Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 50
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Aus­wir­kungen auf nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.Finanz­be­schluss
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2024 bis 2027
 
5
Das Liechtenstein-Institut leistet seit seiner Gründung im Jahr 1986 wichtige Beiträge zur Erforschung liechtensteinspezifischer Fragen in den Bereichen Politik, Geschichte, Recht und Volkswirtschaft. Im Ergebnis liefert das Liechtenstein-Institut wissenschaftlich fundierte Antworten auf zentrale Fragen zur Geschichte, Gegenwart und Zukunft Liechtensteins, zur Region sowie zu Kleinstaaten allgemein und trägt so wesentlich zu einem besseren Verständnis Liechtensteins im In- und Ausland bei.
Mit Finanzbeschlüssen von unterschiedlicher Dauer wird das Liechtenstein-Institut seit 1993 mit Staatsbeiträgen unterstützt und gefördert. Die Wirkung des gegenwärtig gültigen Finanzbeschlusses vom 2. Oktober 2019 für die Jahre 2020 bis 2023 endet am 31. Dezember 2023. Daher ist ein neuer Finanzbeschluss für eine weitere staatliche Finanzierung erforderlich.
Im Finanzgesuch des Liechtenstein-Instituts an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein für die Jahre 2024 bis 2027 vom 18. April 2023 (kurz Finanzgesuch) beantragt das Liechtenstein-Institut einen jährlichen Staatsbeitrag im Sinne einer Grundfinanzierung von CHF 1'325'000. Zusätzlich zum Grundbeitrag beantragt das Liechtenstein-Institut für die im Landesauftrag erfolgende Erstellung des Bildungsberichts und der Angewandten Wirtschaftsanalyse jährlich gesamthaft CHF 188'000.
Der beantragte jährliche Grundbeitrag liegt CHF 75'000 über dem Staatsbeitrag für die Finanzierungsperiode 2020 bis 2023 von CHF 1'250'000. Der Beitrag für die Erstellung des Bildungsberichts und der Angewandten Wirtschaftsanalyse liegt mit gesamthaft CHF 188'000 um CHF 10'000 höher als in der Finanzierungsperiode 2020 bis 2023.
Die vom Liechtenstein-Institut beantragte Erhöhung um 6 Prozent für den Grundbeitrag sowie die zusätzlichen Aufträge dienen dabei als Kompensation für die seit dem letzten Finanzbeschluss eingetretene Teuerung. Dies soll dem Institut im Sinne einer Wertsicherung die Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit im bisherigen Rahmen ermöglichen.
6
Zusätzlich beantragt das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich einen Betrag von CHF 100'000 für die Pflege und Entwicklung des Historischen Lexikons. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Projekt entsprechend gepflegt wird und somit die Qualität sowie Sichtbarkeit des Historischen Lexikons weiter gesteigert werden. Die Separierung von der staatlichen Grundfinanzierung dient der Kostentransparenz. Darüber hinaus lassen sich durch eine gesonderte, zusätzliche Vereinbarung konkrete Leistungsziele festlegen und kontrollieren.
Zur Beurteilung des Finanzgesuchs zog die Regierung die Bedeutung des Liechtenstein-Instituts, die Erfüllung der aktuell gültigen Leistungsvereinbarung für die ablaufende Finanzierungsperiode 2020 bis 2023 sowie das Entwicklungsziel und die dargelegten Gründe für die beantragte Erhöhung des Staatsbeitrages in Erwägung.
Durch die qualitativ hochwertige wissenschaftliche Erforschung von liechtensteinrelevanten Themen, durch die lange Tradition sowie die Kontinuität der Forschungsthemen und den adressatengerechten Wissenstransfer entwickelte sich das Liechtenstein-Institut zu einer bedeutsamen Einrichtung des liechtensteinischen Wissenschaftsstandorts. Die Regierung anerkennt die Leistungen des Liechtenstein-Instituts und stellt fest, dass die aktuell gültige Leistungsvereinbarung für die Jahre 2020 bis 2023 erfüllt wird. Ferner ist die Regierung der Ansicht, dass die Gründe für die Erhöhung des Staatsbeitrages im Finanzgesuch nachvollziehbar dargelegt wurden. Die Regierung unterstützt daher das Finanzgesuch des Liechtenstein-Instituts.
7
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport
Betroffene Stellen
Schulamt
8
 
9
Vaduz, 2. Mai 2023
LNR 2023-647
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrags an das Liechtenstein-Institut für die Jahre 2024 bis 2027 zu unterbreiten.
1.1Geschichte des Liechtenstein-Instituts
Das Liechtenstein-Institut wurde am 15. August 1986 von der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft (kurz LAG) als gemeinnütziger Verein nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht gegründet, mit dem Ziel, die auf Liechtenstein bezogene Forschung zu fördern und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei stand ein verantwortungsvoller Beitrag zur Beschäftigung mit Liechtenstein und zum liechtensteinischen Selbstverständnis im Zentrum. Zudem bezweckte die Gründung eine Erweiterung des liechtensteinischen Bildungswesens auf akademischer Stufe.
10
Dem Liechtenstein-Institut kam bis ins Jahr 2005 der Status eines Forschungsinstituts zu.1 Eine solche Institution konnte im Rahmen des Voranschlags gefördert werden. Auf dieser Basis beschloss der Landtag im Dezember 1992 erstmals die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an das Liechtenstein-Institut.2
Seit dem Jahr 2005 hat das Liechtenstein-Institut gemäss Hochschulgesetz den Status einer hochschulähnlichen Einrichtung.3 An solche Einrichtungen können auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge entrichtet werden, sofern diese durch einen Finanzbeschluss gedeckt sind und ein öffentliches Interesse an der von der Einrichtung zu erbringenden Leistung besteht.



 
1Gesetz vom 17. September 1992 über die Fachhochschulen, Hochschul- und Forschungsinstitute; LGBl. 1992 Nr. 106
 
2Finanzbeschluss vom 9. Dezember 1992 über die Gewährung eines Landesbeitrages an das Liechtenstein-Institut
 
3Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz, HSG); LGBl. 2005 Nr. 2; Art. 46 ff.
 
LR-Systematik
6
61
612
LGBl-Nummern
2023 / 304
Landtagssitzungen
31. Mai 2023
Stichwörter
Finanz­ge­such
Pflege Ent­wick­lung Histo­ri­sches Lexikon
Staats­bei­trag Liech­tens­tein-Institut 2024-2027