Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Eenergieeffizientgesetzes
(Einführung einer Mindestvergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen)
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Der Ausbau der Photovoltaik stellt ein wichtiges Element der Energiestrategie 2030 dar. Jährlich sollen Anlagen mit einer Photovoltaikleistung von mindestens 5 MWp pro Jahr zugebaut werden und die bestehenden Anlagen sollen zudem möglichst lange am Netz gehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen soll das bestehende Fördermodell angepasst, vereinfacht und auf die effektiv wirksamen Massnahmen ausgerichtet werden.
Die im Energieeffizienzgesetz (EEG) enthaltene feste Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen ist befristet und läuft Ende 2022 aus. Die bestehende Investitionsförderung für PV-Anlagen ist davon nicht betroffen und soll auch über das Jahr 2022 hinaus weiter ausgerichtet werden. Im April-Landtag 2022 wurden mit grosser Mehrheit zwei Motionen der Freien Liste für die Einführung einer PV-Pflicht auf Liechtensteins Dächern an die Regierung überwiesen. Dabei wurde von den Motionären die Beibehaltung der Förderungen für Photovoltaik gefordert. Aktuell gibt es drei unterschiedliche Fördermodelle, mit und ohne feste Einspeisevergütung. Im Jahr 2021 haben bereits 85% der Anlagenersteller die höhere Investitionsförderung von 650 CHF/kWp gewählt und dafür auf eine garantierte Einspeisevergütung verzichtet. Die Stromvergütung richtet sich bei dieser Option nach dem Marktpreis. An diesem marktorientierten Modell soll daher festgehalten werden. Die Situation bei den Strommarktpreisen ist allerdings sehr dynamisch und für Bauwillige schwer kalkulierbar.
Planungssicherheit, eine kurze Amortisationsdauer und Verständlichkeit des Fördersystems sind für Bauwillige wichtige Anreize, um in eine Anlage zu investieren. Deshalb soll mit dieser Vorlage die Grundlage für eine Mindestvergütung für ins Netz eingespiesenen Strom aus Photovoltaikanlagen geschaffen werden. Die Höhe der Mindestvergütung wird von der Regierung per Verordnung festgelegt, wobei der gesetzliche Rahmen eine Mindestvergütung zwischen 4 bis 8 Rappen pro Kilowattstunde vorgibt. Unter Berücksichtigung der Weiterbetriebskosten für ältere Anlagen soll diese gemäss Regierung aktuell auf 6 Rappen pro Kilowattstunde festgelegt werden.
Mit einer einfachen und einheitlichen Mindestvergütung werden drei Ziele verfolgt: Erstens soll damit für grössere Anlagen die nötige Investitionssicherheit (Risiko-
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minimierung) hergestellt werden. Zweitens sollen die Weiterbetriebskosten für bestehende Anlagen gedeckt werden, zumal gut unterhaltene Anlagen wesentlich länger Strom einspeisen als ursprünglich angenommen. Und drittens soll die Komplexität des bestehenden Fördermodells und der damit einhergehende administrative Aufwand sowohl für Antragsteller wie auch Behörden reduziert werden (Ende 2021 waren 2'100 Photovoltaikanlagen am Netz).
Den unterschiedlichen Investitionskosten für Anlagen auf Neubauten und bestehenden Bauten wird durch unterschiedlich hohe Investitionsförderungen Rechnung getragen. Weiters sollen beim Ersatz von Bestandsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, neue Anlagen wieder im vollen Umfang, also inklusive Investitionsförderung, gefördert werden. Die gegenständliche Vorlage sieht zudem die Möglichkeit vor, die Mindestvergütung auf andere erneuerbare Stromerzeugungen wie Kleinwasserkraft, Biomasse oder Windenergie anzuwenden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle Finanzen
Liechtensteinische Kraftwerke
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Vaduz, 12. Juli 2022
LNR 2022-1097
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
Im Jahre 2008 konnte mit der Schaffung des Energieeffizienzgesetzes (EEG)
1 und der Energieeffizienzverordnung (EEV)
2 die Grundlage zur Förderung der Photovoltaik gelegt werden. Diese hat zu einem erfreulichen Zubau an Photovoltaik geführt. Liechtenstein hat heute weltweit die höchste installierte Photovoltaikleistung pro Kopf.
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Die Stärken des bestehenden Systems, die es zu erhalten gilt, sind:
einfaches, transparentes Fördersystem
Photovoltaik-Anlagen sind finanzierbar und rentabel
geringer administrativer Aufwand für Antragsteller und Behörden.
Das geltende EEG bietet Bauwilligen die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Möglichkeiten der Förderung auszuwählen:
Option 1 ist eine Einmalförderung mit derzeit 400 CHF/kWp und zusätzlich einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für die Überschusseinspeisung während 10 Jahren (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG iVm Art. 11b Abs. 1 EEV).
Option 2 ist eine höhere Einmalförderung von derzeit 650 CHF/kWp. Überschüsse werden ins Netz eingespiesen und nach Marktpreisen vergütet. Der Anlagenbetreiber trägt das Risiko steigender oder fallender Marktpreise für den eingespiesenen Strom (Art. 17 Abs. 1 EEG iVm Art. 11b Abs. 2 EEV).
Option 3 ist für Fassadenanlagen vorgesehen. Dabei profitiert man von einer Einmalförderung von derzeit 750 CHF/kWp und zusätzlich einer festen Einspeisevergütung von 10 Rp/kWh für 10 Jahre (Art. 17 Abs. 2 Bst. a EEG iVm Art. 11b Abs. 3 EEV).
Im Jahr 2015 wurde die zuvor schon einmal auf 5 Jahre (2008-2013) begrenzte Einspeisevergütung für Neuanlagen nochmals für einen Zeitraum von knapp 6 Jahren bis 31. Dezember 2020 ausgedehnt. Im Dezember 2020 wie auch im November 2021 hat der Landtag die Förderung durch Einspeisevergütung jeweils um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert. Die aktuelle Regelung mit der festen 10-jährigen Einspeisevergütung nach Art. 17 EEG (Option 1 und 3) läuft damit Ende 2022 aus.
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Die Investitionsförderung, die einmalig ausgerichtet wird, ist davon nicht betroffen und kann gemäss EEG auch weiterhin ausgerichtet werden.
Zusätzlich fördern die Gemeinden Photovoltaikanlagen nach ihren eigenen Förderbestimmungen. Heute beträgt die Gemeindeförderung in der Regel 100% der einmaligen Landesförderung bis zur Höchstgrenze von CHF 10'000.
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1 | Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG) LGBl. 2008 Nr. 116. |
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2 | Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl. 2008. |
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