den Strafbestimmungen des EWR-WPPDG zu schliessen.
8
Die Verordnung (EU) 2021/558 ist - wie auch die Verordnung (EU) 2020/873 - nach der Übernahme in das EWR-Abkommen ohne weitere Durchführung im BankG unmittelbar anwendbar.
Die Gesetzesvorlagen zur Umsetzung bzw. Durchführung des Massnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte sollen für die liechtensteinischen Finanzmarktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen wie in den EU-Staaten schaffen. Insbesondere soll der bestehende, in der Krise noch stärker spürbare Verwaltungsaufwand, den professionelle Anleger in ihren Geschäftsbeziehungen untereinander (business-to-business) zu bewältigen haben, unter Wahrung des Schutzes für nichtprofessionelle Kunden reduziert werden. Zudem wird eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Warenderivatemärkte im EWR angestrebt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
9
Vaduz, 3. Mai 2022
LNR 2022-667
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Bankengesetzes und des EWR-Verbriefungsgesetzes (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Um die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der EU abzufedern sowie Zukunftsperspektiven zu eröffnen, hat die Europäische Kommission am 24. Juli 2020 im Rahmen einer weitgefassten Coronavirus Erholungsstrategie unter anderem gezielte Änderungen bestehender Finanzmarktvorschriften zur Sicherstellung von Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln vorgeschlagen. Die Änderungen sollen zu mehr Investitionen in die Wirtschaft anregen, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen ermöglichen und die Fähigkeit von Banken zur Finanzierung des Aufschwungs bzw. zur Abfederung von Kreditausfällen erhöhen.
10
Vom europäischen Gesetzgeber wurde das Regulierungspaket, das sogenannte Capital Markets Recovery Package bzw. Massnahmenpaket zur Erholung der Kapitalmärkte mit fünf EU-Rechtsakten zur Abänderung von bestehenden Kapitalmarktrechtsakten verabschiedet.
Konkret handelt es sich um folgende Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie;
- Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
- Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise;
- Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern;
11
- Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen.
LR-Systematik
9
95
954
9
95
952
9
95
950
9
95
953
LGBl-Nummern
2022 / 296
2022 / 295
2022 / 294
2022 / 293
Landtagssitzungen
02. September 2022
03. Juni 2022
Stichwörter
Abän­de­rung Bankengesetz
Abän­de­rung EWR-Ver­brie­fungs-Durchführungsgesetz
Abän­de­rung EWR-Wertpapierprospektdurchführungsgesetz
Abän­de­rung Vermögensverwaltungsgesetz
All­ge­meine COVID-19 Erho­lungstra­tegie EU-Kommission
Mass­nah­men­paket Erho­lung Finanzmärkte
Unter­stüt­zung Kapitalmärkte
Wirt­schaft­liche Belebung