Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 28
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.1EWR-Schwarm­fi­nan­zie­rungs-Durchführungsgesetz
1.2Gesetz über die Abän­de­rung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
1.3Gesetz über die Abän­de­rung des Bankengesetzes
1.4Gesetz über die Abän­de­rung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
 
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Die Schwarmfinanzierung bzw. das Crowdfunding stellt eine alternative Finanzierungsform dar, die bzw. das sich insbesondere für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunehmend etabliert hat. Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer üblicherweise grossen Anzahl von Personen beschafft wird, die über ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes Informationssystem (Online-Plattform) jeweils relativ geringe Anlagebeträge beitragen.
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsverordnung bzw. Crowdfunding-Verordnung) wird eine einheitliche europäische Regulierung für bestimmte Schwarmfinanzierungsdienstleistungen eingeführt. Die Schwarmfinanzierungsverordnung enthält einheitliche Anforderungen an die Erbringung solcher Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die Zulassung, Organisation und laufende Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sowie den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen. Zudem sind Transparenzpflichten und Bestimmungen für Marketingmitteilungen zum Zweck des Kundenschutzes normiert.
Die Schwarmfinanzierungsverordnung beseitigt damit einerseits bislang bestehende nationale Hürden für die EWR-weite Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gegenüber Unternehmen durch harmonisierte Regelungen und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Andererseits soll sie den Zugang zu dieser alternativen Finanzierungsform insbesondere für KMU und Start-Ups über den gesamten EWR-Binnenmarkt hinweg sicherstellen.
Die Verordnung findet auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung, die zum einen die gemeinsame Erbringung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen und die Platzierung von in der Regel übertragbaren Wertpapieren ohne feste Übernahmeverpflichtung umfassen (anlagebasierte Schwarmfinanzie-rung); zum anderen regelt sie Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die die Vermittlung von Krediten zum Inhalt haben (kreditbasierte Schwarmfinanzierung).
Eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister können nach der Schwarmfinanzierungsverordnung nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und
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dauerhafte Niederlassung im EWR verfügen, beantragen. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher nach der Richtlinie 2008/48/EG1 anzusehen sind, sind hingegen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Überdies gilt die Schwarmfinanzierungsverordnung nicht für Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als fünf Millionen Euro.
Die Schwarmfinanzierungsverordnung wurde gemeinsam mit der Richtlinie (EU) 2020/1504 verabschiedet, welche die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) abändert, indem sie Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne der Schwarmfinanzierungsverordnung vom Anwendungsbereich der MiFID II ausnimmt. In der Europäischen Union (EU) gelten beide Rechtsakte seit 10. November 2021.
In Liechtenstein gilt die Schwarmfinanzierungsverordnung nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Einige der Bestimmungen der Schwarmfinanzierungsverordnung bedürfen jedoch einer nationalen Durchführung. Dazu dient die Schaffung des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes (EWR-SFDG), welches zeitgleich mit der Übernahme der Schwarmfinanzierungsverordnung in das EWR-Abkommen in Liechtenstein in Kraft treten soll. Darüber hinaus sind Abänderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) und des Gesetzes über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG) erforderlich. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 erfordert geringfügige Änderungen im BankG und im Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG). Diese gesetzlichen Änderungen sollen gleichzeitig mit dem EWR-SFDG in Kraft treten.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
 
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Vaduz, 28. März 2023
LNR 2023-464
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze an den Landtag zu unterbreiten.



 
1Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWR des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
 
1.1Allgemeines
Bereits mit der Verabschiedung der Mitteilung der Europäischen Kommission (EU-Kommission) über den Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion2 im Jahr 2015 hat die EU-Kommission die Förderung und Vollendung der Kapitalmarktun--
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ion zu einem ihrer Hauptschwerpunkte erklärt. Das Projekt Kapitalmarktunion zielt auf die Stärkung der europäischen Wirtschaft und Ankurbelung von Investitionen zur Erzielung von Wachstum und Schaffung von Beschäftigung ab. Durch stärkere Kapitalmärkte sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-Ups von neuen Finanzierungsquellen profitieren, Sparern mehr Wahlmöglichkeiten eröffnet und die Wirtschaft sowie die Finanzsysteme widerstandsfähiger werden.
Als Teil des Projektes Kapitalmarktunion legte die EU-Kommission 2018 den Fin-Tech-Aktionsplan3 vor. Darin wurden unter anderem die Nachteile eines fehlenden gemeinsamen EU-Rechtsrahmens für Crowdfunding- bzw. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen4 näher beleuchtet. Unterschiedliche und teilweise kollidierende nationale Regelungen für Schwarmfinanzierungsanbieter sowie widersprüchliche nationale Ansätze in Bezug auf die Beaufsichtigung solcher Anbieter verhinderten die Entwicklung eines Binnenmarkts für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen. Eine Ausweitung von Tätigkeiten auf andere EU-Mitgliedstaaten führte zu hohen Befolgungs- und Betriebskosten, die Schwarmfinanzierungsplattformen daran hinderten, die Bereitstellung ihrer Dienste effizient zu skalieren. Dementsprechend spielte die Schwarmfinanzierung am EU-Markt im Vergleich zu anderen grossen Volkswirtschaften eine untergeordnete Rolle. In der Vergangenheit standen vor allem kleinen, innovativen Unternehmen somit weniger Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung, die Anleger hatten eine geringere Auswahl an Investitionsmöglichkeiten und waren bei grenzüberschreitenden Investitionen mit mehr Unsicherheit konfrontiert.
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Um diese Hürden zu überwinden und das Angebot an und den Zugang zu Schwarmfinanzierungsdienstleistungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu erhöhen, wurde - wie im Fin-Tech-Aktionsplan bereits vorgeschlagen - mit der Verordnung (EU) 2020/15035 (Schwarmfinanzierungsverordnung) eine umfassende europäische Zulassungsregelung geschaffen, die Anreize für die Expansion von Schwarmfinanzierungsdienstleistern setzt und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Anleger sicherstellt und die Abwehrkraft und Integrität des Finanzsystems gewährleistet.



 
2Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, COM(2015) 468, 30.9.2015 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A52015DC0468).
 
3Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor, COM(2018) 109, 8.3.2018 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A52018DC0109).
 
4Der Begriff Schwarmfinanzierung entspricht der deutschen Übersetzung von Crowdfunding. In dieser Vorlage wird der Begriff Schwarmfinanzierung verwendet. Dies deckt sich mit der Bezeichnung in Durchführungsgesetzen der deutschsprachigen EWR-Länder Österreich und Deutschland.
 
5Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 417
2023 / 416
2023 / 415
2023 / 414
Landtagssitzungen
05. Mai 2023
Stichwörter
Auf­sicht Schwarmfinanzierungsdienstleister
Betrieb Schwarmfinanzierungsplattformen
Crowd­fun­ding
Ein­heit­lich­keit Anfor­de­rungen EWR
Schwarm­fi­nan­zie­rung
Trans­pa­renz­pflichten Kundenschutz