Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 114
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.1Gesetz über die Abän­de­rung des Offenlegungsgesetzes
1.2Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
1.3Gesetz über die Abän­de­rung des Übernahmegesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Offenlegungsgesetzes (OffG) sowie weiterer Gesetze
 
5
Das Offenlegungsgesetz (OffG) wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, einer umfassenden Revision unterzogen. Diese umfassende Gesetzesrevision ist, nachdem sie vom Landtag bereits am 2. März 2016 verabschiedet wurde, am 1. September 2022 in Kraft getreten. Grund für das späte Inkrafttreten war die Verzögerung des EWR-Übernahmeprozesses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/50/EU in das EWR-Abkommen.
In der Zwischenzeit wurde die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) bereits zweimal abgeändert und insgesamt hat sich seit März 2016 bis heute das liechtensteinische Kapitalmarktrecht weiterentwickelt. Es wurden wesentliche Eckpfeiler des Kapitalmarktrechts wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR), die Wertpapierprospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 und die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in das EWR-Abkommen übernommen und in Liechtenstein umgesetzt bzw. durchgeführt. Diese Entwicklungen haben die Regierung veranlasst, eine Überprüfung des geltenden OffG vorzunehmen. Im Zuge dieser Überprüfung wurde ein Abänderungsbedarf des OffG festgestellt, insbesondere im Verhältnis zu den Offenlegungspflichten nach der MAR wurden Redundanzen festgestellt. Im Hinblick auf das in der Transparenzrichtlinie vorgesehene, amtlich bestellte System (Officially Appointed Mechanism; "OAM") soll zudem eine klare Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, damit ein solches System bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) eingerichtet werden kann. Das System dient der Speicherung aller vorgeschriebenen Informationen, die der Öffentlichkeit und dem Europäischen elektronischen Zugangsportal bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) von Emittenten zugänglich zu machen sind.
Die letzte Abänderung der Transparenzrichtlinie erfolgte durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 betreffend die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate
6
Sustainability Reporting Directive; "CSRD"). Die notwendigen Anpassungen im OffG werden in einem Nebenerlass im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens zur Abänderung des Personen und Gesellschaftsrechts (PGR), das der Umsetzung der CSRD in liechtensteinisches Recht dient, vorgenommen.
Im Weiteren hat die Abänderung des OffG Anpassungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) und des Übernahmegesetzes (ÜbG) zur Folge.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
7
Vaduz, 31. Oktober 2023
LNR 2023-1692
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Offenlegungsgesetzes (OffG) sowie weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Richtlinie 2004/109/EG1 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenzrichtlinie), wurde in -
8
Liechtenstein durch eine Totalrevision des Offenlegungsgesetzes (OffG) umgesetzt.2 Diese umfassende Gesetzesrevision ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.3
Seither wurde die Transparenzrichtlinie und folglich auch das OffG durch verschiedene Anpassungen abgeändert. Eine wesentliche Abänderung erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU4, 2010/78/EU5 und 2013/50/EU6(s. BuA 2015/1267). Das entsprechende Landesgesetzblatt 2016 Nr. 149 wurde am 28. April 2016 veröffentlicht. Das Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes war an die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU in das EWR--
9
Abkommen geknüpft (Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 12. Juni 2020). Aufgrund wesentlicher Verzögerungen der parlamentarischen Prozesse in den anderen beiden EWR/EFTA-Staaten konnte der Beschluss Nr. 81/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erst mit 1. September 2022 in Kraft treten. Damit ist auch die Abänderung des OffG erst am 1. September 2022 (LGBl. 2016 Nr. 149) in Kraft getreten.
Auf europäischer Ebene wurde die Transparenzrichtlinie nach Erlass der Richtlinie 2013/50/EU zwei weitere Male abgeändert:
Verordnung (EU) 2021/3378:
Sie ändert die Wertpapierprospekt-Verordnung (EU) 2017/11299 und die Transparenzrichtlinie im Hinblick auf gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise ab. Diese Verordnung wurde in Liechtenstein im Rahmen des Massnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte, bestehend aus den Gesetzen betreffend die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, Bankengesetzes, Vermögensverwaltungsgesetzes und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes durchgeführt.10 Diese Gesetzesänderungen sind seit 1. November 2022 in Kraft.
10
Die Abänderung der Transparenzrichtlinie gemäss Art. 2 der Verordnung (EU) 2021/337 bedurfte jedoch keiner Umsetzung im OffG, da bei der darin vorgesehenen Änderung des Art. 4 Abs. 7 Unterabs. 1 der Transparenzrichtlinie den EWR-Mitgliedstaaten eine Option eingeräumt wurde, die von Liechtenstein nicht in Anspruch genommen wurde. Dies aus dem Grund, da die Option eines Aufschubs der Pflicht zur Anwendung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 in Liechtenstein nicht relevant ist, da das elektronische Berichtsformat von Emittenten für Jahresfinanzberichte, das im Detail in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/81511 geregelt ist, erst für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.
Richtlinie (EU) 2022/246412:
Die Richtlinie (EU) 2022 /2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ändert die Transparenzrichtlinie gemäss Art. 2 CSRD ab. Einerseits wird der Begriff Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Transparenzrichtlinie eingeführt und andererseits entsprechende Ergänzungen bei den Bestimmungen zum Jahresfinanzbericht von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind, vorgenommen. Diese Abänderungen
11
werden im Gesetzgebungsverfahren zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) in einem Nebenerlass zur Abänderung des OffG umgesetzt.
Seit 2016 hat sich das EWR-Kapitalmarktrecht in verschiedenster Weise weiterentwickelt. In Liechtenstein wurden das EWR-Marktmissbrauchs-Durchführungsgesetz (EWR-MDG, LGBl. Nr. 155/2020) zur Durchführung der direkt anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 596/201413 und das EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz (EWR-WPPDG, LGBl. Nr. 159/2019) zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2017/1129 geschaffen. Beide Durchführungsgesetze sehen spezifische Offenlegungspflichten für Emittenten vor und stehen somit in engem inhaltlichem Zusammenhang zum OffG. Zur Absicherung der Konsistenz aller Gesetze wurde diesbezüglich eine Überprüfung des OffG auf allfälligen Anpassungsbedarf vorgenommen. Im Ergebnis wurde ein geringfügiger Anpassungsbedarf festgestellt, dem mit dieser Gesetzesvorlage nun Rechnung getragen wird.



 
1Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf die Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
 
2Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Totalrevision des Offenlegungsgesetzes sowie die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Bankengesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; BuA - Nummer 2008/73.
 
3Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG); LGBl 2008 Nr. 355.
 
4Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 20014/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S.1).
 
5Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.120).
 
6Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur ÄNDERUNG DER Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13).
 
7Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Offenlegung von Informationen betreffend die Emittenten von Wertpapieren; BuA - Nummer 2015/126.
 
8Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf en EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1).
 
9Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/71/EG, (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
 
10Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (Massnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte); BuA - Nummer 2022/52.
 
11Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S.1)
 
12Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom16.12.2022, S. 15)
 
13Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S.1)
 
LR-Systematik
9
95
954
9
95
952
9
95
954
Landtagssitzungen
06. Dezember 2023
Stichwörter
Finanz­mark­tauf­sicht
Schaf­fung amt­lich bes­telltes System (OAM)
Wei­ter­ent­wick­lung Kapitalmarktrecht
Zugangs­portal ESMA