Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGEN
1.Gesetz über die Abän­de­rung des Per­sonen- und Gesellschaftsrechts
2.Gesetz über die Abän­de­rung des Notariatsgesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung der Rechts­si­che­rungs-Ordnung
4.Gesetz über die Abän­de­rung des E-Govern­ment-Gesetzes
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), des Notariatsgesetzes (NotarG), der Rechtssicherungs-Ordnung und des E-Government-Gesetzes (E-GovG)
 
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Im Jahr 2011 wurde in Liechtenstein das E-Government-Gesetz geschaffen, mit welchem die Behörden ausdrücklich die Kompetenz erhielten, elektronische Dienstleistungen anzubieten. Im Jahr 2020 erfolgte eine Teilrevision des E-Government-Gesetzes, mit welcher ein neuer Grundsatz für die Kommunikation zwischen Behörden untereinander sowie zwischen Behörden und Unternehmen eingeführt wurde, nämlich die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation.
Behörden sind daher seit dem 1. Januar 2023, das Amt für Justiz aufgrund einer Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2025, verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit anderen Behörden sowie mit Unternehmen elektronisch zu kommunizieren. Ausserdem sind Behörden verpflichtet, mit natürlichen Personen elektronisch zu kommunizieren, sofern diese der elektronischen Kommunikation zugestimmt haben.
Das E-Government-Gesetz ist als Rahmengesetz konzipiert. Um den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Bereich des Geschäftsverkehrs mit dem Handelsregister nachkommen zu können, müssen weitere ausführende Bestimmungen in gewissen Spezialgesetzen vorgesehen werden.
Mit der gegenständlichen Vorlage werden nun im Personen- und Gesellschaftsrecht die Voraussetzungen zum elektronischen Geschäftsverkehr natürlicher und juristischer Personen mit dem Amt für Justiz im Bereich Handelsregister soweit erforderlich konkretisiert, sodass künftig Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister sowie die Einreichung der erforderlichen Belege auf elektronischem Wege erfolgen können.
Zudem werden das E-Government-Gesetz, das Notariatsgesetz sowie die Rechtssicherungs-Ordnung dahingehend angepasst, dass virtuelle Versammlungsbeschlüsse auch öffentlich beurkundet werden können sowie darüber eine elektronische öffentliche Urkunde erstellt werden kann, die dann wiederum in elektronischer Form als Beleg beim Handelsregister eingereicht werden kann.
Mit dieser Vorlage können gleichzeitig auch die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sogenannte Digitalisierungsrichtlinie)
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umgesetzt werden, die in Bezug auf den elektronischen Geschäftsverkehr weniger umfangreich sind als die nationalen Vorgaben des E-Government-Gesetzes.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 sind zudem Bestimmungen einzuführen, um Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Übernahme der Funktion als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszuschliessen.
Schliesslich wird der grenzüberschreitende Informationsaustausch betreffend Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen über das Europäische System der Registervernetzung erweitert.
Zuständige Ministerien
Ministerium für Infrastruktur und Justiz (federführend)
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Amt für Justiz
Amt für Informatik-
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Vaduz, 11. Juli 2023
LNR 2023-1133
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), des Notariatsgesetzes (NotarG), der Rechtssicherungs-Ordnung und des E-Government-Gesetzes (E-GovG) zu unterbreiten.
1.1Informatik- und E-Government-Strategie 20111
Bereits im Mai 2008 wurde vom Landtag einstimmig die "Informatik- und E-Government-Strategie 2011" bewilligt. Ziel der Strategie war unter anderem die Schaffung erstklassiger Rahmenbedingungen für einen modernen Staat sowie einen attraktiven und innovativen Wirtschaftsstandort Liechtenstein und die Weiterentwicklung der im Leitbild der Liechtensteinischen Landesverwaltung
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verankerten Kundenorientierung. Eines der Themen war bereits im Jahr 2008 die "Elektronische Datenverarbeitung ohne Medienbrüche innerhalb und ausserhalb der liechtensteinischen Landesverwaltung". Zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele wurden daher bereits im Vorfeld der Schaffung des E-Government-Gesetzes2 technische und organisatorische E-Government-Basisdienste entwickelt.



 
1Vgl. dazu Landtagsprotokoll vom 29. Mai 2008; Traktandum 17 (Realisierung der Informatik und e-Government-Strategie 2011 (Nr. 47/2008); (https://www.landtag.li/protokolle/default.aspx?lpid=243&typ=eintrag&id=3098).
 
2Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG); LGBl. 2011 Nr. 575; LR 172.018.1.
 
LR-Systematik
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173
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283
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17
172
2
21
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LGBl-Nummern
2024 / 020
2024 / 019
2024 / 018
2024 / 017
Landtagssitzungen
07. September 2023
Stichwörter
Beur­kun­dung vir­tu­eller Versammlungsbeschlüsse
Geschäfts­ver­kehr elektronischer
Han­dels­re­gister Ein­rei­chung elektronisch
Rah­men­ge­setz E-Govern­ment-Gesetz