Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucher-Schutzgesetze zuständigen nationalen Behörden(EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
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Die gegenständliche Vorlage dient der Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2006/2004. Diese Verordnung wurde am 27. Dezember 2017 im EU-Amtsblatt publiziert und gilt in der Europäischen Union seit dem 17. Januar 2020.
Die Rechtsvorschriften dieser Verordnung schützen die Verbraucher vor grenzüberschreitenden Verstössen gegen das Verbraucherrecht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), indem die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden in den Ländern der EU und mit der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde modernisiert wird. Die neuen Vorschriften tragen dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Handel innerhalb des EWR zu stärken. Die rasante Entwicklung von neuen digitalen Technologien, insbesondere von Online Marktplätzen, auf denen Verbraucher vermehrt einkaufen, erfordert umso mehr eine funktionierende Rechtsdurchsetzung zwischen den EWR-Mitgliedstaaten. Der Schutz der Interessen von einer Vielzahl von Verbrauchern steht hierbei im Fokus. Ziel ist eine rasche Beseitigung von grenzüberschreitenden Verstössen gegen EU-Verbraucherrecht. Die Behörden werden z.B. bei fehlenden Informationen über den Gesamtpreis, die gesetzliche Gewährleistung, das Rücktrittsrecht im Fernabsatz, bei unzulässigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, irreführender und unzulässiger Bewerbung von Produkten oder bei fehlenden Unterstützungsleistungen für Passagiere im Flug-, Schiff-, Bahn- und Busbereich, tätig.
Die Verordnung gilt in Liechtenstein nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar, allerdings bedürfen einige Bestimmungen einer expliziten Durchführung im nationalen Recht. Diesbezüglich wird ein EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz (EWR-VBKDG) geschaffen. Mit dem Erlass dieses Gesetzes wird auch eine Anpassung im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) notwendig.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
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Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft (AVW)
Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR)
Amt für Kommunikation (AK)
Amt für Gesundheit (AG)
Finanzmarktaufsicht (FMA)
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW)
Landespolizei (LP)
Landgericht (LG)
Staatsanwaltschaft (StA)
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Vaduz, 12. März 2024
LNR 2023-1861
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG) sowie die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
Die Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2006/2004 (in der Folge: VBKVO)
1 wurde am 27. Dezember 2017 im EU-Amtsblatt publiziert. Die Verordnung gilt in der Europäischen Union (EU) seit dem 17. Januar 2020.
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Wesentlicher Inhalt der VBKVO ist ein besserer Schutz der Verbraucher vor Betrügereien beim Online-Shopping. Aufgrund einer Intensivierung der Behördenkooperation soll der Verbraucher in Beschwerdeangelegenheiten stärker unterstützt werden. Nach der Neuregelung erhalten die nationalen Behörden zusätzliche Befugnisse. So können sie Informationen von Registrierungsstellen für Domainnamen und Banken zur Identifizierung von unseriösen Geschäftemachern anfordern, Testkäufe durchführen und den Zugang zu Webseiten sperren. Ausserdem können Bussgelder verhängt werden. Verbraucher erhalten Informationen, wie sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Ziel ist es, grenzüberschreitende Verstösse gegen europäisches und (in dessen Umsetzung erlassenes) nationales Verbraucherrecht effizient zu bekämpfen. Dies geschieht nicht nur durch einen laufenden Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern insbesondere durch die Verpflichtung zur wechselseitigen Amtshilfe innerhalb bestimmter Fristen. Darüber hinaus sieht das EU-Recht Mindestbefugnisse für die zuständigen nationalen Behörden vor, um zu gewährleisten, dass diese ihren Aufgaben auch wirksam nachkommen können.
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1 | ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1. |
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