Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkt der Vorlage
4.Ver­zicht auf die Durch­füh­rung einer Vernehmlassung
5.Erläu­te­rung zu der Abän­de­rung der Posi­tion 2.7 des Anhangs (Alpenvereinshütten)
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
8.Absch­lies­sende Behand­lung in einer Landtagssitzung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) - Abänderung der Position 2.7 des Anhangs (Alpenvereinshütten)
 
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Gemäss Subventionsgesetz kann das Land Liechtenstein u.a. an Vereine und Verbände Subventionen für Projekte von landesweitem Interesse leisten, dies im Sinne einer zweckgebundenen Unterstützung. Für gewisse Subventionsprojekte gibt es Subventionssätze, welche im Anhang des Subventionsgesetzes festgelegt sind. Subventionsprojekte betreffend Vereinshütten des Liechtensteiner Alpenvereins (LAV) werden gemäss Subventionsgesetz vom Land Liechtenstein mit einem Subventionssatz von 30 % subventioniert.
Die Prüfung eines Antrags des LAV um finanzielle Unterstützung hat ergeben, dass dem LAV die für Subventionsprojekte betreffend Alpenvereinshütten gewünschte finanzielle Unterstützung durch Erhöhung des Subventionssatzes gewährt werden kann. Der Subventionssatz für Alpenvereinshütten soll daher von aktuell 30 % auf "maximal 80 %" erhöht werden. Mit dieser Erhöhung des Subventionssatzes soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass das Land Liechtenstein künftig im Einzelfall einem konkreten Hütten-Projekt von landesweitem Interesse eine höhere finanzielle Unterstützung (maximal 80 %) gewähren kann als bisher. Subventionsberechtigt gemäss Subventionsgesetz sind Neubauten, wesentliche Umbauten sowie Ergänzungsbauten, nicht jedoch Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten sowie Ersatzanschaffungen. Für die Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten an den Alpenvereinshütten erhält der LAV vom Land Liechtenstein jedoch einen Jahresbeitrag.
Die Erhöhung des Subventionssatzes bedingt eine Abänderung des Anhangs des Subventionsgesetzes.
Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde verzichtet, da dem direkt betroffenen Kreis, dem LAV, die Abänderung des Subventionsgesetzes, d.h. die Erhöhung des Subventionssatzes für Alpenvereinshütten, kommuniziert und von diesem begrüsst wurde.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Stabsstelle für staatliche Liegenschaften
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Vaduz, 29. August 2023
LNR 2023-1304
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz) - Abänderung der Position 2.7 des Anhangs (Alpenvereinshütten) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Liechtensteiner Alpenverein (LAV) hat gemäss den Statuten vom 4. Mai 2023 folgenden Zweck und folgende Aufgaben:
Der LAV verbindet am Bergsport und an der Bergwelt interessierte Menschen.
Er fördert den Bergsport als Erlebnis für eine breite Bevölkerung. Seine Aktivitäten umfassen sowohl die klassischen Bergsportarten als auch neue Formen des Freizeit- und Leistungssports. Er setzt sich für die nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der Bergwelt ein sowie für Kultur, die im Zusammenhang mit den Bergen steht.
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Dem Zweck entsprechend umfasst der Aktivitätsbereich die Schaffung und den Unterhalt von Infrastrukturbauten, wie Hütten, Eisturm oder Kletterhalle; die Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der Natur und die Organisation von Vorträgen und Kursen.
Gemäss den Statuten des LAV umfasst der Aktivitätsbereich des LAV den Unterhalt der vereinseigenen Hütten: Gafadurahütte und Pfälzerhütte.
Gemäss Subventionsgesetz1 kann das Land Liechtenstein u.a. an Vereine und Verbände Subventionen für Projekte von landesweitem Interesse leisten, dies im Sinne einer zweckgebundenen Unterstützung. Für gewisse Subventionsprojekte gibt es Subventionssätze, welche im Anhang des Subventionsgesetzes festgelegt sind. Subventionsprojekte betreffend Alpenvereinshütten werden gemäss Subventionsgesetz mit einem Subventionssatz von 30 %2 subventioniert. Subventionsberechtigt sind wesentliche Umbauten sowie Ergänzungsbauten, nicht jedoch Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten. Die Instandhaltung und Instandsetzung ist Sache des Eigentümers.
Als wesentliche Umbauten gelten Massnahmen, mit denen das Bauwerk an veränderte Anforderungen angepasst wird. Damit verbunden sind wesentliche Eingriffe in das Bauwerk wie beispielsweise die Verschiebung von Wänden für eine neue Raumeinteilung oder die Umnutzung von Räumen (z.B. unbeheizter Lagerraum in beheizten Wohnraum). Unter Erneuerungs- oder Unterhaltsarbeiten werden Massnahmen verstanden, die nebst der Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks auch darüber hinaus das Bauwerk grosszyklisch zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzen. Darunter sind beispielsweise Massnahmen wie die sachgerechte Wartung der
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technischen Anlagen, die Reinigung der Gebäudehülle oder Schmutzwasserleitungen, die Erneuerung von Brandmeldeanlagen, die Umgebungspflege oder der Ersatz von Bauteilen wie Fenster oder Bodenbeläge zu verstehen.
Der LAV erhält ausser Subventionen für konkrete Subventionsprojekte betreffend die Alpenvereinshütten einen Jahresbeitrag in der Höhe von CHF 100'000. Ein angemessener Teil des Jahresbeitrags ist für (die nicht subventionsberechtigten) Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten der Pfälzerhütte und der Gafadurahütte bestimmt. Dies mit der Verpflichtung, dass ein Erneuerungsfonds gespiesen wird und jährliche Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten sachgerecht und zweckmässig durchgeführt werden. Der andere grössere Teil ist für den Vereinsbetrieb (administrative Aufwendungen, Publikationen, allgemeine Betriebskosten für Alpenvereinshütten) bestimmt.
Darüber hinaus wird dem LAV der an den Unterhalt von Berg- und Wanderwegen geleistete Beitrag vergütet.
Ergänzend festzuhalten ist, dass der LAV Sportfördermittel auf der Grundlage des Sportgesetzes und der Sportförderungsverordnung erhält.3 Der LAV ist Mitglied des Liechtenstein Olympic Committe (LOC) (Dachorganisation der Verbände und Vereine) sowie internationaler Fachverbände. Der LAV erhält Förderbeiträge des LOC und von der Stabsstelle für Sport. In den letzten vier Jahren hat der LAV als Verband des LOC Förderbeiträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 130'000 (Basisbeitrag, Projektförderung Breitensport, Beitrag an int. Dachverbände - Leistungssportförderung Verbände, Projektförderung Leistungssport) und von der Stabsstelle für Sport Förderbeiträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 15'500 -
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(J+S int. Mitgliederbeiträge; Jahresbeiträge; Veranstaltungen - J+S Veranstaltungen) erhalten.



 
1Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen, LGBl. 1991 Nr. 71.
 
2Anhang 2.7 des Subventionsgesetzes.
 
3Sportförderung gemäss dem Sportgesetz vom 16. Dezember 1999; LGBl. 2000 Nr. 52, und der Sportförderungsverordnung (SFV) vom 18. Dezember 2018, LGBl. 2018 Nr. 478.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2023 / 451
Landtagssitzungen
05. Oktober 2023
Stichwörter
Erhö­hung Subventionssatz
Sub­ven­tion Alpenvereinshütten
Sub­ven­tion im Einzelfall