Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 88
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Umset­zung
5.Ver­hältnis zur Schweiz
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 114/2023 des Geneinsamen EWR-Ausschusses Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen  (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ("EASA-Verordnung")
 
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Mit Beschluss Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. April 2023 wurde die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in das EWR-Abkommen beschlossen.
Bei der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit handelt es sich um ein Regelungswerk, dessen Ziel es ist, in der Zivilluftfahrt ein hohes Mass an Flugsicherheit sowie Umweltschutz zu gewährleisten. Die Verordnung aktualisiert die luftfahrtrechtlichen Vorgaben im Bereich der Flugsicherheit und enthält ein überarbeitetes Mandat für die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) sowie neue Vorschriften, um insgesamt den Luftfahrtsektor zu fördern, den Sektor wettbewerbsfähiger zu machen und Innovationen anzuregen.
Die Verordnung deckt alle Schlüsselbereiche der Luftfahrt ab, einschliesslich der Lufttüchtigkeit, fliegendes Personal, Flugplätze, Flugbetrieb und Flugsicherungsdienste. Neben diesen grundlegenden Inhalten betreffend die zivile Luftfahrt enthält die Verordnung Vorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge (zivile Drohnen) und - im Sinne der Verhältnismässigkeit - Erleichterungen in der Sport- und Freizeitfliegerei. Darüber hinaus legt die Verordnung die Aufgabenteilung zwischen den Behörden der EU und den nationalen Behörden fest und hebt bisher geltende Verordnungen auf oder ergänzt diese und ändert Richtlinien ab.
Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 werden insbesondere die EU-Sicherheitsvorschriften für den Luftfahrtsektor aktualisiert und grundlegende Anforderungen für Drohnen eingeführt. In der in Übereinstimmung mit der Verordnung ausgearbeiteten Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 über die
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Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge werden detaillierte Vorschriften für Drohnen und für den Drohnenbetrieb festgelegt.
Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 wird darüber hinaus der Anwendungsbereich der EASA auf sicherheitsrelevante Aspekte der Gefahrenabwehr, wie Cybersicherheit und Umweltschutz, ausgeweitet. Zudem wird ein Mechanismus für die Schaffung eines gemeinsam zu nutzenden Pools von Luftfahrtinspektoren und anderem Personal mit Fachkenntnissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben eingerichtet.
Liechtenstein ist zur Übernahme der gegenständlichen Verordnung aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet. Die Durchführung der Verordnung erfordert eine Anpassung des liechtensteinischen Luftfahrtgesetzes (LFG; LGBl. 2003 Nr. 39) in der Weise, als auch die neu anwendbaren EWR-Rechtsgrundlagen im neuen Luftfahrtgesetz entsprechend abzubilden sind. Ein entsprechender Zeitplan zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 soll zeitnah festgelegt werden.
Nach Auffassung der Regierung soll, auch mit Blick auf die aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1139 geänderten rechtlichen Vorgaben, am bestehenden Modell der Umsetzung der EWR-rechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Zivilluftfahrt in Form der bestehenden Zusammenarbeit mit der Schweiz auf Basis des Notenaustauschs betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Zivilluftfahrt (LGBl. 2003 Nr. 40) festgehalten werden.
Der Beschluss Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. April 2023 bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, da es sich hierbei um einen Staatsvertrag handelt, durch welchen Verpflichtungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung eingegangen werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Behörde
Amt für Hochbau und Raumplanung
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Vaduz, 29. August 2023
LNR 2023-1340
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 114/2023 vom 28. April 2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 28. April 2023 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).
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Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 ist in der EU am 11. September 2018 in Kraft getreten und seit diesem Datum in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar.
In den EWR/EFTA-Staaten wird die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 am Tag des In-krafttretens des entsprechenden EWR-Übernahmebeschlusses in Kraft treten. Die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 wird ab diesem Datum in den EWR/EFTA-Staaten unmittelbar anwendbar.
Das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bedarf des Abschlusses der Zustimmungsverfahren durch die nationalen Gesetzgeber in den EWR/EFTA-Staaten Norwegen und Liechtenstein. Der vorliegende Bericht und Antrag und dessen Behandlung im Landtag dienen dazu, die Zustimmung des Landtags einzuholen.
Die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 macht darüber hinaus eine Durchführung im liechtensteinischen Recht erforderlich. Diese erfolgt im Rahmen der Revision des Luftfahrtgesetzes vom 15. Mai 2002 über die Luftfahrt (LFG; LGBl. 2003 Nr. 39), insbesondere in Form der Aktualisierung der Auflistung der nach Anhang XIII Kapitel VI Ziff. ii bis vi des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, deren Durchführung das LFG dient.
LR-Systematik
0..1
0..11
LGBl-Nummern
2024 / 285
Landtagssitzungen
05. Oktober 2023
Stichwörter
Anpas­sung Luftfahrtgesetz
Beschluss EWRA 114/2023
Durch­füh­rung VO (EU) 2018/1139
Errich­tung Agentur für Flugsicherheit
Zusam­men­ar­beit Schweiz Bereich Zivilluftfahrt
Zus­tim­mung Landtag