Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative zur Abänderung des Energieeffizienzgesetzes (Einführung zinslose Darlehen)
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Am 5. Februar 2024 reichten die Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher, Georg Kaufmann und Patrick Risch eine Gesetzesinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ein.
Gemäss Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (GVVKG) hat die Regierung eine parlamentarische Gesetzesinitiative einer Vorprüfung zu unterziehen, bevor diese im Landtag behandelt werden kann. Die Regierung überprüft dabei, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
Die Regierung kommt nach erfolgter Prüfung zum Ergebnis, dass die gegenständliche Initiative sowohl mit der Verfassung als auch mit den bestehenden Staatsverträgen vereinbar ist. Auch die notwendige legistische Prüfung wurde vorgenommen. In legistischer Hinsicht waren geringfügige Anpassungen vorzunehmen. So war der in der Initiative fehlende Titel der Gesetzesänderung zu ergänzen. Ebenso verfügt die Initiative über kein konkretes Inkrafttretensdatum. Die Regierung empfiehlt ein Inkrafttreten am Tag nach der Kundmachung.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Betroffene Stellen
Amt für Volkswirtschaft
Amt für Finanzen
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Vaduz, 12. März 2024
LNR 2024-346
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Vorprüfung der parlamentarischen Initiative zur Abänderung des Energieeffizienzgesetzes zu unterbreiten.
Am 5. Februar 2024 reichten die Abgeordneten Manuela Haldner-Schierscher, Georg Kaufmann und Patrick Risch eine Gesetzesinitiative zur Abänderung des Gesetzes über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes ein. Der Wortlaut der Initiative samt Begründung ist diesem Bericht und Antrag als Beilage angefügt.
Gemäss Art. 9a Abs. 2 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes (GVVKG)
1 i.V.m. Art. 40 f. der Geschäftsordnung für den Landtag
2 hat die -
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Regierung vorab zu überprüfen, ob die Initiative mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt und in formeller Hinsicht den legistischen Grundsätzen entspricht.
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1 | Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung (Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetz; GVVKG), LGBl. 2003 Nr. 108. |
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2 | Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBl. 2013, Nr. 9. |
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