Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 53
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I. Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
III. Regierungsvorlage
1.Gesetz über die Fami­li­en­hilfe Liech­tens­tein (FHLG)
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Liech­tens­tei­ni­sche Alters- und Kran­ken­hilfe (LAKG)
3.Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über Ergän­zungs­lei­stungen zur Alters-, Hin­ter­las­senen- und Inva­li­den­ver­si­che­rung (ELG)
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die  Familienhilfe Liechtenstein  
 
4
Die Vorlage bzw. das Gesetz über die Liechtensteinische Familienhilfe (FHL) sieht die Errichtung einer selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts unter Beibehaltung des bisherigen Namens des entsprechenden Vereins "Familienhilfe Liechtenstein" vor. Hierfür wurde das Gesetz über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG) als Rezeptionsgrundlage herangezogen und im Wesentlichen übernommen.
Hintergrund dieser Vorlage bzw. Errichtung einer selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts ist ein entsprechender Antrag der Familienhilfe Liechtenstein e.V. Die neue öffentlich-rechtliche Stiftung wird in alle Rechten und Pflichten des privatrechtlichen Vereins eintreten.
Zweck der Stiftung ist die Gewährleistung einer bestmöglichen ambulanten Pflege, Betreuung, Unterstützung, Koordination der involvierten Leistungserbringer und Beratung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie die Gewährleistung vorbeugender Massnahmen, um der Entstehung von Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sofern in einer Gemeinde bereits ein ausreichendes Angebot einer ambulanten Pflege, Betreuung und Beratung durch eine Familienhilfeorganisation besteht, mit der eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, kann in den Statuten der Zweck dahingehend eingeschränkt werden, dass für die in dieser Gemeinde wohnhaften Betreuungs- und Pflegebedürftigen keine Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Einkünfte der Stiftung sind insbesondere die Beiträge von Land und Gemeinden, die Entgelte für die von der Stiftung erbrachten Dienstleistungen sowie Spenden. Die Beiträge von Land und Gemeinden werden je zur Hälfte vom Land und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinden, in denen gemäss Statuten keine Leistungen erbracht werden.
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Geschäftsleitung sowie die Revisionsstelle. Zusätzlich ist ein Strategierat zuständig für die Festlegung der grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung. Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Vorsteher von Gemeinden,
5
die die Stiftung nicht finanzieren, nehmen lediglich mit beratender Funktion an den Sitzungen teil.
Abweichend von der Vernehmlassungsvorlage verfügt die Familienhilfe Liechtenstein über einen eigenen bzw. von der LAK unabhängigen Stiftungsrat. Damit sichergestellt wird, dass die strategischen Entscheidungen in den Bereichen der ambulanten sowie stationären Betreuung und Pflege ganzheitlich getroffen werden, wird im Gesetz normiert, dass der Vorsitzende des Strategierates sowie der Präsident des Stiftungsrates der LAK an den Sitzungen des Stiftungsrates der Familienhilfe mit beratender Stimme teilnehmen können.
Zugleich mit der Schaffung eines Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein soll das Gesetz über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG) sowie das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) abgeändert werden, soweit dies in diesem Zusammenhang notwendig bzw. sinnvoll ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Betroffene Stellen
Amt für Soziale Dienste
Stabsstelle Finanzen
Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe
6
Vaduz, 3. Mai 2022
LNR 2022-543
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein an den Landtag zu unterbreiten.
1.1Stationäre und ambulante Betreuung und Pflege
Im Bereich der Betreuung und Pflege ist grundsätzlich zwischen der stationären und ambulanten zu unterscheiden:1
Unter ambulanter oder häuslicher Betreuung bzw. Pflege infolge von Krankheit, Gebrechlichkeit, Invalidität etc. versteht man alle Formen der Unterstützung, die im häuslichen Umfeld oder in einer Wohngemeinschaft angeboten werden. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Menschen aller Altersgruppen so lange wie möglich und so selbstbestimmt wie möglich in ihrem häuslichen Umfeld belassen zu
7
können. Unter stationärer Betreuung bzw. Pflege versteht man alle Formen der Unterstützung in einem permanenten Aufenthalt in einem Pflegeheim. Mittlerweile existieren auch Mischformen, beispielsweise die Übernachtung in der eigenen Wohnung und die Betreuung während dem Tag in einem Pflegeheim zusammen mit den dort betreuten stationären Patienten. Dies kann täglich oder mehrmals pro Woche der Fall sein oder auch nur während einer bestimmten Zeit, beispielsweise den Ferien der betreuenden Person oder zur regelmässigen Entlastung von pflegenden Angehörigen. Diese Mischformen gewinnen immer mehr an Bedeutung, denn sie ermöglichen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung und stellen insbesondere auch in einer Ehe oder Partnerschaft einen gangbaren Weg dar, wenn einer der Partner pflegebedürftig und der andere zwar ansonsten gesund, aber mit dem Umfang der nötigen Pflege und Betreuung überfordert ist.
Die stationäre Versorgung wird durch die von der öffentlichen Hand betriebenen Alters- und Pflegeheime der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK)2 und dem Verein Lebenshilfe Balzers abgedeckt. In Liechtenstein existieren bis zum heutigen Tag keine privaten Alters- und Pflegeheime.
Die ambulante Versorgung, welche die Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden ermöglicht und unterstützt, wird durch die Familienhilfe Liechtenstein e.V., die Lebenshilfe Balzers e.V., zwei private Anbieter sowie Vermittlungsagenturen für privat angestellte 24-Stunden-Betreuungspersonen bzw. entsprechende Personalverleihunternehmen wahrgenommen.



 
1Vgl. hierzu Bericht und Antrag Nr. 120/2020, Seite 14 ff.
 
2Vgl. Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, womit unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe" (LAK) eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet wurde.
 
LR-Systematik
8
83
831
8
81
813
8
83
831
LGBl-Nummern
2022 / 352
2022 / 351
2022 / 350
Landtagssitzungen
03. Juni 2022
Stichwörter
Ambu­lante Pflege
Rezep­ti­ons­grund­lage LAKG
Schaf­fung Familienhilfe
Stif­tung des öffent­li­chen Rechts