Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2023 / 97
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit, Res­sour­cen­ein­satz und nach­hal­tige Entwicklung
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
1.Gesetz über die Abän­de­rung des AIA-Gesetzes
2.Gesetz über die Abän­de­rung des FATCA-Gesetzes
3.Gesetz über die Abän­de­rung des CbC-Gesetzes
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), des Gesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz) sowie des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)
 
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Liechtenstein hat sich im Rahmen der internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (FATCA, AIA, Country-by-Country Reporting) verpflichtet, diese Abkommen zu implementieren und deren effektive Umsetzung sicherzustellen. Mit Urteil vom 14. März 2023 (StGH 2022/083) stellte der Staatsgerichtshof zum FATCA-Gesetz (in der Fassung vor dem 1. Januar 2021) fest, dass im Falle von Widerhandlungen eines Trusts der Trustee mangels Rechtsgrundlage nicht belangt werden kann ("nulla poena sine lege").
Mit der Revision des FATCA-Gesetzes, des AIA-Gesetzes und des CbC-Gesetzes im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber die jeweiligen Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Widerhandlungen ausgedehnt (vgl. Bericht und Antrag Nr. 69/2020). Um auch im Falle eines Trusts die effektive Umsetzung der internationalen Verpflichtungen sicherstellen zu können, wurde die Verantwortlichkeit auf sämtliche "Rechtsträger" (FATCA, AIA) respektive "konstitutive Rechtsträger" (CbC) erweitert. Beide Begriffe gehen bereits auf Grundlage der internationalen Abkommen über den Begriff "juristische Personen" hinaus und umfassen bspw. auch Personengesellschaften und Trusts. Im Falle von Trusts wurde im Rahmen dieser Revisionen in den Erläuterungen im entsprechenden Bericht und Antrag (BuA 69/2020) jedoch ausgeführt, dass Trusts mangels Rechtspersönlichkeit ungeachtet der Erweiterung des Gesetzeswortlautes weiterhin nicht gebüsst werden können. Hier solle der Trustee für Widerhandlungen zur Verantwortung gezogen werden. Durch das genannte StGH-Urteil wurde allerdings klargestellt, dass diese in den Erläuterungen ausgeführte Vorgehensweise nicht durch die neue gesetzliche Regelung gedeckt sei. Festzuhalten ist, dass in den Erläuterungen irrtümlich angenommen wurde, dass der Trust selbst nicht strafbar sein kann. Die oben genannte Erläuterung muss deshalb richtiggestellt werden, was rechtssicher nur über die vorgeschlagene Anpassung möglich ist.
Aufgrund des ergangenen Urteils des Staatsgerichtshofes zum FATCA-Gesetz idF vor dem 1. Januar 2021 schlägt die Regierung deshalb vor, die Verantwortlichkeit in Zusammenhang mit Trusts auch für die geltende Rechtslage klarzustellen. Da Trusts im Rahmen dieser Spezialgesetze Träger von Rechten und Pflichten sind, sollen Trusts auch unmittelbar für Widerhandlungen strafbar sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut der aktuellen Bestimmungen. Um jegliche
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potentielle Rechtsunsicherheit zu beseitigen und zur Sicherstellung der effektiven Umsetzung der internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch soll dies mit der gegenständlichen Vorlage klargestellt werden.
Da sich in der Vernehmlassung keinerlei strittige Punkte ergeben haben, es sich hier um eine Klarstellung handelt und ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen spätestens am 1. Januar 2024 für verschiedene Peer-Review-Verfahren notwendig ist, beantragt die Regierung, die gegenständliche Vorlage abschliessend in Behandlung zu ziehen.
 
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Steuerverwaltung
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Vaduz, 03. Oktober 2023
LNR 2023-1474
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), des Gesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz) sowie des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Liechtenstein hat sich im Rahmen der internationalen Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (FATCA, AIA, Country-by-Country Reporting) verpflichtet, die Abkommen entsprechend zu implementieren und die effektive Umsetzung sicherzustellen.
Notwendig wird die gegenständliche Anpassung, die mehr im Sinne einer Klarstellung zur Verbesserung der Rechtssicherheit zu verstehen ist, aufgrund eines StGH--
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Urteils. Mit Urteil vom 14. März 2023 stellte der Staatsgerichtshof1 zum FATCA-Gesetz ("Grunderlass")2 fest, dass im Falle von Widerhandlungen eines Trusts der Trustee mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht belangt werden kann ("nulla poena sine lege").
Relevant zum Verständnis der gegenständlichen Vorlage ist die im Folgenden dargestellte Entwicklung der Bestimmung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit:
Art. 21 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes ("Grunderlass") lautete wie folgt:
Verantwortlichkeit juristischer Personen
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
Art. 21 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes ("aktuelle Fassung")3 lautet wie folgt;
Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
Die analoge Anpassung wurde neben dem FATCA-Gesetz auch im AIA-Gesetz und sinngemäss auch im CbC-Gesetz vorgenommen. In den Erläuterungen4 zu Art. 21 -
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FATCA-Gesetz und Art. 25 CbC-Gesetz wurde auf die Erläuterungen zum entsprechenden Artikel im AIA-Gesetz verwiesen. Dort wurde Folgendes festgehalten: "Im Falle von Trusts findet mangels eigener Rechtspersönlichkeit Art. 34 weiterhin keine Anwendung. In diesen Fällen ist der jeweilige Treuhänder (Trustee) für Widerhandlungen nach Art. 28 zur Verantwortung zu ziehen."
Obwohl das genannte StGH-Urteil zum Grunderlass erfolgte, hat es, aufgrund der oben zitierten Formulierung in den Erläuterungen im BuA 2020/69 auch eine Auswirkung auf die aktuelle Fassung. Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Verantwortlichkeit aller "Rechtsträger", welche gemäss der gesetzlichen Definition auch Trusts umfasst, wird durch die Erläuterung eine Rechtsunsicherheit geschaffen, die nur auf dem gesetzgeberischen Wege eindeutig aufgehoben werden kann. Für eine effektive Umsetzung und für deren Nachweis ist Rechtssicherheit jedoch zentral.
Eindeutig ist, dass es jederzeit der Wille des Gesetzgebers war, sämtlichen Widerhandlungen gegen die entsprechenden Gesetze entgegenzutreten und diese gegebenenfalls zu bestrafen.



 
1StGH 2022/083.
 
2Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika, LGBl. 2015 Nr. 7, LR. 359.131.2.
 
3Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Fassung vom 1. Januar 2021, LGBl. 2020 Nr. 500, LR. 359.131.2.
 
4Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Gesetzes über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz), die Abänderung des Gesetzes zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Abänderung des Gesetzes über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz) sowie die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG), BuA-Nr. 2020/69.
 
LR-Systematik
3
35
3
35
3
35
LGBl-Nummern
2023 / 489
2023 / 488
2023 / 487
Landtagssitzungen
10. November 2023
Stichwörter
AIA-Gesetz, Revision
Aus­deh­nung der straf­recht­li­chen Verant­wort­lich­keit bei Widerhandlungen
CbC-Gesetz, Revision
FATCA-Gesetz, Revision
Trust