Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 91
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. Oktober 2021 über die Abänderung des Ausländergesetzes   
 
4
Im Oktober 2021 beschloss der Landtag eine dringliche Abänderung des Ausländergesetzes (AuG), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, ausreisepflichtige Personen zur Durchführung eines Covid-19-Tests zu verpflichten bzw. diesen als ultima ratio auch zwangsweise durchzusetzen, wenn dies von den Heimat- oder Herkunftsstaaten, den Transitstaaten, den zuständigen Dublin-Staaten oder den Transportunternehmen verlangt wird. Der dazu geschaffene Art. 55a AuG wurde bis zum 31. Dezember 2022 befristet und die Testpflicht endet daher mit diesem Datum.
Da zahlreiche Heimat- und Herkunftsstaaten ausreisepflichtiger Personen, einige Dublin-Staaten sowie auch Fluggesellschaften weiterhin einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme bzw. die Beförderung der weggewiesenen Personen verlangen bzw. bei Verschlechterung der Pandemiesituation wieder verlangen werden, soll die entsprechende Regelung im AuG bis zum 30. Juni 2024 verlängert werden. Auch in der Schweiz ist eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2024 geplant. Da lediglich die Gültigkeitsdauer angepasst wird, wird eine abschliessende Behandlung der Vorlage beantragt.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Ausländer- und Passamt
Landespolizei
Amt für Gesundheit
5
Vaduz, 30. August 2022
LNR 2022-1328
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. Oktober 2021 über die Abänderung des Ausländergesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Da sich im Frühjahr 2021 Fälle häuften, bei denen sich ausreisepflichtige Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich weigerten, sich dem für eine Überstellung oder Ausreise notwendigen Covid-19-Test zu unterziehen, und damit versuchten, den Vollzug der Wegweisung aus Liechtenstein zu verhindern, wurde mit einer Revision des Ausländergesetzes1 per 20. Oktober 2021 Art. 55a AuG eingeführt.2 Damit wurde eine Bestimmung geschaffen, wonach ausreisepflichtige Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich im Rahmen des Wegweisungsvollzuges verpflichtet sind, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies vom Heimat- oder -
6
Herkunftsstaat, dem Transitstaat, dem zuständigen Dublin-Staat oder dem transportierenden Verkehrsunternehmen verlangt wird. Unterziehen sich die betroffenen Personen nicht freiwillig einem solchen Test, können die für den Vollzug zuständigen Behörden, das APA und die Landespolizei, diese Personen gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch andere, mildere Mittel sichergestellt werden kann. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist die zwangsweise Zuführung zu einem Covid-19-Test und dessen zwangsweise Durchführung ausgeschlossen. Die Regelung nach Art. 55a AuG ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Testpflicht für ausreisepflichtige Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich sind durchwegs positiv. Die Testpflicht musste in keinem Fall mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, jedoch musste dies in mindestens drei Fällen durch das Ausländer- und Passamt (APA) und/oder die Landespolizei als ultima ratio angedroht werden. Damit der Vollzug von Wegweisungen aus Liechtenstein weiterhin sichergestellt werden kann, soll die entsprechende Regelung im AuG bis zum 30. Juni 2024 verlängert werden. Die Covid-19-Testpflicht ist für alle Rechtsgrundlagen im Ausländerrecht, d.h. das AuG, das Asylgesetz3 und das Personenfreizügigkeitsgesetz,4 relevant. In allen Fällen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass Personen - ausser in Fällen von nachgewiesener Gefahr für die Gesundheit - zur Durchführung eines notwendigen Covid-19-Tests verpflichtet werden können, um den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung aus Liechtenstein sicherstellen zu können.



 
1Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311.
 
2vgl. Bericht und Antrag Nr. 70/2021.
 
3Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29.
 
4Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348.
 
LR-Systematik
1
15
152
LGBl-Nummern
2022 / 354
Landtagssitzungen
30. September 2022
Stichwörter
Abän­de­rung Ausländergesetz
Ver­län­ge­rung COVID-19-Test­pflicht Ausreisepflichtige