Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 17/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäss Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Mit Beschluss Nr. 17/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 3. Februar 2023 die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäss Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 in Liechtenstein eine Abänderung des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) bedingt.
Die EWR-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre nationalen zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer
1 zu vernetzen. Das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (sog. "Beneficial Ownership Registers Interconnection System (BORIS)") wird als dezentrales System eingerichtet, das die nationalen zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer und das Europäische Justizportal über die zentrale Europäische Plattform miteinander verbindet. Die Vernetzung soll im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Verfahren erfolgen, die von der Kommission festgelegt werden. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 legt diese technischen Spezifikationen sowie Massnahmen und andere Anforderungen fest, die einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Systems gewährleisten sollen.
Liechtenstein ist aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft zur Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 verpflichtet. Die nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbare Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 bedarf keiner nationalen Umsetzung, allerdings erfordert sie eine Abänderung des VwbPG. Die entsprechende Gesetzesvorlage wird zu einem späteren Zeitpunkt im Landtag behandelt werden.
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Der Beschluss Nr. 17/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Februar 2023 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Amt für Informatik
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Vaduz, 3. April 2023
LNR 2023-560
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 17/2023 vom 3. Februar 2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
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1 | Die Begrifflichkeiten "wirtschaftliche Eigentümer" und "wirtschaftlich berechtigte Personen" sind als deckungsgleich zu verstehen. |
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Am 3. Februar 2023 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäss Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 17/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 ist in den EU-Mitgliedstaaten am 21. März 2021 in Kraft getreten und seit diesem Datum in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 bedarf keiner Umsetzung im liechtensteinischen Recht, sondern wird mit ihrer Übernahme in das EWR--
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Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Allerdings erfordert die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 in das EWR-Abkommen eine Abänderung des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG). Die entsprechende Gesetzesvorlage wird zu einem späteren Zeitpunkt im Landtag behandelt werden. Die Begründung für dieses Vorgehen findet sich unter Punkt 4. dieser Vorlage.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 17/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island und Liechtenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtages einzuholen.