Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eine Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie(EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen
In seiner Sitzung vom 4. November 2022 beriet der Landtag den Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze in erster Lesung. Die gegenständliche Gesetzesvorlage wurde dabei im Grundsatz begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten. Zu den Vorlagen wurden keine Fragen aufgeworfen.
Im Hinblick auf den Nebenerlass, Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage (UCITSG) hat sich jedoch seit der ersten Lesung gezeigt, dass die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nicht vor dem geplanten Inkrafttreten des EuGSVG am 1. Mai 2023 erfolgen wird. Da für das reibungslose Funktionieren des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs eine gleichwertige Rechtslage mit jener in den EU-Mitgliedstaaten für die liechtensteinischen Marktteilnehmer sehr wichtig ist, hat sich die Regierung entschlossen, für die zweite Lesung eine Vorabumsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 im Gesetz zur Abänderung des UCITSG vorzusehen. Im Zuge dieser Anpassung wird zudem eine formelle Anpassung der im Zusammenhang mit der Umsetzung derselben Richtlinie neu eingeführten Bestimmung Art. 84a UCITSG vorgenommen. Diese dient der Rechtssicherheit, dass von Marktteilnehmern im Rahmen des Vertriebs an Privatanleger ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und keine wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) im Sinne des UCITSG zu erstellen ist.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
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Vaduz, 31. Januar 2023
LNR 2023-41
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 104/2022) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 4. November 2022 hat der Landtag die Regierungsvorlagen betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (BuA Nr. 104/2022) in erster Lesung beraten. Das Eintreten auf die Vorlagen war unbestritten. Die Vorlagen wurden begrüsst, insbesondere da mit der Umsetzung des gegenständlichen EWR-Rechtaktes eine neue Geschäftsmöglichkeit für die Banken eröffnet wird. Zu den Vorlagen wurden keine Fragen aufgeworfen.
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Im Rahmen der zweiten Lesung schlägt die Regierung Anpassungen des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) vor.
Diese Anpassungen betreffen einerseits die Aufnahme einer Regelung für eine Vorabumsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im neu eingefügten Kapitel III des Gesetzes zur Abänderung des UCITSG. Andererseits wird eine formelle Anpassung von Art. 84a UCITSG vorgenommen.
In den EU-Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie (EU) 2021/2261 bereits seit 1. Januar 2023. Aufgrund der Entwicklungen des EWR-Übernahmeprozesses ist die rechtskräftige Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2261 in das EWR-Abkommen nicht absehbar; insbesondere kann nicht vorausgesehen werden, bis wann die einzelnen EWR-EFTA-Staaten die nationalen parlamentarischen Genehmigungsverfahren bzw. Umsetzungsverfahren abgeschlossen haben werden.
Für das reibungslose Funktionieren des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs ist jedoch eine gleichwertige Rechtslage mit jener in den EU-Mitgliedstaaten für die liechtensteinischen Marktteilnehmer massgeblich. Diese kann über die Vorabumsetzung zumindest ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EuGSVG am 1. Mai 2023 hergestellt werden. Damit wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, die erwarten lässt, dass sie von Aufsichtsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Zu der formalen Änderung des Art. 84a UCITSG wird unter Punkt 2 näher ausgeführt.