Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 27
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMA-Finanzierung: Regelung des Staatsbeitrages ab 2024)
 
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Das derzeit geltende Finanzierungsmodell der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein ist im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) geregelt. Es trat im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsgerichtshofes (StGH) in einer umfassend revidierten Form in Kraft und basiert seither auf einer fixen Grundabgabe, einer berechenbaren variablen Zusatzabgabe, Einnahmen aus Gebühren sowie einem befristet festgeschriebenen Staatsbeitrag von maximal CHF 5 Mio. jährlich. Da der Staatsbeitrag befristet (letztmals für die Jahre 2020 bis Ende 2023) vorgesehen wurde, bedarf es im Verlauf des Jahres 2023 einer Abänderung des FMAG, um die Finanzierung der FMA ab dem Jahr 2024 sicherzustellen.
Da sich das geltende Finanzierungssystem bewährt hat, soll grundsätzlich daran festgehalten werden. Das Land Liechtenstein soll sich insbesondere in Anbetracht fehlender Skaleneffekte und zur Sicherung der Trag- und Konkurrenzfähigkeit des Marktes auch in Zukunft mit einem jährlichen Staatsbeitrag an der Finanzierung der FMA beteiligen. Neu soll ein jährlicher Maximalbeitrag in Höhe von CHF 6 Mio. vorgesehen werden.
Auf Erhöhungen bei den Abgaben und Gebühren für die Finanzintermediäre wird in der gegenständlichen Vorlage verzichtet. Nur punktuell werden im Sinne einer "Systemwartung" gewisse Gebühren- oder Abgabentatbestände mit dem bestehenden System bzw. EWR-Vorgaben harmonisiert, konkretisiert bzw. aufwandsabhängig differenziert sowie das Abgaben- und Gebührenregime im Bereich der Abwicklung vereinfacht und konsolidiert.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
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Vaduz, 28. März 2023
LNR 2023-457
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Finanzierung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein ist in den Art. 28 bis 31 sowie den Anhängen I und II des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) geregelt. Das bestehende Finanzierungsmodell der FMA wurde erstmals im Jahr 2014 in Kraft gesetzt, wobei der Staatsbeitrag befristet von 2014 bis 2016 festgelegt und in der Folge für die Perioden 2017 bis 2019 und zuletzt 2020 bis 2023 verlängert wurde. Dessen Einführung war die Folge einer Reihe von Urteilen des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2012/175), welche die bis dahin vorgesehene Ausgestaltung der Zusatzabgaben (die sich als Residualwert aus den Kosten und den Einnahmen der FMA ergaben, ähnlich dem in der Schweiz vorgesehenen Modell für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)) aufgrund der
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fehlenden Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit als verfassungswidrig einstuften.
Das bestehende Finanzierungsmodell sieht vor, dass sich die FMA aus einem Beitrag des Landes, Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen finanziert (Art. 28 FMAG). Der Beitrag des Landes (Staatsbeitrag) ist mit einer maximalen Höhe von CHF 5 Mio. und zeitlich befristet festgesetzt (Art. 29 FMAG). Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt (Art. 30a FMAG). Die Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen sind betragsmässig vernachlässigbar. Die Kosten der FMA werden somit grundsätzlich von den beaufsichtigten Finanzintermediären und vom Land getragen.
Der Staatsbeitrag wurde zuletzt für vier Jahre (2020 bis 2023) festgeschrieben. Der Staatsbeitrag ist innerhalb des vorgesehenen Maximalbetrages von CHF 5 Mio. flexibel (in Abhängigkeit von der Höhe der Gesamtreserven der FMA) ausgestaltet. Er kann daher auch niedriger ausfallen, was seit Einführung des Finanzierungsmodells 2014 überwiegend der Fall war (nur in den Jahren 2018 und 2019 wurde der volle Staatsbeitrag fällig; siehe zur Entwicklung des effektiven Staatsbeitrags und der FMA-Reserven die Tabelle/Grafik in 3.1, Seite 10).
Dieser Umstand hängt mit der im FMAG vorgesehenen Reserveregelung zusammen. Diese sieht vor, dass die FMA jährlich Reserven zu bilden hat. Bis und mit 2019 war eine Reservehöhe von 50% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre vorgesehen. Bei der letzten Finanzierungsrunde wurde der finanzielle Spielraum der FMA verkleinert, indem der Gesetzgeber die FMA verpflichtete, ihre Reserven schrittweise auf 25% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu reduzieren (40% für das Geschäftsjahr 2020, 30% für das
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Geschäftsjahr 2021, 25% ab dem Geschäftsjahr 2022). Die FMA ist somit verpflichtet, bis zu einer Gesamtreserve von 25% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre Reserven zu bilden (Art. 30b FMAG). Steigt die Gesamtreserve über die 25% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre, wird der Überschuss dem Land zugewiesen; de facto erfolgt dabei eine Verrechnung mit dem maximal vorgesehenen jährlichen Staatsbeitrag. Fällt die Gesamtreserve unter 10% des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre, leistet das Land zusätzlich zum Landesbeitrag einen entsprechenden Beitrag, um die 10% wieder zu erreichen (Art. 30b FMAG). Letztendlich kommt dem Land damit eine Verpflichtung zur Deckung einer allfälligen Finanzierungslücke der FMA zu.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 402
Landtagssitzungen
05. Mai 2023
Stichwörter
Abga­ben­ab­wick­lung-Vereinfachung
EWR-Har­mo­ni­sie­rung Abgabentatbestände
EWR-Har­mo­ni­sie­rung Gebührentatbestände
Finan­zie­rungs­mo­dell
Finan­zin­ter­me­diäre Keine Erhöhung
Finanz­mar­kaufsicht
Gebüh­ren­ab­wick­lung-Vereinfachung
Maxi­mal­höhe
Sichers­tel­lung Finanzierung 2024
Staats­bei­trag