Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Erhöhung der Steuersätze auf 8.1 %, 3.8 % sowie 2.6 %)
Liechtenstein hat sich staatsvertraglich (im Vertrag sowie in der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein) zur parallelen Einführung des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts sowie Übernahme allfälliger Abänderungen verpflichtet.
In der Schweiz werden die Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 erhöht: der Normalsatz von 7.7 % auf 8.1 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3.7 % auf 3.8 % sowie der reduzierte Satz von 2.5 % auf 2.6 %.
Zur Übernahme dieser geänderten Steuersätze ins liechtensteinische Recht bedarf es einer Anpassung von Art. 25 Abs. 1, 2 und 4, Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 37 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes. Die Steuersatzerhöhungen sollen wie in der Schweiz auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
5
Vaduz, 28. Februar 2023
LNR 2023-284
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (Erhöhung der Steuersätze auf 8.1 %, 3.8 % sowie 2.6 %) an den Landtag zu unterbreiten.
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 1923 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen
1. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag
2 und der Mehrwert-
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steuervereinbarung
3 beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz auf den 1. Januar 1995 die Mehrwertsteuer einzuführen.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt (Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag).
Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuer-Vereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuer-Vereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind; dies sind u.a. die Bestimmungen über die Steuersätze sowie über die Abrechnung nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen.
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1 | Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24. |
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2 | Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-nossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1995 Nr. 30. |
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3 | Vereinbarung vom 12. Juli 2012 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge-nossenschaft zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, LGB. 2012 Nr. 238 (diese ersetzt die Mehrwertsteuervereinbarung vom 28. November 1994, LGBl. 1995 Nr. 31) |
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