Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes aufgeworfenen Fragen
(Bereinigungen von redaktionellen Versehen und Abänderungen zur Vereinfachung des Strafverfahrens)
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In seiner Sitzung vom 7. April 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlagen war unbestritten und erfolgte einhellig.
Die in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen betrafen ausschliesslich die Strafprozessordnung. Diese bezogen sich auf die konkrete Formulierung des adaptierten § 115a Abs. 2, das Missbrauchspotenzial nach dem geltenden § 232 Abs. 3 und die Verwendung des Begriffes "Strafgesetz" in der Strafprozessordnung. Auf diese Fragen wird in der gegenständlichen Stellungnahme eingegangen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Gerichte
Staatsanwaltschaft
Amt für Justiz
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Vaduz, 3. Mai 2022
LNR 2022-627
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes (Bericht und Antrag Nr. 30/2022) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In der Sitzung vom 7. April 2022 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 30/2022 betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Rechtshilfegesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten und erfolgte einhellig.
Die vorgebrachten Fragen betrafen ausschliesslich die Strafprozessordnung und bezogen sich auf die Formulierung von § 115a Abs. 2, ein mögliches
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Missbrauchspotenzial nach dem geltenden § 232 Abs. 3 und die Verwendung des Begriffes "Strafgesetz" in der Strafprozessordnung.