Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 7
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit/Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Res­sour­cen­ein­satz und Nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge
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Mit Beschluss Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 2022 wurde die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge in das EWR-Abkommen beschlossen.
In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU sind Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe festgelegt, mit denen der Erwerb von Gütern, Bau- und sonstigen Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und bestimmte öffentliche Versorgungsunternehmen harmonisiert wird. Die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge ergänzt diese Rechtsvorschriften durch Nachhaltigkeitskriterien und schreibt verbindlich vor, dass bei der öffentlichen Beschaffung von Strassenfahrzeugen die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen berücksichtigt werden, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu stimulieren, einen Beitrag zur Verringerung der CO2- und Luftschadstoffemissionen zu leisten und die Energieeffizienz zu steigern. Die Richtlinie 2009/33/EG wurde in Liechtenstein im Gesetz vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) sowie im Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG) umgesetzt.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG wird neu durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 ausgeweitet und eine Definition für saubere leichte Nutzfahrzeuge auf der Grundlage eines kombinierten Schwellenwerts für CO2- und Luftschadstoffemissionen festgelegt. Ausserdem werden Mindestziele festgesetzt, ein Rahmen für Berichterstattung und Überwachung eingeführt und die Methode zur Monetisierung von externen Effekten verworfen.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/1161 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Richtlinie soll in Liechtenstein durch Abänderung des ÖAWG und des ÖAWSG umgesetzt werden. Die Umsetzungsmassnahmen sollen voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Der Beschluss Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen
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Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Stabsstelle Regierungskanzlei - Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
Amt für Umwelt
Amt für Strassenverkehr
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Vaduz, 31. Januar 2023
LNR 2023-42
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 2022 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 12. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.1
Mit Beschluss Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 2022 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1161 in das EWR-Abkommen übernommen.
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Die Richtlinie (EU) 2019/1161 trat in der EU am 1. August 2019 in Kraft. Sie war bis zum 2. August 2021 in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und ab diesem Tag anzuwenden. Für die EWR/EFTA-Staaten verlängert sich diese Frist bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 erfordert eine entsprechende Abänderung des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) sowie des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG). Die erste Lesung erfolgte am 4. November 2022 im Landtag, die zweite Lesung soll im Frühling 2023 stattfinden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2024 vorgesehen.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 288/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf den Abschluss des Zustimmungsverfahrens durch den nationalen Gesetzgeber in Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.



 
1Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Strassenfahrzeuge (ABl. L 188, 12.7.2019, S. 116).
 
Landtagssitzungen
02. März 2023
Stichwörter
Abän­de­rung RL 2009/33/EG
Ergän­zende Nachhaltigkeitskriterien
För­de­rung sau­bere und ener­gie­ef­fi­zi­ente Strassenfahrzeuge
Min­dest­stan­dards öffent­liche Auftragsvergabe
Über­nahme RL (EU) 2019/1161
Umset­zung Abän­de­rung ÖAWG
Umset­zung Abän­de­rung ÖAWSG