Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 122
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Urteil Ver­wal­tungs­ge­richtshof vom 3. März 2023 (VGH 2022/074)
6.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen des Luft­fahrt­ge­setzes (LFG) unter Berück­sich­ti­gung der Ver­nehm­las­sung sowie der Rechtsprechung
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
8.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Luftfahrt (Luffahrtgesetz, LFG)
 
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Seit der Schaffung des Gesetzes vom 15. Mai 2002 über die Luftfahrt (LFG; LGBl. 2003 Nr. 39) verfügt Liechtenstein über ein nationales Luftfahrtgesetz, das insbesondere der Umsetzung und Durchführung der EWR-Rechtsvorschriften im Bereich Zivilluftfahrt gemäss Anhang XIII Kapitel VI Ziffer ii bis vi des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum dient. Im Übrigen gelangt aufgrund des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (LGBl. 2003 Nr. 40) die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung auch in Liechtenstein zur Anwendung. Dies in Ausführung der anlässlich des Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt abgegebenen Erklärung aus dem Jahr 1944, dass das Übereinkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft steht.
Das geltende liechtensteinische LFG zeigt sich heute im Vergleich zur ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 2002 materiell betrachtet weitgehend unverändert. Bei den im Bereich der Zivilluftfahrt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften haben sich jedoch zwischenzeitlich massgebliche Änderungen ergeben und auch die Bezeichnung der national zuständigen Amtsstelle entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten.
So ist etwa in der geltenden Fassung des Gesetzes nach wie vor das Amt für Volkswirtschaft als die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Amtsstelle verankert. Der in der Praxis erfolgte Übergang der Zuständigkeit im Bereich Zivilluftfahrt auf das per 1. Januar 2013 geschaffene Amt für Bau und Infrastruktur (ABI), welches aufgrund einer Organisationsänderung seit dem 1. April 2022 im entsprechenden Zuständigkeitsbereich die Bezeichnung "Amt für Hochbau und Raumplanung" trägt, wurde bisher nicht in Form einer Gesetzesanpassung nachvollzogen.
Neben der Bezeichnung des Amts für Hochbau und Raumplanung (AHR) als die national zuständige Amtsstelle für den Bereich der Zivilluftfahrt soll insbesondere auch die Rolle des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) als zuständige Luftfahrtbehörde für Liechtenstein im neuen LFG abgebildet werden. Dabei bleiben die
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besonderen Verpflichtungen Liechtensteins aufgrund des EWR-Abkommens berücksichtigt.
Mit der gegenständlichen Vorlage zur Totalrevision des Luftfahrtgesetzes wird somit insgesamt das LFG an die aktuellen Gegebenheiten sowohl mit Blick auf die anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften als auch mit Blick auf die für die Durchführung der Luftfahrtgesetzgebung zuständigen Behörden angepasst.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Hochbau und Raumplanung
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 31. Oktober 2023
LNR 2023-1648
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) zu unterbreiten.
1.1Zollanschlussvertrag und Übereinkommen von Chicago
Basierend auf dem Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet1 und der Erklärung der Schweiz anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen von Chicago 19442 hat die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Bereich der Zivilluftfahrt eine lange Geschichte.



 
1LGBl. 1923 Nr. 24
 
2SR 0.748.0
 
LR-Systematik
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748
Landtagssitzungen
06. Dezember 2023
Stichwörter
Anpas­sung Amtsstelle
EWR-Verpflichtungen
Rolle BAZL
Zivil­luft­fahrt, Zuständigkeit