Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend
den Beschluss Nr. 19/2022
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie)
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Mit Beschluss Nr. 19/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. Februar 2022 wurde die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in das EWR-Abkommen beschlossen.
Die Richtlinie (EU) 2018/957 ändert die Entsenderichtlinie 96/71/EG in einigen Kernbereichen ab: Entsandten Arbeitnehmern soll nicht mehr nur der im Aufnahmemitgliedstaat geltende Mindestlohn garantiert werden, sondern die gesamte Entlohnung, wie sie sich aus dem im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Recht ergibt. Entsendungen, die länger als 12 bzw. 18 Monate dauern, sollen grundsätzlich dem gesamten Arbeitsrecht des Aufnahmemitgliedstaats unterstellt sein. Zudem werden einzelne Pflichten der Beteiligten beim Personalverleih geklärt.
In Liechtenstein werden einige der vorgesehenen Neuerungen schon länger angewendet, so insbesondere die Bestimmungen über die geschuldete Entlohnung und die Verpflichtungen von Verleihern und Einsatzbetrieben bei Entsendungen mit Verleihkonstellationen. Gleichwohl verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 in diesen und weiteren Bereichen Abänderungen des Entsendegesetzes.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 5. Juli 2022
LNR 2022-628
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 19/2022 vom 4. Februar 2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses an den Landtag zu unterbreiten.
Am 4. Februar 2022 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
1 (im Folgenden: Richtlinie) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 19/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
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Am 29. Juli 2018 ist die Richtlinie in der Europäischen Union (EU) in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht eine Frist bis zum 30. Juli 2020 vor, innerhalb der die EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsvorschriften zu erlassen hatten. In Liechtenstein bestimmt sich das Umsetzungsdatum nach dem Inkraftsetzungsdatum des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie in das EWR-Abkommen.
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert eine entsprechende Abänderung des Entsendegesetzes
2.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 19/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses setzt den Abschluss des Zustimmungsverfahrens durch den nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten voraus. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
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1 | Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 173, S. 16-24. |
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2 | Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88. |
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