Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
(Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2021/043)
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Gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) beträgt die Gebühr für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch CHF 50.
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 28. März 2022 (StGH 2021/043) Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung um sechs Monate ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben wurde.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim starren Gebührensatz gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG um eine unsachliche Regelung. Sie belaste jene Personengruppen, die eine Sache höheren Werts oder eine hohe Geldsumme in Verwahrung geben, unverhältnismässig.
Mit der gegenständlichen Vorlage soll im Rahmen einer Begrenzung der Gebühr durch einen Höchstbetrag den Bedenken des Staatsgerichtshofes begegnet und damit eine verfassungskonforme Regelung geschaffen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Landgericht
Obergericht
Oberster Gerichtshof
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Vaduz, 12. Juli 2022
LNR 2022-1126
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes zu unterbreiten.
Der Staatsgerichtshof hat Art. 37 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
1 aufgrund eines von Amtes wegen eingeleiteten Normenkontrollverfahrens im Zuge einer Individualbeschwerde auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft.
Diese Bestimmung regelt die Vergebührung der gerichtlichen Verwahrung oder Hinterlegung beweglicher Sachen. Hierfür sieht Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch CHF 50 vor.
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Anlassfall für die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist ein beim Landgericht anhängiges Verfahren zur Hinterlegung des Rückkaufwerts einer Lebensversicherungspolice in Höhe von CHF 9'820'000. Für den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung wurden Gerichtsgebühren (Verwahrungsgebühren) in Höhe von CHF 98'200 in Rechnung gestellt.
Zusammengefasst erachtete der Staatsgerichtshof den starren Gebührensatz gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG für unsachlich. Die Regelung belaste jene Personengruppen, die eine Sache oder Geldsumme höheren Werts in Verwahrung geben, unverhältnismässig und weitgehend ohne Bezug zu den tatsächlichen Kosten, die dem Staat durch die Verwahrung erwüchsen.
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1 | LGBI. 2017 Nr. 169, LR 173.31. |
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