Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 106
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.1Gesetz über die Abän­de­rung des Vermögensverwaltungsgesetzes
1.2Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzkonglomeratsgesetzes
1.3Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über bes­timmte Orga­nismen für gemein­same Anlagen in Wertpapieren
1.4Gesetz über die Abän­de­rung des Gesetzes über die Ver­walter alter­na­tiver Investmentfonds
1.5Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen)
 
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Wertpapierfirmen und Banken unterlagen lange demselben Aufsichtsregime. Die Richtlinie 2013/36/EU1 (CRD) und die Verordnung (EU) Nr. 575/20132 (CRR), die bisher die prudenziellen Anforderungen für Banken und Wertpapierfirmen verankerten, sind stark von den internationalen Regulierungsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III Standards) geprägt und legen den Fokus auf die Abdeckung von Risiken von Banken. Der Grossteil der Wertpapierfirmen ist jedoch grundsätzlich anderen Risiken ausgesetzt als Banken und die Unterschiede zwischen den einzelnen Wertpapierfirmen und deren Tätigkeitsfeldern sind sehr vielfältig. Im Ergebnis konnten Risiken von Wertpapierfirmen durch die Regelungen der CRD/CRR aufsichtsrechtlich nicht vollständig korrekt erfasst werden. Trotz der Schaffung zahlreicher Ausnahmebestimmungen stellte auch die erhebliche Komplexität des CRD/CRR-Aufsichtsregimes Wertpapierfirmen vor Probleme.
Um diese Unschärfen und Schwierigkeiten zu beseitigen, wurde ein eigenständiges prudenzielles Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen geschaffen.
Dazu hat der europäische Gesetzgeber folgende Rechtsakte erlassen:
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (IFD); und
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (IFR).
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Hinzu kommen verschiedene Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Level-II Rechtsakte).
Die Vorschriften der IFD waren von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 26. Juni 2021 umzusetzen und ab demselben Datum anzuwenden. Die IFR gilt in der Europäischen Union ebenfalls seit dem 26. Juni 2021.
Während die IFD das Anfangskapital, die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und dafür geeignete Aufsichtsbefugnisse und -instrumente sowie Veröffentlichungspflichten regelt, hat die IFR Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Eigenmittel, die Begrenzung des Konzentrationsrisikos, Liquidität und damit in Zusammenhang stehende Berichts- sowie Offenlegungspflichten zum Inhalt.
Der neue Rechtsrahmen soll insbesondere die Risiken, welche von Wertpapierfirmen ausgehen und denen sie ausgesetzt sind, besser abbilden und dem Proportionalitätsgrundsatz wesentlich stärker Rechnung tragen.
Zu diesem Zweck wird je nach Grösse und inhärentem Risiko zwischen systemrelevanten Wertpapierfirmen und nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen unterschieden. Systemrelevante Wertpapierfirmen (Klasse-1 Wertpapierfirmen) werden weiterhin vollständig den Aufsichtsanforderungen des CRD/CRR-Regimes unterworfen. Innerhalb der Gruppe der nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen wurde eine weitere Unterkategorie, nämlich die der kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen (Klasse-3 Wertpapierfirmen) eingeführt. Klasse-3 Wertpapierfirmen profitieren angesichts ihrer geringen Grösse, eingeschränkten Tätigkeit und ihres niedrigen Risikos von zahlreichen Ausnahmen von den Anforderungen der IFD/IFR. Nicht systemrelevante Wertpapierfirmen, die nicht als Klasse-3 Wertpapierfirmen zu qualifizieren sind, fallen unter die Kategorie der Klasse-2 Wertpapierfirmen.
Die für Vermögensverwaltungsgesellschaften relevanten Regelungen der IFD sind im Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) und in seinen Ausführungsbestimmungen (VVO) umzusetzen, während die Vorschriften der IFR mit ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar werden. Einige wenige Bestimmungen der IFR sind jedoch im VVG durchzuführen. Die Integration der Vorgaben der IFD und IFR macht eine Umstrukturierung des VVG erforderlich.
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Aufgrund des unter dem VVG möglichen Tätigkeitsumfangs sind Vermögensverwaltungsgesellschaften entweder Klasse-2 oder Klasse-3 Wertpapierfirmen; die Mehrzahl der derzeit bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften fällt unter die Kategorie der Klasse-3 Wertpapierfirmen.
Mit der Übernahme des neuen prudenziellen Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen in das VVG wird gleichzeitig der erste regulatorische Teilschritt im von der Regierung lancierten Projekt "Neukonzeption des Finanzmarktrechts für Banken und Wertpapierfirmen" gesetzt. Die Neukonzeption der Regelungsstruktur des für Banken und Wertpapierfirmen anwendbaren Aufsichtsrechts sieht explizit die Beibehaltung des VVG vor. Ausserhalb des VVG zielt die Neugestaltung vor allem auf eine Trennung zwischen der prudenziellen Aufsicht und der Wohlverhaltens- und Märkteaufsicht sowie der gesetzlichen Grundlagen für Banken und Wertpapierfirmen nach ihren Adressaten ab. Das Bankengesetz (BankG) wird dazu komplett überarbeitet und soll künftig ausschliesslich Vorschriften über die prudenzielle Aufsicht von Banken enthalten. Die bislang auch im BankG enthaltenen Regelungsinhalte, die der Richtlinie 2014/65/EU3 (MiFID II) entstammen, werden in Hinkunft in einem neuen Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG) bzw. einem Wertpapierfirmengesetz (WPFG), in welchem auch die Vorschriften der IFD für Wertpapierfirmen, die keine Vermögensverwaltungsgesellschaften sind, umgesetzt werden, geregelt. Daneben wird ein separates Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) geschaffen.
Neben der IFD-Umsetzung werden im Zuge dieser Gesetzesvorlage auch andere erforderliche Anpassungen im VVG vorgenommen, deren Notwendigkeit sich überwiegend aus der Aufsichtspraxis ergeben hat. Dazu wird insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer Teilbewilligung verankert, es werden Einschränkungen in der Wahl der Rechtsform vorgesehen, Änderungen in den Anforderungen an die Geschäftsleiter und das Leitungsorgan festgelegt sowie Angleichungen an andere liechtensteinische Finanzmarktrechtsakte, etwa im Hinblick auf Befugnisse der
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FMA, die Strafbarkeit der juristischen Person und den Informationsaustausch, vorgenommen.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 10. Oktober 2023
LNR 2023-1538
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
 
2Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 
3Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
 
1.Ausgangslage
Die CRD und die CRR bilden seit deren Inkrafttreten in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die Basis für den einheitlichen Rechtsrahmen im Bereich der prudenziellen Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen im europäischen Binnenmarkt.
Daneben unterliegen Wertpapierfirmen der MiFID II, welche insbesondere Zulassungsvoraussetzungen, organisatorische Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gegenüber Anlegern regelt.
Abhängig von den jeweils von ihnen erbrachten Tätigkeiten nach der MiFID II, insbesondere vom Umstand, ob Kundengelder gehalten wurden oder nicht, fielen
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Wertpapierfirmen gegebenenfalls unter bestimmte Ausnahmebestimmungen innerhalb des prudenziellen Aufsichtsregimes oder unterlagen einem geringeren Regulierungsniveau, während andere zur Einhaltung des vollständigen CRD/CRR-Regimes verpflichtet waren. Über die Jahre hat sich immer deutlicher gezeigt, dass die Vorschriften der CRD und CRR, die sich überwiegend an den Basel III Standards anlehnten, Aufsichtsstandards, welche die spezifischen Risiken in Bezug auf Wertpapierfirmen adressieren, vermissen lassen.
CRD und CRR legen ihren Fokus sehr stark auf allgemeine Risiken in der Kreditwirtschaft und den Schutz vor einem etwaigen Ausfall zur Stabilisierung des Finanzmarktes. Wertpapierfirmen nehmen jedoch keine Einlagen entgegen und vergeben auch nicht Kredite in bankähnlichem Umfang. Die von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken unterscheiden sich demnach einerseits deutlich von jenen der Banken und andererseits sind die Risiken je nach Grösse und Art der Tätigkeit der Wertpapierfirma sehr verschieden und breit gefächert.4
Nach Angaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beschränken etwa 85 % der Wertpapierfirmen im EWR ihre Tätigkeiten auf die Anlageberatung, die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, das Portfoliomanagement und die Auftragsausführung.5 Diese Tätigkeiten decken sich mit dem Umfang der Wertpapierdienstleistungen, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem VVG erbringen darf.
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Auf die von dieser Art von Wertpapierfirma erbrachten Dienstleistungen wird in den bestehenden CRD/CRR-Vorschriften grösstenteils nicht ausdrücklich eingegangen und die damit potenziell verbundenen Risiken nicht gezielt erfasst.
Der EBA Report on investment firms6 enthielt die Empfehlung, zwischen Wertpapierfirmen, die "bankähnliche" Vermittlungs- und Zeichnungsrisiken in erheblichem Umfang eingehen und anderen Wertpapierfirmen, für die eine weniger komplexe Aufsichtsregelung angemessen wäre, zu unterscheiden und darüber hinaus weitere Vereinfachungen für kleine und nicht miteinander verbundene Wertpapierfirmen vorzusehen.
Von den mehr als 6500 EWR-weit ansässigen Wertpapierfirmen hatten 2015 mehr als die Hälfte ihren Sitz in Grossbritannien.7 Während nach dieser Erhebung der Grossteil der Wertpapierfirmen klein oder mittelgross war, kontrollierten nach Angaben der EBA8 acht Wertpapierfirmen, die überwiegend in Grossbritannien angesiedelt waren, etwa 80 % der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen im EWR. Dieser Umstand trieb vor dem Hintergrund des "Brexit" die Notwendigkeit der Entwicklung eines kontinentaleuropäischen Wertpapierfirmenmarktes voran.
Die Europäische Kommission beschloss, zur Stärkung der Kapitalmärkte und Vollendung der Kapitalmarktunion durch einen auf Wertpapierfirmen besser zugeschnittenen Aufsichtsrahmen den Wettbewerb zu stimulieren sowie Anlegern
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neue Möglichkeiten und bessere Wege zur Risikosteuerung zu eröffnen und legte Ende 2017 entsprechende Regulierungsvorschläge für ein prudenzielles Wertpapierfirmenaufsichtsregime vor.
Die IFD und die IFR wurden in der Folge am 27. November 2019 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat verabschiedet.
Die IFD und die IFR gelten für Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID II. Die IFD legt Vorschriften zum Anfangskapital fest und setzt - ähnlich wie die CRD - einen starken Fokus auf die Regelung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen. Dazu stellt sie sicher, dass die zuständigen Behörden mit den erforderlichen Aufsichtsbefugnissen und Instrumenten für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen ausgestattet werden. Daneben schreibt sie den zuständigen Behörden bestimmte Veröffentlichungspflichten vor. Auch die Regelungsinhalte der IFR leiten sich vom Vorbild der CRR ab und umfassen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, Vorschriften zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos sowie Berichts- und Offenlegungspflichten. Sowohl die IFD als auch die IFR enthalten Aufträge an die EBA bzw. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Ausarbeitung von Level-II Rechtsakten, welche zum grössten Teil bereits erlassen wurden. Diese Level-II Rechtsakte schliessen unter anderem technische Regulierungsstandards zum Informationsaustausch zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates9; Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt10; Regulierungsstandards zur -
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Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind11und technische Durchführungsstandards im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen12 ein.
Mit der gegenständlichen Vorlage kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung nach dem EWR-Abkommen nach. Die IFD und die IFR sowie die von der Europäischen Kommission bereits erlassenen Level-II Rechtsakte befinden sich derzeit noch im EWR-Übernahmeverfahren, wobei das Inkrafttreten im EWR-Abkommen derzeit noch nicht absehbar ist.
Das Inkrafttreten der gegenständlichen Gesetzesvorlage ist auf den 1. Mai 2024 geplant. Unabhängig von dieser Gesetzesvorlage bleibt noch zu prüfen, inwieweit die EWR-Übernahmebeschlüsse zu gegebener Zeit im Rahmen eines entsprechenden Berichts und Antrags nach Art. 103 EWR-Abkommen dem Landtag zur Zustimmung gemäss Art. 8 Abs. 2 LV zu unterbreiten sein werden.



