Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 58
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Ergebnis der Vernehmlassung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Res­sour­cen­ein­satz und Nach­hal­tige Entwicklung
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (Durchführung der Verordnung (EU) 2019/515)
 
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Ziel der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 ist es, dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung zu verschaffen. Um dies in Liechtenstein sicherzustellen, wird eine Produktinfostelle beim Amt für Volkswirtschaft eingerichtet.
Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zufolge dürfen EWR-Mitgliedstaaten den Verkauf von Waren, die nicht unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fallen und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, in ihrem Hoheitsgebiet grundsätzlich nicht verbieten. Dies selbst dann nicht, wenn die Waren nach anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz). Auf Basis der Verordnung (EU) 2019/515 werden klare Verfahren festgelegt, um den freien Verkehr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der freie Warenverkehr nur beschränkt werden kann, wenn die Mitgliedstaaten ein berechtigtes öffentliches Interesse daran haben und die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft, Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Bevölkerungsschutz
Amt für Gesundheit
Amt für Hochbau und Raumplanung
Amt für Kommunikation
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
Amt für Strassenverkehr
Amt für Tiefbau und Geoinformation
Amt für Umwelt
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Amt für Volkswirtschaft
Landespolizei
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Vaduz, 13. Juni 2023
LNR 2023-774
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren (Durchführung der Verordnung (EU) 2019/515) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/20081 (im Folgenden als "Verordnung (EU) 2019/515" bezeichnet) ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr -
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gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG2 (im Folgenden als "Verordnung (EG) Nr. 764/2008" bezeichnet).
Die Verordnung (EU) 2019/515 beinhaltet insbesondere folgende Neuerungen:
Mit der freiwilligen Selbsterklärung ("Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung") kann ein Wirtschaftsakteur (z.B. Hersteller, Händler) gegenüber der Behörde des Bestimmungsstaates darlegen, dass die Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht wurden.
Die Wirtschaftsakteure können das kostenfreie Problemlösungsverfahren SOLVIT nutzen, welches Unternehmen hilft, falls die gegenseitige Anerkennung verwehrt wurde.
Die Verwaltungszusammenarbeit wird gestärkt, um die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu verbessern.
Zudem sind gemäss Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/515 in den Mitgliedstaaten Produktinfostellen einzurichten.
Andere Amtsstellen als diejenige, bei welcher die Produktinfostelle eingerichtet wird, sind von der Verordnung (EU) 2019/515 betroffen, wenn es um ein Produkt geht, für das die Zuständigkeit bei dieser anderen Amtsstelle liegt. Zwei Beispiele: Für Anfragen und Produkte, welche den Brandschutz betreffen, ist das Amt für Hochbau und Raumplanung zuständig. Für Anfragen und Produkte zum Thema "Kennzeichnung von Abfall" ist das Amt für Umwelt zuständig.
Die Produktinfostellen spielen bei der Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden und den Wirtschaftsakteuren eine wichtige Rolle und dienen den Wirtschaftsakteuren als Ansprechpartner.
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Die Produktinfostellen sind unter anderem verpflichtet, Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden zwecks direkter Kontaktaufnahme online bereitzustellen. Bei einer Produktinfostelle handelt es sich um einen in der Liste des Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway)3 genannten Hilfs- und Problemlösungsdienst. Von der Produktinfostelle werden für die Bereitstellung von Informationen keine Gebühren verrechnet.



 
1ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1.
 
2ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 21.
 
3Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S.1).
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2024 / 013
Landtagssitzungen
10. November 2023
06. September 2023
Stichwörter
Gewähr­lei­stung freier Warenverkehr
Schaf­fung Produktinfostelle
Ver­ord­nung (EU) 2019/515 über die gegen­sei­tige Aner­ken­nung von Waren