Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
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Mit Beschluss Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern (im Folgenden "Kraftfahrer) im Strassenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (im Folgenden: "Richtlinie") in das EWR-Abkommen übernommen werden.
Die gegenständliche Richtlinie (EU) 2020/1057 enthält spezifische Regeln für bestimmte Aspekte der Richtlinie 96/71/EG, die die Entsendung von Kraftfahrern im Strassenverkehrssektor betreffen, sowie der IMI-Richtlinie 2014/67/EU, die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmassnahmen für die Entsendung dieser Kraftfahrer betreffen. Die Richtlinie definiert dabei insbesondere, unter welchen Bedingungen ein Kraftfahrer als entsandter Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG anzusehen ist und legt fest, welche Ausnahmen von den allgemeinen entsenderechtlichen Regeln für diese Arbeitnehmer gelten. Weiter wird mit der Richtlinie eine europaweit einheitliches Meldesystem für Entsendungen im Strassentransport eingeführt: In den EU-Staaten wird die Entsendung von Kraftfahrern seit dem 2. Februar 2022 nur noch über das elektronische Entsendeportal des IMI-Systems (Binnenmarkt-Informationssystem) der EU gemeldet.
Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1057 ist es, Diskrepanzen zwischen der Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern in den Strassenverkehrssektor durch die EWR-Länder zu beseitigen. Es soll den Strassenverkehrssektor fair, effizient und sozial rechenschaftspflichtig machen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit bieten, den Verwaltungsaufwand für die Transportunternehmen verringern und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie in den EWR/EFTA-Staaten können diese im IMI-System ebenfalls als "Aufnahmemitgliedstaat" ausgewählt werden, wenn Unternehmen aus einem EWR-Niederlassungsmitgliedstaat Kraftfahrer nach Liechtenstein entsenden. Auch im umgekehrten Fall, wenn liechtensteinische Transportunternehmer ihre Kraftfahrer in einen EWR-Staat entsenden, können diese eine
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Entsendemeldung übers IMI-System beim EWR-Aufnahmemitgliedstaat einreichen. Um diese bestehende Lücke in der Praxis zu schliessen, sollte die Richtlinie zeitnah ins EWR-Abkommen übernommen werden.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Richtlinie aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Umsetzung der Richtlinie in liechtensteinisches Recht bedingt die Abänderung des Entsendegesetzes (EntsG, LR 823.21).
Der Beschluss Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Behörden
Amt für Strassenverkehr
Amt für Volkswirtschaft
Landespolizei
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Vaduz, 10. Mai 2022
LNR 2022-747
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. .../2022 vom des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Mit Beschluss .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses soll die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern (im Folgenden: "Kraftfahrer") im Strassenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (im Folgenden: "Richtlinie") in das EWR-Abkommen übernommen werden.
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Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll am 10. Juni 2022 die Übernahme der Richtlinie (EU) 2020/1057 ins EWR-Abkommen beschliessen. Der Beschluss Nr. .../2022 wird am Tag nach der letzten Notifikation in Kraft treten.
Die Richtlinie ist in den EU-Mitgliedstaaten am 1. August 2020 in Kraft getreten. Sie war bis zum 2. Februar 2022 umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Datum des Inkrafttretens des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist für die Richtlinie.
Die Durchführung der Richtlinie erfordert eine entsprechende Abänderung des Entsendegesetzes sowie Abänderungen auf Verordnungsebene.
Der Beschluss Nr. .../2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kann erst in Kraft treten, wenn das Zustimmungsverfahren durch den nationalen Gesetzgeber im EWR/EFTA-Staat Liechtenstein abgeschlossen ist. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.