Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 121
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Stel­lung­nahme der Regierung
1.All­ge­meines
2.Grund­sätz­liche Fragen
3.Fragen zu ein­zelnen Artikeln
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
1.Abän­de­rung des Sachenrechts
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sachenrechts aufgeworfenen Fragen
(Öffentlich-rechtliche Grundlasten)
4
In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2023 hat der Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Sachenrechts in erster Lesung beraten. Der Landtag sprach sich mit 25 Stimmen für Eintreten aus.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden einige Fragen aufgeworfen, welche insbesondere den Zeitpunkt der Anmerkung von Erschliessungskosten im Grundbuch und deren Geltendmachung durch die Gemeinden betrafen.
Soweit die Fragen vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der ersten Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet wurden, nimmt die Regierung nachstehend dazu Stellung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Amt für Hochbau und Raumplanung
Amt für Tiefbau und Geoinformation
Gemeinden
5
Vaduz, 31. Oktober 2023
LNR 2023-1649
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Sachenrechts (Bericht und Antrag Nr. 63/2023) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
In der Sitzung vom 5. Oktober 2023 hat der Landtag den Bericht und Antrag Nr. 63/2023 betreffend die Abänderung des Sachenrechts in erster Lesung beraten. Das Eintreten war unbestritten.
Im Rahmen der ersten Lesung wurden einige Fragen aufgeworfen, welche insbesondere den Zeitpunkt der Anmerkung von Erschliessungskosten im Grundbuch und deren Geltendmachung durch die Gemeinden sowie die Auffangbestimmung in Art. 256 Abs. 2 Ziff. 3 für allfällige weitere, spezialgesetzlich vorgesehene öffentlich-rechtliche Grundlasten betrafen.
LR-Systematik
2
21
214
LGBl-Nummern
2024 / 046
Landtagssitzungen
06. Dezember 2023
Stichwörter
Abän­de­rung Sachenrecht
Zeit­punkt Anmer­kung Grund­buch Erschliessungskosten