Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 113
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Durch­füh­rung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 185/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU ("DLT-Verordnung")
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Mit Beschluss Nr. 185/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 5. Juli 2023 die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotreglung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Veorrdnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/858 in Liechtenstein die Abänderung des Bankengesetzes, des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes und des Vermögenverwaltungsgesetzes notwendig ist.
Die Verordnung (EU) 2022/858 ist Teil des von der EU-Kommission am 24. September 2020 vorgeschlagenen Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und dient der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation im Finanzsektor. Sie richtet sich insbesondere auf die Förderung der Entwicklung von Finanzmarktinfrastrukturen, die mit Hilfe der Distributed-Ledger-Technologie ("DLT" und zu Deutsch "Technologie des verteilten Kontenbuchs") Dienstleistungen für den Handel und die Abwicklung von jenen Kryptowerten erbringen, die als Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) gelten. Solche Finanzmarktinfrastrukturen zeichen sich durch die Fähigkeit zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und des Wettbewerbs aus. Die Pilotregelung ist vorerst auf sechs Jahre befristet. In diesem Zeitraum soll ein Erfahrungsaustausch zwischen Marktteilnehmern und Aufsichtsbehörden in Bezug auf DLT und DLT-Finanzinstrumente stattfinden können. Dafür sind in der Verordnung (EU) 2022/858 insbesondere folgende Regelungsinhalte abgedeckt:
- ein besonderes Genehmigungsverfahren für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen;
- Kompetenzen der zuständigen Behörden, DLT-Marktinfrastrukturen von spezifischen Anforderungen bestehender Finanzmarktrechtsvorschriften auszunehmen, zum Teil geknüpft an Ausgleichs- und Abhilfemassnahmen;
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- zusätzliche Anforderungen an DLT-Marktinfrastrukturen neben den geltenden Anforderungen an Marktinfrastrukturen nach bestehendem Recht;
- eine enge Zusammenarbeit zwischen den DLT-Marktinfrastrukturen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden
- die Erweiterung der Begriffsbestimmung des Finanzinstruments nach der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) um DLT-basierte Finanzinstrumente bei gleichzeitiger Beschränkung jener Finanzistrumente, die über DLT-Marktinfrastrukturen zum Handel zugelassen oder verbucht werden können.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Verordnung (EU) 2022/858 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbare Verordnung erfordert eine gesetzliche Durchführung, welche durch eine Abänderung des Bankengesetzes, des EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetzes und des Vermögensverwaltungsgesetzes erfolgt. Im Weiteren bedarf es einer Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes im Hinblick auf die Gebühren, die von der FMA als zuständige Behörde in Rechnung gestellt werden. Die Gesetzesabänderungen sind bereits im Rahmen eines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/858 vorgesehen.
Der Beschluss Nr. 185/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juli 2023 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtags, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 31. Oktober 2023
LNR 2023-1614
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit Beschluss Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2023 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Verordnung (EU) 2022/858 ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem dem 23. März 2023 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Im Hinblick auf die EWR-EFTA Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen wurde der Beschluss betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/858 am 5. Juli 2023 durch
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den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gefasst. Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 185/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
In Liechtenstein bedingt die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/858 zudem eine nationale Durchführung in den einschlägigen Finanzmarktgesetzen, wie in Punkt 3 dieses Berichts ausgeführt wird.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2024 / 282
Landtagssitzungen
06. Dezember 2023
Stichwörter
Ände­rung RL 2014/65/EU
Ände­rung VO (EU) 600/2014
Ände­rung VO (EU) 909/2014
Digi­ta­li­sie­rung Finanzsektor
Pilot­re­ge­lung Dis­tri­buted-Ledger-Technologie
Über­nahme Ver­ord­nung (EU) 2022/858