Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
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Mit Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde am 9. Dezember 2022 die Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie der Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungs-gesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen, in das EWR-Abkommen beschlossen. Liechtenstein hat einen Vorbehalt nach Art. 103 des EWR-Abkommens angemeldet, da die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 in Liechtenstein den Erlass eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) bedingt.
Die Richtlinie (EU) 2021/2261 dient der effizienten Übermittlung von wesentlichen produktbezogenen Informationen an Kleinanleger durch Verwaltungsgesell-schaften oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie), damit die Anleger eine fundierte Anlagenentscheidung betreffend den Erwerb von OGAW-Anteilen treffen können. Insbesondere soll vermieden werden, dass Anleger für ein und dasselbe Finanzprodukt zwei Dokumente, die wesentliche Anlegerinformationen betreffend die Merkmale von OGAW nach der UCITS-Richtlinie und das Basisinformationsblatt betreffend die Merkmale bzw. Risiken von verpackten Anlageprodukten (OGAW und AIF) nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-Verordnung) erhalten, die im Wesentlichen dieselben Informationen enthalten.
Gleichzeitig werden damit die Verwaltungs- und Investmentgesellschaften von einem doppelten Verwaltungsaufwand entlastet. Letztlich wird eine Wett-bewerbsgleicheit zwischen Verwaltungs- und Investmentgesellschaften einerseits und den Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Ver-sicherungsanlagenprodukten hergestellt.
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Die Verordnung (EU) 2021/2259 bedarf keiner nationalen Durchführung. Sie dient nur der Verlängerung der Ausnahmeregelung in Art. 32 der PRIIP-Verordnung, welche Verwaltungs- und Investmentgesellschaften über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 von der Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblattes ausnimmt. Sie steht jedoch in unmittelbar materiell-rechtlichem Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2021/2261, weshalb die beiden Rechtsakte als Paket in einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommen wurden.
Liechtenstein ist zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2021/2261 sowie der Verordnung (EU) 2021/2259 aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar anwendbare Ver-ordnung bedarf keiner nationalen Durchführung. Die Richtlinie erfordert eine gesetzliche Umsetzung durch eine Abänderung des UCITSG. Die Abänderung ist bereits in einer Nebenvorlage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Erlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG; BuA Nr. 104/2022) vorgesehen. Der Bericht und Antrag wurde bereits am 4. November 2022 vom Landtag in erster Lesung behandelt. Die zweite Lesung und Beschlussfassung der Gesetzesvorlagen ist für die Landtagssitzung im März 2023 geplant.
Der Beschluss Nr. 329/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 9. Dezember 2022 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtags, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 2021-94
LNR 2023-94
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 329/2022 vom 9. Dezember 2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Mit Beschluss Nr. 329/2022 vom 9. Dezember 2022 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG (UICTS-Richtlinie) im Hinblick auf die Verwendung von Basis-informationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für ge-meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-Verordnung) durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investment-gesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame
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Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen, in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie (EU) 2021/2261 und die Verordnung (EU) 2021/2259 sind in den EU-Mitgliedstaaten am 21. Dezember 2021 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/2259 vor dem 31. Dezember 2021 stellte die zeitgerechte Verlängerung der Ausnahme für Verwaltungs- und Investmentgesellschaften nach der UCITS-Richtlinie von der Pflicht zur Erstellung von Basisinformationsblättern nach Art. 32 der PRIIP-Verordnung vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 sicher. Im Gegenzug zu dieser Verlängerung bzw. Beendigung der Ausnahme in Art. 32 der PRIIP-Verordnung wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/2261 der neue Art. 82a in die UCITS-Richtlinie aufgenommen, der von den EU-Mitglied-staaten bis zum 30. Juni 2022 umzusetzen war. Der neue Art. 82a der UCITS-Richtlinie gibt vor, dass ein von Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften bereitgestelltes Basisinformationsblatt im Sinne des Kapitel II der PRIIP-Ver-ordnung den Anforderungen an die wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document bzw. "KIID") im Sinne der UCITS-Richtlinie für den Vertrieb von OGAW an Privat-(Klein)anleger genügt. Folglich dürfen die Aufsichtsbehörden nicht auch die Vorlage eines KIID verlangen.
Die Verordnung (EU) 2021/2259 bedarf aufgrund des Art. 1 des PRIIP-Durch-führungsgesetzes (PRIIP-DG; LGBl. 2016 Nr. 513) keiner Durchführung im liechtensteinischen Recht, sondern wird mit ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Eine Abänderung des PRIIP-DG ist nicht erforderlich, da die Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU) 2021/2259 keine Bestimmung im PRIIP-DG betrifft.
Hingegen bedarf die Richtlinie (EU) 2021/2261 einer Umsetzung im liechtensteinischen Recht. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 wird ein neuer Art. 84a im UCITSG eingeführt. Diese Abänderung des UCITSG erfolgte durch
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die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) vorgelegte Nebenvorlage. Die genannten Gesetzesvorlagen wurden vom Landtag bereits am 4. November 2022 in erster Lesung behandelt (BuA Nr. 104/2022). Die zweite Lesung und Beschlussfassung durch den Landtag soll in der Landtagssitzung im März 2023 erfolgen.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erfordert den Abschluss der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liech-tenstein.
Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.