 
4Vgl. auch den Bericht der EBA über Wertpapierfirmen, Antwort auf das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2014, EBA-Op-2015-20, S. 5; https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/983359/0bd8f11e-4a5e-4e33-ad13-d9dbe23ea1af/EBA-Op-2015-20%20Report%20on%20investment%20firms.pdf?retry=1.
 
5Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU, COM (2017) 791, S. 2; eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017PC0791.
 
6Bericht der EBA über Wertpapierfirmen, Antwort auf das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2014, EBA-Op-2015-20, S. 85; https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/983359/0bd8f11e-4a5e-4e33-ad13-d9dbe23ea1af/EBA-Op-2015-20%20Report%20on%20investment%20firms.pdf?retry=1.
 
7Bericht der EBA über Wertpapierfirmen, Antwort auf das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2014, EBA-Op-2015-20, S. 5; https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/983359/0bd8f11e-4a5e-4e33-ad13-d9dbe23ea1af/EBA-Op-2015-20%20Report%20on%20investment%20firms.pdf?retry=1.
 
8Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU, COM (2017) 791, S. 1; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017PC0791&from=EN.
 
9Delegierte Verordnung (EU) 2023/2227 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 10).
 
10Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11).
 
11Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 17).
 
12Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 48).
 
LR-Systematik
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950
9
95
952
9
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951
9
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952
LGBl-Nummern
2024 / 181
2024 / 180
2024 / 179
2024 / 178
2024 / 177
Landtagssitzungen
10. November 2023
Stichwörter
Auf­sichts­an­for­de­rungen an Wertpapierfirmen
Beauf­sich­ti­gung von Wertpapierfirmen
Umset­zung Richt­linie (EU) 2019/2034
Umset­zung Ver­ord­nung (EU) 2019/2033