Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 92
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss NR. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie II)
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Mit Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 wurde die Übernahme der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie II bzw. Richtlinie 2010/31/EU) in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Richtlinie aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet.
Als Nachfolgerin der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie I) hat die EU die Gebäuderichtlinie II erlassen. Sie bringt insbesondere folgende neue Aspekte:
Mindestanforderungen für neue und bestehende Gebäude sowie gebäudetechnische Systeme;
Anforderungen des "Niedrigstenergiegebäudes" müssen ab 31. Dezember 2018 bei neuen Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer und Eigentümerin genutzt werden, sowie ab 31. Dezember 2020 bei allen neuen Gebäuden erfüllt werden;
Kostenoptimum als Schlüsselkriterium;
Vorbildfunktion öffentlicher Stellen;
Qualifikation der Institutionen, die Energieausweise ausstellen und Überprüfungen vornehmen, Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems;
Anpassung an den technischen Fortschritt;
Sanktionen.
Die Umsetzung der Gebäuderichtlinie II erfolgt konkret durch die Implementierung von Ermächtigungsgrundlagen im Baugesetz (BauG), im Energieeffizienzgesetz (EEG), im Energieausweisgesetz (EnAG) und Detail-Bestimmungen in der Energieverordnung (EnV). Damit kann die Regierung das Nähere mit Verordnungskompetenz bestimmen und Durchführungsbestimmungen erlassen. Dies hat den Vorteil,
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dass Bestimmungen auf Verordnungsebene leichter anzupassen sind als Bestimmungen in einem Gesetz. Somit kann flexibler auf Änderungen reagiert werden.
Der Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
 
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt (federführend)
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Hochbau und Raumplanung
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Vaduz, 30. August 2022
LNR 2022-1276
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 135/2022 vom 29. April 2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 29. April 2022 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie II) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (EWR-Übernahmebeschluss)).
Die Gebäuderichtlinie II ist in den EU-Mitgliedstaaten am 8. Juli 2010 in Kraft getreten. Sie war bis zum 9. Juli 2012 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten gilt das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses als Umsetzungsfrist.
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Die Umsetzung der Gebäuderichtlinie II erfordert eine entsprechende Abänderung des Baugesetzes (BauG), Energieeffizienzgesetzes (EEG) und des Energieausweisgesetzes (EnAG).
Der Europäische Rat hat bei seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der EU hingewiesen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. In der Folge hat die EU die Gebäuderichtlinie II als Nachfolger der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie I)1 erlassen.
Das Hauptziel der Gebäuderichtlinie II besteht darin, die Energieeffizienz von Gebäuden unter Beachtung der länderspezifischen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erhöhen. Zudem werden weitere wichtige Ziele verfolgt, vor allem sollen die Renovierung bestehender Gebäude bis 2050 beschleunigt und die Modernisierung aller Gebäude durch Ausstattung mit intelligenten Technologien gefördert werden.
Zur Erreichung des Hauptziels der Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden werden folgende Punkte gefordert:
- Jeder Mitgliedstaat berechnet mit der in der Gebäuderichtlinie II vorgegebenen Methodik die kostenoptimalen Gebäude-Mindestanforderungen in seinem Land. Das Kostenoptimum orientiert sich dabei an den niedrigsten Kosten über die geschätzte Lebensdauer der relevanten Gebäudeteile, insbesondere der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Anlagen.
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- Jeder Mitgliedstaat verschärft die Gebäude-Mindestanforderungen, wenn die berechneten allgemeinen kostenoptimalen Mindestanforderungen um 15% tiefer als die aktuellen Mindestanforderungen liegen.
- Neubauten müssen ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude (Nearly Zero Energy Buildings, NZEB) gebaut werden.
- Jeder Mitgliedstaat entwickelt die Bestimmungen zum Gebäude-Energieausweis weiter. Insbesondere sollen die Energieausweise Empfehlungen für energetische Verbesserungen enthalten.
Gemäss EWR-Übernahmebeschluss 135/2022 sollen für Liechtenstein unter anderem folgende Spezialregelungen gelten:
 
1.
 
Angesichts der sehr geringen Grösse des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird Liechtenstein von der Verpflichtung zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäss Art. 5 der Richtlinie ausgenommen. Zur Festlegung des kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz kann Liechtenstein die Berechnungen einer anderen Vertragspartei heranziehen, die Vergleichsparameter zugrunde legt.
 
2.
 
Für die Zwecke von Art. 9 Abs. 3 Bst. a und Anhang I der Richtlinie kann Liechtenstein seine Anforderungen an den Energieverbrauch auf Nettoenergie statt auf Primärenergie stützen, sofern die folgenden Bedingungen und Schutzvorkehrungen erfüllt sind:
i) Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz werden im Einklang mit den Anforderungen von Art. 5 der Richtlinie und den Grundprinzipien des methodischen Rahmens festgelegt, der für die Berechnung
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kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurde.
ii) Es wird ein numerischer Indikator für den Primärenergieverbrauch veröffentlicht, der den im Gebäudecode festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entspricht.
Um den in der Richtlinie 2010/31/EU enthaltenen Bestimmungen nachzukommen, sind die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzupassen.
Die Richtlinie 2010/31/EU ist mit Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 135/2022 im EWR umzusetzen. Das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses Nr. 135/2022 bedarf den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen und Liechtenstein. Der EWR-Übernahmebeschluss - und daher auch die Richtlinie 2010/31/EU - wird erst nach Aufhebung aller verfassungsrechtlichen Vorbehalte in Kraft treten und somit umzusetzen sein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.



 
1Beschluss Nr. 37/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 23. April 2004.
 
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