Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2022 / 96
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anpassung des Berufsbildungsgesetzes   
 
Die im Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008 (LGBl. 2008/103) genannten vielfältigen öffentlichen Aufgaben des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) können nur unter einer gewissen Verarbeitungstätigkeit von personenbezogenen Daten vorgenommen werden. Auf Gesetzesebene wird hiermit die Möglichkeit geschaffen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Transparenz zu sorgen, welche Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten basierend auf die in diesem Gesetz genannten öffentlichen Aufgaben erlaubt sind.
Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag wird das Berufsbildungsgesetz hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben basierend auf die DSGVO angepasst und die bisherigen Regelungen werden aktualisiert.
Im Rahmen dieser Gesetzesrevision soll Art. 55 Abs. 2 abgeändert und damit einhergehend die Aufhebung der bislang vorgesehenen Altersbegrenzung für die Inanspruchnahme der staatlichen Laufbahnberatung erfolgen. Dadurch erfolgt eine Angleichung an die schweizerische Gesetzgebung.
Des Weiteren werden im Rahmen der Gesetzesrevision die Art. 51 und Art. 61 bezüglich der fachlichen "Anforderungen an Berufsbildner" sowie "Gebühren und Kosten" auf den aktuellen Stand gebracht. Abschliessend ist in Art. 64 Bst. u "die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Berufsbildner" eine legistische Korrektur vorzunehmen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Betroffene Stellen
Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
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Vaduz, 30. August 2022
LNR 2022-1287
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008 (LGBl. 2008/103) hat unter anderem als Zweck und Ziele definiert, durch das zur Verfügung stellen eines entsprechenden Berufsbildungssystems dem Einzelnen seine berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt zu ermöglichen und den Ausgleich der Bildungschancen zu schaffen. Zudem soll ein praxisorientiertes Berufsbildungssystem der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dienen sowie die internationale Zusammenarbeit und Mobilität der Lernenden und in der Berufsbildung tätigen Personen gefördert werden. Ebenfalls im Berufsbildungsgesetz enthalten ist die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von in Liechtenstein wohnhaften Personen.
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Mit vorliegendem Bericht und Antrag werden durch die Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG) die notwendigen Voraussetzungen auf Gesetzesebene geschaffen, damit dieses im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche seit dem 25. Mai 2018 für die EU-Staaten und seit dem 20. Juli 2018 für die EWR/EFTA Staaten verpflichtend anwendbar ist, steht. Somit können die im Berufsbildungsgesetz genannten öffentlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSGVO ausgeübt werden.
Des Weiteren erfolgt die Aufhebung der Altersbegrenzung für Personen im Be-reich der staatlichen Laufbahnberatung, die älter als 25 Jahre alt sind. Somit erfolgt eine Gleichstellung und Anpassung an das schweizerische Berufsbildungsgesetz, welches als Rahmengesetz für die schweizerischen kantonalen Berufsberatungsstellen Anwendung findet. Durch die Vornahme der gesetzlichen Anpassung im Bereich der staatlichen Laufbahnberatung orientiert sich die Beratungsdienstleistung an den (veränderten) Herausforderungen und Bedürfnissen der Unternehmen und Gesellschaft bzw. der Ratsuchenden. Mit Blick auf erwachsene Personen heisst dies: Unterstützung bei komplexen beruflichen Entscheidungen, Umgang mit Dynamik und Unsicherheit in der Laufbahnentwicklung, Umgang mit beruflichem Wiedereinstieg, Entwicklung und Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit sowie der Arbeitsmarktmotivation. Die Altersbegrenzung wurde einst im Zuge der staatlichen Sparmassahmen im Jahre 2015 eingeführt. Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass das Einsparungspotential aufgrund der weiterhin notwendigen und sinnvollen Betreuung von verschiedenen Sondergruppen (erwerbslose Personen, Sozialhilfeempfänger, Personen mit Betreuung durch die Bewährungshilfe, Stipendienbezieher etc.) vernachlässigbar ist. Gleichzeitig hat der administrative Aufwand infolge der gesetzlichen Einführung der Altersbeschränkung eine staatliche Beratungsdienstleistung in Anspruch nehmen zu können, zugenommen. Der Aufwand besteht insbesondere in der Triagierung der Kund/innen in Anlehnung an die gesetzliche Prüfung der Anspruchsberechtigung, dem Austausch mit
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den dafür zuständigen Stellen sowie bei nicht vorhandener Anspruchsberechtigung im Aufzeigen alternativer Möglichkeiten.
Zudem werden im Rahmen der Gesetzesrevision die Art. 51 und Art. 61 bezüglich der fachlichen "Anforderungen an Berufsbildner" sowie "Gebühren und Kosten" angepasst. In Art. 64 Bst. u "die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Berufsbildner" ist lediglich eine legistische Korrektur vorzunehmen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 141
Stichwörter
Anpas­sung Berufsbildungsgesetz
Auf­he­bung Alters­be­gren­zung Laufbahnberatung
Trans­pa­renz DSGVO
Ver­ar­bei­tungstä­tig­keiten Per­so­nen­be­zo­gener Daten