Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 91
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
6.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Abkommen vom 10. November 2022 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
 
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Das am 10. November 2022 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Rumänien regelt die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Dabei orientiert es sich am internationalen Standard der OECD und berücksichtigt die Ergebnisse des OECD/G20 BEPS-Projektes (Base Erosion and Profit Shifting), das sich gegen die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im grenzüberschreitenden Kontext richtet.
Das Abkommen regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung bei den Einkommens- und Vermögenssteuern. Zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen wurde bei Konzern-Dividenden ein Nullsatz vorgesehen, für Zinsen und Lizenzgebühren gilt eine Quellensteuer von 5%. Das DBA regelt weiters die abkommensrechtliche Behandlung von Vermögensstrukturen, Investmentfonds, Pensionsfonds und gemeinnützigen Organisationen. Die Regelung zum Informationsaustausch entspricht dem internationalen Standard und schliesst eine Vollstreckungsamtshilfe ein, wobei der automatische Informationsaustausch (AIA) über das AIA-Abkommen zwischen Liechtenstein und der EU abgewickelt wird.
Das DBA tritt nach Abschluss der innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren in Kraft. Es ist somit frühestens ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.
Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Erweiterung des liechtensteinischen DBA-Netzes. Es erhöht die Rechtssicherheit bei Investitionen und stärkt die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und Rumänien.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stelle
Steuerverwaltung
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Vaduz, 04. September 2023
LNR 2023-706
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Abkommen vom 10. November 2022 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die steuerliche Zusammenarbeit mit Rumänien beschränkte sich bisher auf den Informationsaustausch. So gilt das AIA-Abkommen mit der EU für Melde- respektive Steuerperioden ab 2016. Darüber hinaus bildet die Multilaterale Amtshilfekonvention (MAK) seit 2017 eine abkommensrechtliche Grundlage für einen umfassenden Informationsaustausch, bspw. auch für das sog. Country-by-Country-Reporting. Das vorliegende DBA soll die bilateralen Beziehungen im Steuerbereich nun weiter stärken.
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Die DBA-Verhandlungen fanden von 18. bis 20. Mai 2021 virtuell statt und konnten mit der Paraphierung des Abkommens abgeschlossen werden.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde den wirtschaftlichen Beziehungen und den daraus erwachsenden Bedürfnissen und Wünschen der beiden Vertragsstaaten umfassend Rechnung getragen. Dabei galten folgende Grundsätze:
Die Verhandlungen wurden in einem strategischen, politischen und wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang geführt, unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Standards der OECD, der Abkommenspolitik Liechtensteins und der Abkommenspolitik Rumäniens.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde den Entwicklungen in Zusammenhang mit dem BEPS-Projekt der OECD/G20 (Base Erosion and Profit Shifting) Rechnung getragen. Dies betrifft insbesondere jene Regelungen, welche im Rahmen des BEPS-Projektes als neuer Mindeststandard gelten.
Das DBA wurde am 10. November 2022 in Bern unterzeichnet. Ebenso wurde am 10. November 2022 ein Protokoll unterzeichnet, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist
LR-Systematik
0..6
0..67.2
LGBl-Nummern
2024 / 064
Landtagssitzungen
05. Oktober 2023
Stichwörter
Dop­pel­bes­te­rungs­ab­kommen Rumänien
Ein­kom­menss­teuer
Gewinn­ver­kür­zung grenz­über­schrei­tender Kontext
Gewinn­ver­la­ge­rung grenz­über­schrei­tender Kontext
Kon­zern­di­vi­denden
Ver­mei­dung Doppelbesteuerung
Ver­mei­dung Steuerverkürzung
Ver­mö­genss­teuer