Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2024 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Begrün­dung der Vorlage
2.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
3.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
4.Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II.ANTRAG DER REGIERUNG
III.REGIE­RUNGS­VOR­LAGE
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Beschwerdekomissionsgesetzes
 
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In der Landtagssitzung vom 7. März 2024 wurde die Totalrevision des Gesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz; LFG) in zweiter Lesung beraten und vom Landtag verabschiedet. Das revidierte Gesetz wird am 1. Juni 2024 in Kraft treten.
Im Zuge der Behandlung der Regierungsvorlage in zweiter Lesung beantragte ein Landtagsabgeordneter eine Anpassung von Art. 18 LFG. Der Antrag betraf den Rechtsmittelzug gegen Verfügungen und Entscheidungen der für die Durchführung der Luftfahrtgesetzgebung zuständigen Amtsstelle. Der Instanzenzug solle - entgegen der Regierungsvorlage - nicht an die Regierung, sondern von der zuständigen Amtsstelle an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) als erste Rechtsmittelinstanz erfolgen. Der Landtag hat diesem Anpassungsantrag zugestimmt.
Mit vorliegender Vorlage soll nun auch im Beschwerdekommissionsgesetz die Zuständigkeit der VBK in Angelegenheiten des Luftfahrtrechts abgebildet werden.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Infrastruktur und Justiz
Betroffene Stellen
Amt für Hochbau und Raumplanung
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 16. April 2024
LNR 2024-517
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
1.Ausgangslage und Begründung der Vorlage
In der Landtagssitzung vom 7. März 2024 hat der Landtag die Totalrevision des Luftfahrtgesetzes (LFG) in zweiter Lesung behandelt (Bericht und Antrag Nr. 16/2024) und einstimmig verabschiedet. Das totalrevidierte Gesetz wird am 1. Juni 2024 in Kraft treten. Im Zuge der Behandlung der Vorlage wurde von Seiten eines Landtagsabgeordneten ein Antrag auf Anpassung der Bestimmung nach Art. 18 eingebracht, welche den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens regelt. Die Regierungsvorlage sah, wie das bisher geltende Luftfahrtgesetz (LGBl. 2003 Nr. 39), den Instanzenzug von der zuständigen Amtsstelle weiter an die Regierung und dann an den VGH vor. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde keine Regelung besprochen oder angeregt, die von der bisherigen Rechtslage abweicht.
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Im Rahmen des Abänderungsantrages im März-Landtag 2024 wurde die Argumentation vorgetragen, dass eine Regelung, die einen Instanzenzug an die Regierung und weiter an den VGH vorsieht, im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK Erschwerungen im Verfahren vor dem VGH verursachen könnte. Dies deshalb, weil der VGH allenfalls zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet sein könnte. Es wurde die Anpassung der massgeblichen Bestimmung im LFG dahingehend vorgeschlagen, dass auch in luftfahrtrechtlichen Verfahren die Verwaltungsbeschwerdekommission (VBK) die zuständige erste Rechtsmittelinstanz ist. Der Antrag des Landtagsabgeordneten wurde von der Regierung unterstütz und im Rahmen der Abstimmung vom Landtag gutheissen. Aufgrund der erfolgten Anpassung im LFG ist nun eine entsprechende Anpassung des Beschwerdekommissionsgesetzes erforderlich, welches in Art. 4 die Zuständigkeiten der VBK regelt (siehe Ausführungen in Kapitel 2 des vorliegenden Bericht und Antrags).
Da es sich bei der vorliegenden Vorlage um einen Nachvollzug des Beschwerdekommissionsgesetzes im Sinne der Intention des Gesetzgebers im Rahmen der 2. Lesung der Luftfahrtgesetzes handelt, hat die Regierung auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt zudem abschliessende Lesung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2024 / 266
Landtagssitzungen
16. Mai 2024
Stichwörter
Lufft­fahrt Instanzenzug
Total­re­vi­sion Luftfahrtgesetz
Zustän­dig­keit Beschwer­de­kom­mi­sion Luftfahrt